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RBOG 2005 Nr. 3

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen: Berücksichtigung von Zusatzeinkommen, zu dem die unterhaltsberechtigte Person nicht verpflichtet ist


Art. 129 Abs. 1 ZGB


1. Zu prüfen ist, ob die vom Unterhaltsschuldner behauptete verbesserte wirtschaftliche Situation der Unterhaltsgläubigerin zur Herabsetzung seiner im Ehescheidungsurteil festgelegten Unterhaltspflicht führt.

2. a) Eine Verbesserung der Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsberechtigten kann allenfalls zu einer Abänderung führen, wenn die ursprüngliche Rente den gebührenden Unterhalt einschliesslich des Vorsorgeunterhalts voll deckt. Ist dies nicht der Fall, fällt die Verbesserung der Verhältnisse bis zum Betrag des gebührenden Unterhalts ausser Betracht. Bei zusätzlichem Erwerbseinkommen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob dieses aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stammt. Einkünfte aus überobligationsmässiger Erwerbstätigkeit können keinen Grund für eine Abänderung und damit eine Besserstellung des Unterhaltsverpflichteten darstellen (Schwenzer, in: FamKommentar Scheidung [Hrsg.: Schwenzer], Bern 2005, Art. 129 ZGB N 12 f.). Die Einkommenszunahme auf Seiten der Berechtigten ist jedenfalls nur dann und soweit unbeachtlich, als sie zur Ergänzung einer im Scheidungszeitpunkt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners ungenügenden, d.h. die eheliche Lebenshaltung nicht garantierenden Rente dient. Andernfalls besteht für den Gläubiger kein Anreiz, eine Zusatzleistung zu erbringen und damit unter Umständen eine Doppelbelastung auf sich zu nehmen (Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts [Hrsg.: Hausheer/Spycher], Bern 1997, N 09.136).

b) Im hier zu beurteilenden Fall ging die Unterhaltsberechtigte gemäss dem Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Scheidung (das von ihr zu betreuende Kind war damals drei Monate alt) keiner Erwerbstätigkeit nach. Anlässlich der Instruktionseinvernahme im Abänderungsprozess führte die Berechtigte jedoch aus, im Scheidungszeitpunkt bereits gearbeitet zu haben. Heute arbeitet die Unterhaltsberechtigte offenbar zu 100% zu einem Nettolohn von Fr. 3'299.-- (einschliesslich 13. Monatslohn).

c) Die finanziellen Verhältnisse veränderten sich für die Unterhaltsberechtigte damit seit dem Scheidungszeitpunkt erheblich. Zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen des Unterhaltsschuldners und den Kinderzulagen verfügt sie über ein Einkommen von Fr. 4'889.--. Im Scheidungszeitpunkt ermittelte das Scheidungsgericht für die Berechtigte und deren Tochter einen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'873.90. Heute beläuft sich ihr Bedarf auf Fr. 3'400.--. Es verbleibt ihr ein Freibetrag von aufgerundet Fr. 1'500.--. Die volle Erwerbstätigkeit und der Umstand, dass die Unterhaltsberechtigte bei ihren Eltern wohnt, ermöglichen diese wirtschaftliche Besserstellung. Um den Unterhalt für sich und das Kind zusammen mit den Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen decken zu können, war die Erwerbsaufnahme der Unterhaltsgläubigerin notwendig. Im Scheidungszeitpunkt war die vollzeitige Erwerbsaufnahme zumindest für das Gericht und wohl auch für den Unterhaltsschuldner nicht voraussehbar. Es fragt sich somit, ob die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Berechtigten eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsrente rechtfertigt. Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht fest, dass während eine Bedürftigkeitsrente schon herabgesetzt werden kann, wenn die rentenberechtigte Person in der Lage ist, mit eigenen Mitteln die Bedürftigkeit zu beheben, bei einer Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB untersucht werden muss, welche Lebenshaltung mit dieser garantiert werden sollte. Erst wenn sich die wirtschaftliche Lage des Rentengläubigers in einem derartigen Mass verbesserte, dass die möglicherweise weit über der Bedürftigkeit liegende Lebenshaltung dauernd als gesichert erscheint, rechtfertigt sich eine Herabsetzung (BGE 118 II 231 f.). Für unter neuem Recht berechnete Renten gilt gestützt auf Art. 129 Abs. 1 ZGB, dass eine Einkommenszunahme auf Seiten des Berechtigten soweit unbeachtlich bleibt, als sie zur Aufstockung einer Rente dient, welche im Scheidungszeitpunkt den gebührenden Unterhalt nicht zu decken vermochte (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, N 09.136). Von der Lehre wird zum Teil vorgeschlagen, tatsächlich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten in jenen Fällen nicht anzurechnen, in denen es aus unzumutbarer Tätigkeit stamme (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 44). In einem neueren Entscheid schützte das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, in dem der Ehefrau neben der Betreuung zweier Kinder im Alter von acht und sechs Jahren lediglich das Einkommen aus der 50%-igen Tätigkeit angerechnet wurde, nicht aber das Einkommen aus einer zusätzlichen Aushilfstätigkeit. Das Bundesgericht bestätigte, dass Zusatzeinkommen, zu dem die Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist, ihr grundsätzlich allein erhalten bleiben soll, jedenfalls dann, wenn die Erwerbseinkommen beider Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten ausreichen (BGE vom 28. Juni 2001, 5P.169/2001, Erw. 2c). In diesem Urteil ging es um die Bemessung des Ehegattenunterhalts während des Eheschutzverfahrens. Wie in der Lehre gefordert, sollte dies aber auch nach der Scheidung gelten. Es gibt keinen Grund, den geschiedenen Unterhaltsschuldner an überobligatorischen Anstrengungen des Unterhaltsberechtigten profitieren zu lassen. Von ihm wird schliesslich auch nicht verlangt, neben seiner Vollzeittätigkeit ein zusätzliches Nebeneinkommen zu generieren. Ohne eigenes Einkommen verbleibt hier der Unterhaltsberechtigten ein Manko von rund Fr. 1'200.--. Den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'400.-- würde ein Bedarf von Fr. 2'600.-- gegenüberstehen. Um dieses Manko zu decken, muss die Unterhaltsgläubigerin ihre Erwerbstätigkeit mindestens in einem Pensum von 50% aufnehmen, mit welchem sie monatlich Fr. 1'650.-- verdienen könnte. Im Fall der Arbeitsaufnahme würden sich nämlich auch die Bedarfskosten um die Berufsauslagen erhöhen. Ein Pensum von 50% ist einer Mutter mit einem Kleinkind allerhöchstens zumutbar. Arbeitet sie mehr, so handelt es sich dabei um ein Zusatzeinkommen, das ihr nicht angerechnet werden darf. Dies gilt umso mehr, als dem Unterhaltsschuldner nach wie vor sein Notbedarf verbleibt. Hinzu kommt, dass die vollzeitige Einkommenserzielung der Berechtigten nur möglich ist, weil sie bei ihren Eltern wohnen kann und diese die Kinderbetreuung praktisch gratis übernehmen. Im in der Notbedarfsberechnung berücksichtigten Betrag von Fr. 1'500.-- für Kost und Logis bleibt jedenfalls nicht mehr viel für die Entschädigung des Betreuungsaufwands übrig. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten und das Einkommen der Unterhaltsgläubigerin, soweit es über die Deckung des Grundbetrags hinausreicht, nicht anzurechnen.

Obergericht, 7. Juli 2005, ZBR.2005.36


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