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RBOG 2005 Nr. 29

Amtshandlung eines Polizeibeamten in seiner Freizeit; Verhältnismässigkeit einer Nacheile, um einen Strassenrowdy aus dem Verkehr zu ziehen


Art. 32 (Fassung 1937) StGB, § 68 Abs. 2 aStPO (TG), Art. 90 Abs. 2 SVG


1. a) Der Polizeibeamte X war während seiner Freizeit mit seinem Privatauto unterwegs, als ihm in A das Fahrzeug und die Fahrweise von Y auffielen (massiv zu geringer Abstand, ungenügendes Rechtsfahren, Überholen trotz Gegenverkehr). Der Polizeibeamte entschied sich, Y zu kontrollieren, und versuchte, mittels akustischer Warnvorrichtung und Lichthupe auf sich aufmerksam zu machen; zudem hielt er seinen Polizeiausweis hoch. Y reagierte nicht, sondern beschleunigte übermässig. Der Polizeibeamte folgte ihm mit derselben Geschwindigkeit von knapp 145 km/h. Beim Versuch, Y zu überholen, beschleunigte dieser erneut, worauf X eine Polizeipatrouille zur Unterstützung anforderte. In B hielt Y sein Auto an, fuhr aber rückwärts wieder davon, als der Polizeibeamte aus seinem Wagen ausstieg. Auf der Weiterfahrt, wiederum gefolgt von X, missachtete Y mehrfach Stoppsignale und zeigte Richtungsänderungen nicht an. In C konnte die beigezogene Polizeipatrouille Y anhalten.

b) Y wurde wegen mehrfacher grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.-- rechtskräftig verurteilt.

c) Die Bezirksgerichtliche Kommission verurteilte den Polizeibeamten auf Einsprache hin wegen grober Verkehrsregelverletzung, nahm aber zufolge Verbotsirrtums von einer Bestrafung Umgang.

2. Im Berufungsverfahren ist die Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu Recht nicht mehr bestritten.

Der Berufungskläger setzte sich mit der von ihm geschaffenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einzig im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinander. Dabei stellte er fest, dass die Vorinstanz nur von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen sei, woraus er ableitete, dass sein Vorgehen verhältnismässig gewesen sei. Für die Frage der Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind diese Ausführungen aber nicht von Belang.

3. Damit ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Berufungsklägers, Y auf der Hauptstrasse von A nach C mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h zu folgen, gerechtfertigt war.

a) Für die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 32 StGB, wonach die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen darstellt, ist vorausgesetzt, dass sich der Berufungskläger zur Tatzeit im Dienst befand. Die Vorinstanz verneinte eine Dienstfahrt des Berufungsklägers mit dem Hinweis, dieser habe frei gehabt und sei von der vorgesetzten Dienststelle auch nicht zum Dienst aufgeboten worden.

b) Der Berufungskläger machte geltend, auch der Polizeikommandant habe bestätigt, dass er zur fraglichen Zeit im Dienst gewesen sei, und dass die Polizeibeamten entsprechend instruiert würden. Wenn die Vorinstanz annehme, ein Polizeibeamter sei nur im Dienst, wenn eine diesbezügliche Anordnung eines Vorgesetzten vorliege, sei dies daher offensichtlich falsch. Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Berufungskläger habe sich gestützt auf § 68 Abs. 2 StPO "quasi im Dienst" befunden.

