Skip to main content

RBOG 2005 Nr. 35

Insolvenzverfahren als Vollstreckungshindernis eines deutschen Vollstreckungsbescheids; Anerkennung des Beschlusses eines deutschen Amtsgerichts betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Art. 26 Abs. 1 aLugÜ, Art. 31 Abs. 1 aLugÜ, Art. 166 ff. IPRG, Art. 175 IPRG


1. Beruht eine auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) gerichtete Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Ist das Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene nach Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind. In keinem der Staatsverträge sind indessen die in Art. 81 Abs. 1 SchKG bezüglich inländischer Urteile vorgesehenen Einwendungen der nachträglichen Tilgung, Stundung und Verjährung erwähnt. Dennoch können sie als Selbstverständlichkeit, wonach eine getilgte, gestundete oder verjährte Forderung nicht vollstreckt werden kann, in jedem Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 81 SchKG N 30). Vor dem Entscheid über die Rechtsöffnung muss indessen die ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung; sie kann vorgängig in einem gesonderten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren vorfrageweise erfolgen (Pra 89, 2000, Nr. 13; BGE 116 Ia 396 ff.).

2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 LugÜ wird jede in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und vollstreckt. Unter "Entscheidung" ist nach Art. 25 LugÜ jede Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten. Ob die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung rechtskräftig ist, spielt für die Anerkennung und Vollstreckung keine Rolle; Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist gemäss Art. 31 Abs. 1 LugÜ lediglich, dass die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckbar ist (Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3.A., S. 404). Ausgehend von der Grundregel, dass die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nicht nachgeprüft werden darf (Art. 28 Abs. 4 LugÜ; Walter, S. 414), regeln Art. 27 f. LugÜ die Anerkennungsverweigerungsgründe. Die Vollstreckbarerklärung setzt nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ voraus, dass die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, die Urkunden vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist, und dass sie zugestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Vollstreckungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5.A., Art. 31 N 8).

3. Beim Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 8./30. Juni 1999 handelt es sich unstrittig um einen grundsätzlich anerkennungsfähigen und damit vollstreckbaren Entscheid im Sinn von Art. 25 LugÜ (BGE 86 I 37).

4. Mit Bescheinigung des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2005 wurde der fragliche Vollstreckungsbescheid im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LugÜ für vollstreckbar erklärt. Somit ist der Vollstreckungsbescheid auch in der Schweiz vollstreckbar, es sei denn, es lägen Gründe für die Verweigerung der Anerkennung vor. Einen solchen macht der Rekurrent geltend, indem er vorbringt, der Vollstreckungsbescheid vom 8./30. Juni 1999 sei wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 4. August 2003 über ihn eröffneten Insolvenzverfahrens nicht vollstreckbar. Bei der Ausstellung von Bescheinigungen der Vollstreckbarkeit werde nur geprüft, ob gegen den zu vollstreckenden Entscheid ein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Daher habe der Umstand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nicht verhindern können, zumal der Schuldner gar nicht ins Verfahren einbezogen werde.

a) Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine eigenständige gerichtliche Entscheidung (Walter, S. 440). Einzige Voraussetzung ist (neben dem Antrag des Berechtigten), dass die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckbar ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erkannte, dass der Begriff der Vollstreckbarkeit lediglich Vollstreckbarkeit in "formeller" Hinsicht meine, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidung im Urteilsstaat selbst vollstreckt werden könne. Ob das Vollstreckungshindernis auch im Anerkennungsverfahren Beachtung findet, hängt vom internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaates ab, hat aber nichts mit der Frage der Vollstreckbarkeit zu tun (Walter, S. 441). Demgemäss ist zu prüfen, ob der vom Rekurrenten als Vollstreckungshindernis geltend gemachte Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 4. August 2003 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihn in der Schweiz anerkannt werden kann.

b) aa) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen. Die Begriffe "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" sind vertragsautonom auszulegen; es werden darunter Verfahren verstanden, die auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte münden (Walter, S. 171 mit Hinweisen). Entsprechend ist offensichtlich, dass das Insolvenzverfahren nach deutschem Recht ungeachtet dessen Ausgestaltung im Einzelnen vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen ist. Infolgedessen richtet sich die Frage der Anerkennbarkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines Staatsvertrags nach Art. 166 ff. IPRG.

