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RBOG 2004 Nr. 8

Kein Feststellungsinteresse bei Überschreitung einer Dienstbarkeit


Art. 737 ff. ZGB


1. Zwischen den Parteien ist der Inhalt und der Umfang einer im Grundbuch als "Fusswegrecht" eingetragenen Dienstbarkeit umstritten. Die Eigentümer des dienenden Grundstücks verlangen zum einen die Feststellung, dass die strittige Dienstbarkeit nicht das Recht umfasse, den Weg mit Fahrrädern zu befahren. Zum anderen beantragen sie, den Dienstbarkeitsberechtigten sei das Befahren des Wegs mit Fahrrädern zu verbieten (Art. 737 ff. ZGB).

2. Voraussetzung für die Behandlung einer Feststellungsklage ist das zum Bundesrecht gehörende und von diesem beschränkte Feststellungsinteresse. Es kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein und ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen. Es fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann; in diesem Fall ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Behandlung wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn für längere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann (BGE 123 III 51). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht die auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Basel Landschaft (BJM 1995 S. 129 ff.; ZBGR 78, 1997, S. 340 ff.) zurückgehende Lehrmeinung, wonach eine Feststellungsklage zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen und damit zur richterlichen Auslegung der Dienstbarkeit grundsätzlich auch dort zulässig sei, wo das gleiche Ziel mit einer Beseitigungs- oder Unterlassungsklage erreicht werden könne, da es hier wie dort um die Beseitigung eines andauernden Störungszustands gehe (Petitpierre, Basler Kommentar, Art. 738 ZGB N 12). Eine Feststellungsklage zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands ist nur als Leistungs- bzw. Beseitigungsklage in Form der Feststellungsklage zulässig; Ziel ist, die Widerrechtlichkeit einer sonst nicht zu beseitigenden verletzenden Handlung festzustellen, vor allem bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., 7. Kap. N 32). Abgesehen davon kann im vorliegenden Fall nicht von einem fortdauernden Störungszustand die Rede sein; dies würde bedeuten, dass die Berufungsbeklagten andauernd über das Grundstück der Berufungskläger fahren würden. Das von den Berufungsklägern beanstandete Verhalten der Berufungsbeklagten ist ein klassischer Fall für eine Unterlassungsklage. Daran ändert nichts, dass die Berufungskläger geltend machen, sie hätten ein Feststellungsinteresse daran, die behauptete Dienstbarkeitsüberschreitung nicht nur gegenüber den Berufungsbeklagten, sondern auch gegenüber Dritten zu untersagen. Das Obergericht des Kantons Basel Landschaft hat in seinem Entscheid ein Feststellungsinteresse auch deshalb bejaht, weil nicht nur von bestimmten Personen verlangt werde, ein gewisses Verhalten künftig zu unterlassen, sondern darüber hinaus der festgestellte Umfang der Servitut in Rechtskraft erwachsen solle und auch andere Dienstbarkeitsberechtigte den Umfang der Servitut kennen und sich dementsprechend verhalten sollten (BJM 1995 S. 132; ZBGR 78, 1997, S. 343). Dem steht bereits die in demselben Urteil zitierte gegenteilige Auffassung entgegen, dass Dritten die Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht unmittelbar entgegengehalten werden könne (BJM 1995 S. 132; ZBGR 78, 1997, S. 343; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 373 Anm. 49). Um den von den Berufungsklägern behaupteten Umfang der Grunddienstbarkeit auch gegenüber Dritten durchsetzen zu können, sind sie auf die Möglichkeit zu verweisen, ein allgemeines Verbot im Sinn von § 166 ZPO zu erwirken. Ein solches Verbot kann sich gegen einen unbestimmten Kreis richten (§ 166 Abs. 1 ZPO). Damit besteht kein selbständiges Feststellungsinteresse, womit auf die Feststellungsklage nicht eingetreten werden kann. Die Berufung ist diesbezüglich unbegründet.

Obergericht, 19. Februar 2004, ZBR.2003.63


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