c) Das Obergericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der Berufungskläger formell nicht im Dienst war. Er hatte frei und unterstand lediglich dem allgemeinen dienstrechtlichen Bereitschaftsgrad 1, der freien Aufenthalt erlaubt und nur die Erreichbarkeit über Telefon, Natel, Funk oder Telepager verlangt. Auf dieser Grundlage wäre der Berufungskläger nur im Dienst gewesen, wenn er gestützt auf § 34 des Dienstreglements der Kantonspolizei Thurgau, wonach die Mitarbeitenden bei Bedarf auch in ihrer Freizeit zum Dienst herangezogen werden können, alarmiert und aufgrund einer konkreten Anordnung in den Dienst beordert worden wäre (vgl. Ziff. 1.2 der Dienstvorschrift 0-1-044-E, "Erreichbarkeit" der Kantonspolizei Thurgau). Darüber hinaus verpflichtet § 68 Abs. 2 Satz 1 StPO die Angehörigen des Polizeikorps aber zur Anzeige aller Straftaten. Eine Einschränkung in dem Sinn, dass sich die Anzeigepflicht nur auf die eigentliche Dienst , nicht aber die Freizeit bezieht, findet sich in dieser Bestimmung nicht, so dass die Praxis daraus zutreffend schliesst, ein Polizeibeamter sei auch ausserhalb seiner Dienstzeit sei es auf der Fahrt von und zur Arbeit, sei es in der Freizeit - befugt, bei der Wahrnehmung strafbarer Handlungen einzuschreiten. Das Postulat der öffentlichen Sicherheit und von Ruhe und Ordnung sowie die Anzeigepflicht lassen es als unabdingbar erscheinen, dass ein Polizeibeamter auch ausserdienstlich zur Vornahme von Amtshandlungen befugt sein muss, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nötig ist (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 68 N 6). Demzufolge wechselt der Status eines Polizeibeamten, der zwar frei hat, in dieser Zeit aber eine Straftat feststellt, in jenen Fällen, in denen er sich nicht darauf beschränkt, eine Polizeipatrouille herbeizurufen, sondern selber die Amtshandlung vornehmen will (Zweidler, § 68 StPO N 6), automatisch und ohne weiteres von der Freizeit zur Dienstzeit. In dieser Konstellation bedarf es - anders als bei einer Alarmierung aufgrund eines der Bereitschaftsgrade - selbstverständlich keiner Anordnung durch einen Vorgesetzten. Hier ist offensichtlich, dass der Berufungskläger selber eine Amtshandlung vornehmen wollte, indem er vorhatte, Y zu kontrollieren. Erst nachdem die in diesem Verfahren zu beurteilende Nachfahrt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h erfolgt war, rief der Berufungskläger über die Einsatzzentrale eine Patrouille zu Hilfe. Somit ist die Fahrt des Berufungsklägers als Dienstfahrt zu qualifizieren.

4. Gemäss Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen.

Art. 32 StGB bringt die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass eine Tat gerechtfertigt ist, die das Gesetz erlaubt und natürlich erst recht eine solche, die das Gesetz gebietet. Als Quelle solcher Erlaubnisse kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht, und nicht nur das StGB (Seelmann, Basler Kommentar, Art. 32 StGB N 1, 3). Auch im Rahmen von Art. 32 StGB gilt indessen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die durch die Amtspflicht gebotene Handlung muss demgemäss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Diese Voraussetzung ergibt sich im kantonalen Recht aus § 2 Abs. 2 KV ("Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, in öffentlichem Interesse liegen und verhältnismässig sein") und kommt auch etwa in § 19 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei gegen Personen, die sich polizeilichen Anordnungen widersetzen, zu Zwangsmitteln greifen kann, sofern weniger schwerwiegende Massnahmen ungeeignet sind, sowie in § 20 Abs. 2 PolG zum Ausdruck, nach welcher Norm jeder Schusswaffengebrauch den Umständen angemessen sein muss und nicht weiter gehen darf als erforderlich. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit müssen die in Betracht kommenden Werte gegeneinander abgewogen werden: Der vom Täter verfolgte Zweck einerseits und die von ihm zur Erreichung des Zwecks eingesetzten Mittel andererseits. Ausserdem muss in Betracht gezogen werden, über welche Mittel und welche Zeit der Täter verfügte. Die Behörde, welche die Verhältnismässigkeit der aus Amtspflicht begangenen Tat zu prüfen hat, sollte keinen allzu strengen Massstab anlegen; sie soll sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, um dem Ermessensspielraum Rechnung zu tragen, der einem Beamten bei der Ausübung seines Amtes zuerkannt werden muss (Pra 70, 1981, Nr. 195)