bb) Nach Art. 166 Abs. 1 IPRG wird ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist (lit. a), kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt (lit. b), und wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält (lit. c). Der Konkursschuldner ist somit vom Wortlaut des Gesetzes her nicht legitimiert, die Anerkennung einer über ihn ergangenen ausländischen Konkurseröffnung zu beantragen. Allerdings ist in der Lehre umstritten, ob die Aufzählung der zum Antrag Legitimierten im Gesetz erschöpfend ist (vgl. die Übersicht über den Stand der Lehrmeinungen bei Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 166 N 72). Nach Volken ist das Problem allerdings nur ein scheinbares: Sei nämlich über einen Konkursiten im Ausland das Verfahren eröffnet worden, so seien grundsätzlich nur noch die Masse oder der Verwalter aktiv zu handeln berechtigt, nicht der Schuldner; dieser werde entmachtet. Ein Schuldner, der im Ausland selber um konkursrechtliche Schutzmassnahmen ersuche, befinde sich nach Schweizer Recht nicht im Konkurs, wohl aber in einer Situation des Nachlass- oder Stundungsverfahrens. Einer solchen Rechtslage werde unter Art. 175 IPRG Rechnung getragen, und die Anerkennung der Nachlassmassnahme erfolge sinngemäss nach Art. 166-174 IPRG (Volken, Art. 166 IPRG N 73 f.). Zufolge der lediglich sinngemässen, also von der Stellung und Interessenlage abhängigen Anwendbarkeit von Art. 166 Abs. 1 IPRG ist davon auszugehen, dass es sich bei den zum Antrag auf Anerkennung ausländischer Nachlassverträge und anderer Verfahren Legitimierten um den Sachwalter und den Hauptschuldner handelt. Während im Konkursfall ein Konkursgläubiger an der Anerkennung interessiert sein kann, um den Hauptschuldner in seiner Verfügungsbefugnis zu begrenzen, wird es im Fall des gerichtlichen Nachlassvertrags eher der Hauptschuldner sein, der die Einzelexekution eines Gläubigers verhindern will (Volken, Art. 175 IPRG N 21).

c) Dementsprechend ist die Legitimation des Rekurrenten, den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 4. August 2003 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Schweiz anerkennen zu lassen, zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass mangels einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht klar ist, ob der fragliche Beschluss in Deutschland überhaupt vollstreckbar ist. Auch wenn der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde aus § 34 InsO; legitimiert dazu ist entweder der Schuldner oder ein Gläubiger, je nach dem, wer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte (vgl. § 13 InsO). Sodann ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss, dass am 24. September 2003 der Berichts- und Prüfungstermin im Sinn von § 29 InsO stattfinden sollte, an welchem etwa über eine Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 InsO) hätte beschlossen werden können. Ein Aktenstück mit den von den Gläubigern an dieser Versammlung gefassten Beschlüssen wurde vom Rekurrenten ebenfalls nicht eingereicht, so dass selbst bei der Annahme, der Eröffnungsbeschluss sei vollstreckbar geworden, die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung mangels Masse nicht ausgeschlossen ist. Schliesslich kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst dann nicht anerkannt und vollstreckt werden, wenn angenommen wird, der Beschluss sei vollstreckbar geworden, und das Verfahren sei am 24. September 2003 auch nicht eingestellt worden: Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, geht nach Massgabe von § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, und § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam sind. Angesichts dieser Rechtslage kann bei den im Recht liegenden Akten nicht nachvollzogen werden, weshalb der Rekurrent noch bis Ende März 2004 Ratenzahlungen an die Rekursgegnerin leistete. Ohne dass der Rekurrent hiefür eine schlüssige Erklärung abgibt, muss daher zwingend davon ausgegangen werden, seine Verfügungsbeschränkung sei dahingefallen, was wiederum nur damit erklärt werden kann, dass das Insolvenzverfahren - aus welchem Grund auch immer - mittlerweile eingestellt worden sein muss. Darauf deutet auch etwa hin, dass die vor der Insolvenzeröffnung in einem Rhythmus von drei Monaten erfolgten Abschlagszahlungen an die Rekursgegnerin mit dem Beschluss des Amtsgerichts Münster endeten, um plötzlich im November 2003 und damit drei Monate nach der Insolvenzeröffnung beziehungsweise zwei Monate nach dem Berichts-/Prüfungstermin wieder ihren Fortgang in nun monatlichem Rhythmus zu nehmen. An der zwingenden Annahme einer Verfahrenseinstellung vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Rekurrent auf regelmässige Zahlungen an den Insolvenzverwalter beruft, woraus sich ergebe, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei: Zwar finden sich in den Akten tatsächlich drei Belege, gemäss denen der Rekurrent im Oktober 2004 Zahlungen an X, bei dem es sich um den Insolvenzverwalter handelt, leistete. Allerdings wird auch damit ein Beweis, dass das Insolvenzverfahren noch hängig und daher der Eröffnungsbeschluss anzuerkennen ist, nicht erbracht: Diese Aktenstücke widersprechen den nachgewiesenen Zahlungen an die Rekursgegnerin, und solange der Rekurrent diesen Widerspruch nicht schlüssig aufklärt, muss es bei der Annahme einer Verfahrenseinstellung und damit der Verweigerung der Anerkennung bleiben. Schliesslich ist es zumindest denkbar, dass Zahlungen an X auch in einem anderen Zusammenhang, losgelöst vom Insolvenzverfahren, hätten erfolgen können.

d) Zusammengefasst ist daher der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 8./30. Juni 1999 in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.

Obergericht, 14. Oktober 2005, BR.2005.66


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.