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RBOG 2005 Nr. 34

Umfang der Entbindung vom Berufsgeheimnis bei einem Prozess eines Mandanten gegen seinen Anwalt


Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB


Bei der Prozesseinleitung eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt darf grundsätzlich von einer (konkludenten) Entbindung vom Berufsgeheimnis ausgegangen werden, denn in diesem Fall gibt der Mandant die Aufgabe des Geheimhaltungswillens zu verstehen (vgl. BGE 106 IV 133; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 165). Indessen ist zur Rechtsgültigkeit einer Einwilligung erforderlich, dass der Geheimnisherr weiss, in was er einwilligt (Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Diss. Zürich 1993, S. 142). Es geht dabei um Tatsachen, die nur dem Anwalt, nicht aber dem Mandanten bekannt sind (vgl. Testa, S. 148); der Mandant muss wissen, worauf sich seine Einwilligung bezieht (Kull, Die zivilrechtliche Haftung des Anwalts, Diss. Zürich 2000, S. 85 f.; vgl. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 139). In dieser Konstellation besteht das Recht zur Offenbarung nur bezüglich jener Tatsachen, die der Geheimnisherr ebenfalls kennt (Keller, S. 142). Mit anderen Worten ist in Fällen, in denen der Rechtsanwalt im Passivprozess mit seinen Behauptungen Wissen einbringt, über das der Mandant nicht verfügt, eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis notwendig.

Obergericht, 8. Februar 2005, ZBR.2004.80


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