a) Y fiel dem Berufungskläger durch eine Reihe von teilweise groben Verkehrsregelverletzungen auf, wobei es der Berufungskläger nach der Beschleunigung von Y auf knapp 145 km/h für möglich hielt, Anlass für dessen Fahrweise könnte Alkohol- oder Drogeneinfluss oder gar ein anderer deliktischer Hintergrund sein. Aus diesem Grund entschloss er sich, Y zum Zweck einer Kontrolle zu folgen und anzuhalten. Der Wert des Zwecks, mithin die Kontrolle, bestand darin, die von Y begangenen strafbaren Handlungen, die zu erheblichen (abstrakten und auch konkreten) Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer geführt hatten beziehungsweise führten, an Ort und Stelle zu ahnden und zu sanktionieren. Dabei war für den Berufungskläger wesentlich, dass ein späterer schriftlicher Vorhalt nach der Erfahrung dazu geführt hätte, dass die vorgeworfene Fahrweise bestritten würde. Das vom Berufungskläger zur Erreichung des Zwecks aufgewendete Mittel, nämlich die Nachfahrt mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 120 km/h, führte seinerseits zu einer wenn auch nicht konkreten, so aber doch erheblichen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Insofern kann das Verhältnis zwischen Zweck (Ahndung mehrfacher konkreter und abstrakter Gefährdung durch Verkehrsregelverletzungen) und Mittel (abstrakte Gefährdung durch Verkehrsregelverletzung) für eine polizeiliche Dienstfahrt grundsätzlich gerade noch als angemessen qualifiziert werden. Anders zu entscheiden hiesse, Geschwindigkeitskontrollen durch Nachfahrten in als zivil getarnten Polizeifahrzeugen für gesetzeswidrig zu erklären.

b) Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aufgrund seines Dienstes gestützt auf § 68 Abs. 2 StPO in Zivilkleidung und allein in seinem Privatfahrzeug unterwegs war. Insofern lässt sich seine Fahrt gerade nicht mit derjenigen bei einer Nachfahrkontrolle vergleichen, da dort - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - zwei Polizeibeamte Dienst leisten und sich der Beifahrer um die Messung kümmern und Kontakt mit der Einsatzzentrale halten kann, während der Lenker sich voll auf den Strassenverkehr konzentrieren kann. Demzufolge kann dort auch eine Fahrt bei hoher Geschwindigkeit noch als angemessen beurteilt werden. Dies gilt erst recht bei einem Patrouillenfahrzeug, welches mit Blaulicht und Zweiklanghorn unterwegs ist und dadurch die übrigen Verkehrsteilnehmer auf die von ihm ausgehende Gefährdung aufmerksam macht. Hier aber konnte Y auch nach der Auffassung des Berufungsklägers nicht erkennen, dass es sich beim Verfolger um einen Polizeibeamten im Dienst handelte. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger Y wiederholt den Polizeiausweis zeigte, konnte dieser doch vor und während der Nacheile gar nicht in der Lage gewesen sein, via seinen Rückspiegel den 1,5 cm hohen Text "Polizei" auf dem sich hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs des Berufungsklägers befindlichen Ausweis zu lesen. Bei dieser Sachlage sah Y aus nachvollziehbaren Gründen keinen Anlass anzuhalten, zumal er wegen seiner rücksichtslosen Fahrweise durchaus Grund zur Befürchtung haben konnte, er habe jemandes Zorn geweckt, und dieser wolle sich an ihm rächen. Die Nacheile des Berufungsklägers im gleichen Tempo wie Y führte deshalb gerichtsnotorisch (und polizeinotorisch) dazu, dass vorab Y weniger vernunftgemäss handelte, sondern eher zu instinktiv geprägten Reaktionen neigte (BGE 111 IV 117), womit die bereits durch die hohen Geschwindigkeiten bestehende Gefährdung noch weiter verschärft wurde.

Gegen die Verhältnismässigkeit von Zweck und Mittel spricht auch die Tatsache, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden, Y könnte auf der Flucht sein, weil er ein schwerwiegendes Delikt begangen habe. Raserei und Rangeleien sind auf der Strasse verbreitet; gerade deshalb hätte es zur Annahme, Y sei wegen einer strafbaren Handlung auf der Flucht, weiterer Anhaltspunkte wie etwa einer Beschädigung am Fahrzeug oder einer Maskierung des Lenkers bedurft. Wenn der Berufungskläger ohne Vorliegen solcher Hinweise den Verdacht auf eine begangene strafbare Handlung hatte, hätte er sich mit der Einsatzzentrale in Verbindung setzen müssen (der dazu nötige, an sich verbotene Telefonanruf wäre durch die Amtspflicht klar gerechtfertigt gewesen), die ihn darüber hätte informieren können, ob ihr aus der Umgebung von A unlängst eine schwerwiegendere Straftat gemeldet wurde. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Verhältnismässigkeit allenfalls unter diesem Gesichtspunkt anders zu beurteilen. Nachdem der Berufungskläger aber ausschliesslich von den Widerhandlungen gegen das SVG Kenntnis hatte und weitere Straftaten ohne objektive Anhaltspunkte nur aufgrund rein subjektiven Empfindens vermutete, erweist sich die Nacheile allein in einem Privatauto mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h als nicht angemessen.

