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RBOG 2005 Nr. 32

"Besondere Umstände" für eine Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG


Art. 12 Abs. 2 aOHG, Art. 47 OR


1. Der Berufungsbeklagte war der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und wurde verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuung zu bezahlen. Das Opfer verlangt, es sei der Staat zu verpflichten, ihm die vom Berufungsbeklagten geschuldete Genugtuung auszurichten.

2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätze sinngemäss anwendbar (RBOG 2001 Nr. 10 S. 94). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Entschädigungs- und Genugtuungssystem des OHG dem Gedanken einer Hilfeleistung und nicht dem einer Staatshaftung entspricht (BGE 128 II 53, 125 II 555 f.; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 12 OHG N 28). Bei Fehlen einer Dauerinvalidität ist in der Regel eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bzw. Genesungsdauer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung. Demnach ist bei Angriffen auf die sexuelle Integrität die Schwelle nicht zu niedrig anzusetzen. Das Opfer wird glaubhaft machen müssen, dass es Mühe hat, die Straftat zu verkraften. Allerdings ist zu beachten, dass die Genugtuung die Möglichkeit geben soll, auch gewisse Härten zu vermeiden, die sich bei der Anwendung der Bestimmungen über die Entschädigung, insbesondere jene über die obere Einkommensgrenze, ergeben. Es können auch jene Fälle berücksichtigt werden, in denen der materielle Schaden nicht gross ist, sich aber die Bezahlung einer Geldsumme als Genugtuung rechtfertigt, beispielsweise bei Straftaten sexueller Natur (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 12 OHG N 20 f.; Botschaft des Bundesrats zum OHG, in: BBl 1990 II 991). Kumulativ zur schweren Betroffenheit müssen "besondere Umstände" die Zusprache einer Genugtuung rechtfertigen (BGE 125 II 175; Gomm/Stein/Zehntner, Art. 12 OHG N 17). Was unter den "besonderen Umständen" zu verstehen ist, erläutern weder die Botschaft noch die Kommentatoren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts legt den Schluss nahe, darunter Sachumstände zu subsumieren, die bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs gestützt auf Art. 47 und 49 OR nicht oder nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden. So kann beispielsweise die Leistung einer Integritätsentschädigung gemäss UVG, die (teilweise) auf Wiedergutmachung der vom Opfer erlittenen materiellen Unbill abzielt, eine Genugtuung nach Art. 12 OHG ausschliessen (BGE 128 II 55, 125 II 175 f.). Alsdann würde indessen besser von besonderen Umständen gesprochen, die eine Genugtuung ausschliessen oder deren Herabsetzung rechtfertigen. Das trüge auch dem Grundsatz Rechnung, dass die zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätze anwendbar sind und daher in der Regel bei Bejahung eines Genugtuungsanspruchs gestützt auf das OR ein solcher in Anwendung von Art. 12 OHG wohl kaum wird verneint werden können, ausser es sprächen eben "besondere Umstände" dagegen. Darunter könnte beispielsweise auch die Berücksichtigung von Vermögen (nicht aber Einkommen; vgl. Art. 12 Abs. 2 OHG) des Opfers fallen, womit dem Gedanken der Hilfeleistung und nicht der Haftung bei der seitens des Staats erbrachten Genugtuung Nachachtung verschafft würde.

Obergericht, 13. Januar 2005, SBR.2004.28


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