Schliesslich ist festzustellen, dass dem Berufungskläger zur Ahndung von Y anstelle der Nacheile durchaus andere, mildere und daher verhältnismässige Mittel zur Verfügung gestanden hätten: Nach der Feststellung mehrerer erheblicher SVG-Verstösse durch Y hätte der Berufungskläger ohne weiteren Verzug die Einsatzzentrale benachrichtigen und ein Patrouillenfahrzeug anfordern können. Danach hätte er Y mit der jeweils zulässigen oder einer je nach den konkreten Orts- und Verkehrsverhältnissen allenfalls leicht übersetzten Geschwindigkeit im Bereich von 90 km/h folgen können, um der Einsatzzentrale den jeweiligen Standort bekannt geben zu können. In Anbetracht des Umstands, dass die Fahrt von A nach C durch mehrere Ortschaften führte, in denen Y offenbar nicht schneller als die höchstens zulässige Geschwindigkeit fuhr, hätte dessen Weg wohl recht weit verfolgt werden können. Hätte der Berufungskläger die Spur aber verloren, wäre immer noch die Nummer des Kontrollschilds vom Wagen von Y bekannt gewesen, womit eine Anzeige ebenfalls hätte erfolgen können. Der Einwand des Berufungsklägers, damit wäre erst der Halter, nicht aber der Lenker bekannt gewesen, ist jedenfalls nicht stichhaltig: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und fehlender Identifikationsmöglichkeit des Lenkers für einen Freispruch des Halters von diesem die glaubwürdige Erklärung verlangt, er sei im Zeitpunkt der Tat an einem anderen Ort gewesen; ausserdem müssen vom Halter glaubwürdige Täteralternativen genannt werden können. Diesbezüglich sind zwei Varianten möglich: Entweder nennt der Halter als mögliche Täter unbestimmt einen Personenkreis, bei dem er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (beispielsweise Familienangehörige), oder er zeigt überzeugend auf, dass mehrere Personen Zugang zum Fahrzeug hatten (etwa mehrere Angestellte in einem Betrieb), und dass ihm der Täter nicht bekannt ist beziehungsweise Hinweise auf die Täterschaft fehlen (Weissenberger, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003 [Hrsg.: Schaffhauser], St. Gallen 2003, S. 378 f.). Zu beachten ist insbesondere auch, dass eine blosse Anzeige keinen geringeren Beweiswert gehabt hätte als eine Anzeige nach einer Nacheile: Für eine Verurteilung von Y war und wäre so oder so auf die Aussage des Berufungsklägers abzustellen (gewesen), ob Y nun nach einer Nacheile angehalten wurde oder ob es bei einer blossen Anzeige des Berufungsklägers geblieben wäre. Voraussetzung für eine Verurteilung wäre einzig die Glaubhaftigkeit der Aussage des Berufungsklägers gewesen, wobei diese bei einer Anzeige nicht geringer eingestuft worden wäre als nach der erfolgten Nacheile. Hingegen ist in diesem Zusammenhang zugunsten des Berufungsklägers zu erwähnen, dass die Auffassung der Vorinstanz, der Berufungskläger hätte sich während seiner Fahrt und neben dem Anruf bei der Einsatzzentrale auch noch die Nummern von Zeugen merken oder notieren können, nicht realistisch scheint. Von Zeugen auf der Strecke A B ist nichts bekannt, während es in A, als andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls zugegen waren, offenbar regen Verkehr hatte, der es dem Berufungskläger wohl verunmöglichte, sich neben der Beobachtung des Verkehrs die Nummern mehrerer Kontrollschilder zu merken und zu notieren.

c) Zusammenfassend ist die Vorgehensweise des Berufungsklägers als nicht mehr verhältnismässig zu qualifizieren. Die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht ist daher unbegründet.

Obergericht, 12. Juli 2005, SBR.2005.18


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