Skip to main content

RBOG 2006 Nr. 10

In sachlichem Zusammenhang stehende Klagen


Art. 36 GestG (Aufgehoben)


1. a) Der Arbeitnehmer machte mit Weisung des Friedensrichteramts G vom 11. Mai 2004 beim Bezirksgericht G gegen die Arbeitgeberin eine arbeitsrechtliche Forderungsklage hängig: Die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 10'264.30 sowie netto Fr. 66'870.00 zu bezahlen. Den Differenzen zwischen den Parteien lag zugrunde, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer gekündigt und ihn freigestellt hatte.

b) Mit Weisung des Friedensrichteramts H vom 23. August 2004 erhob die Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer Klage betreffend Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung: Er habe die ihm irrtümlich wegen Ferien und Überstunden mit der letzten Lohnabrechnung ausbezahlten Fr. 10'383.70 zurückzuerstatten. Die Weisung des Friedensrichteramts H sandte die Arbeitgeberin zusammen mit der Klageschrift aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit der vom Arbeitnehmer gegen sie anhängig gemachten Klage dem Präsidenten des Bezirksgerichts G.

c) Im vom Arbeitnehmer anhängig gemachten Prozess machte die Arbeitgeberin die Auszahlung von Fr. 10'383.70 verrechnungsweise geltend. Das Bezirksgericht G entschied sowohl über die Forderung des Arbeitnehmers als auch über diejenige der Arbeitgeberin in dem Sinn, dass es die Klage teilweise guthiess und die Arbeitgeberin verpflichtete, Fr. 24'762.30 zu bezahlen.

Die von der Arbeitgeberin anhängig gemachte Streitsache schrieb die Bezirksgerichtliche Kommission G zufolge Gegen­standslosigkeit als erledigt ab.

d) Der Arbeitnehmer reichte gegen diesen Entscheid Rekurs ein. Er rügt, die Bezirksgerichtliche Kommission G hätte auf die Klage nicht eintreten dürfen, allenfalls sie abweisen müssen.

2. a) Für Klagen gegen eine natürliche Person ist mangels besonderer Bestimmungen das Gericht an deren Wohnsitz, für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig[1]. Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig[2]. Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat[3]. Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist[4].

b) Der Arbeitnehmer wohnte in H. Dementsprechend ersuchte die Arbeitgeberin anfangs August 2004 das Friedensrichteramt H um Ansetzung eines Vermittlungsvorstands. Dieser fand am 23. August 2004 statt. Weil der Arbeitnehmer bestritt, der Arbeitgeberin Fr. 10'383.70 zuzüglich Zins bezahlen zu müssen, stellte das Friedensrichteramt H die Weisung an die örtlich und sachlich zuständige Bezirksgerichtliche Kommission H aus[5]. Die Arbeitgeberin sandte die Weisung und die Klageschrift am 1. September 2004 dem Gerichtspräsidium G. Sie wies darauf hin, gemäss Art. 36 GestG könnten sachlich zusammenhängende Klagen vom gleichen Gericht entschieden werden, wenn das zuerst angerufene Gericht mit der Übernahme einverstanden sei. Sollte dies hier wider Erwarten nicht der Fall sein, werde das Gericht ersucht, die Klage an das Bezirksgericht H zu überweisen. Der Arbeitnehmer erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Die Arbeitgeberin habe sich für den Gerichtsstand in H entschieden.

c) Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem prozessualen Einwand nicht, sondern schrieb die Klage zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Kritik des Arbeitnehmers ist begründet. Die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 GestG bedingt, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung nach Art. 36 Abs. 1 GestG erfüllt sind, dass also ein sachlicher Zusammenhang und die Rechtshängigkeit der beiden Verfahren vorliegen. Das später angerufene Gericht darf das Verfahren aber nicht "ins Blaue hinein" überweisen; vorgängig ist sicherzustellen, dass das erste Gericht die Überweisung akzeptiert. Die Gerichte haben also einen internen Meinungsaustausch durchzuführen[6]. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass negative Kompetenzkonflikte und Verfahrensumwege ausbleiben. Der Meinungsaustausch ist in den Akten zu verbalisieren; er bildet Teil des Verfahrens. Die Überweisung selbst erfolgt durch einen förmlichen Überweisungsbeschluss; ein Nichteintretensentscheid des später angerufenen Gerichts ist hingegen entbehrlich[7].

3. Zwischen den von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin gegenseitig anhängig gemachten Klagen bestand, folgt man der Definition des Bundesgerichts[8], ein sachlicher Zusammenhang[9]. Gegeben war auch die Rechtshängigkeit beider Klagen[10]. An den übrigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Prozessüberweisung nach Art. 36 Abs. 2 GestG vorgenommen werden konnte, fehlte es hingegen. Örtlich zuständig für die Beurteilung der von der Arbeitgeberin anhängig gemachten Streitsache war das Bezirksgericht H. Bei diesem hätte die Weisung somit vorerst einmal eingereicht werden müssen. Nachdem beim Bezirksgericht G bereits eine mit diesem Verfahren in sachlichem Zusammenhang stehende Klage hängig war, wäre es grundsätzlich durchaus möglich gewesen, das Verfahren abzugeben. Hiefür hätte jedoch das gesetzlich vorgesehene Vorverfahren stattfinden müssen, nämlich der Meinungsaustausch zwischen den involvierten Gerichten, der Entscheid über die Übernahme des Verfahrens durch das zuerst angerufene Gericht und schliesslich der Überweisungsbeschluss des später angerufenen Gerichts. Die Vorinstanz verzichtete auf sämtliche dieser Vorkehren. Vielmehr nahm sie die Klage kommentarlos entgegen. Tatsächlich hätte sie auf die mit Weisung des Friedensrichteramts H hängig gemachte Klage nicht eintreten dürfen; sie hätte unter allen Umständen dem Gerichtspräsidium H eingereicht werden müssen. Alsdann hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, den Prozess an das Bezirksgericht G zu überweisen. Es durfte jedoch nicht davon Umgang genommen werden, das Verfahren nach Art. 36 Abs. 2 GestG einzuleiten. Es ist Sache des später angerufenen Gerichts, ein davon örtlich verschiedenes Gericht, das sich bereits mit einer Streitsache, die mit der nunmehrigen in sachlichem Zusammenhang steht, befasst, um die Übernahme zu ersuchen; eine Partei ist nicht berechtigt, die Weisung von sich aus dem zuerst angerufenen Gericht zu senden, und genauso wenig ist das später angerufene Gericht befugt, ohne das in Art. 36 Abs. 2 GestG vorgesehene Übernahmeverfahren auf eine Klage einzutreten, für die es örtlich nicht zuständig ist. Das Gerichtsstandsgesetz erlaubt es weder einer Partei noch einer Gerichtsbehörde, eigenmächtig das gesetzlich vorgesehene Prozedere gleichermassen abzukürzen.

4. Selbst wenn die örtliche Zuständigkeit gegeben gewesen wäre, hätte das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden können, sondern ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen: Die anderweitige rechtskräftige Beurteilung der Verrechnungsforderung im ersten Prozess führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des zweiten Prozesses, sondern ebenfalls dazu, dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann[11].

5. a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, statt darauf nicht einzutreten. Durch diese nicht korrekte Erledigungsart wurde der Arbeitnehmer jedoch nur beschwert, wenn ihm hieraus Nachteile entstanden. Wie der Kläger an der Klage muss auch der Rechtsmittelkläger am Rechtsmittel interessiert sein, was zutrifft, wenn er mit seinem Rechtsbegehren nicht oder nicht vollumfänglich durchgedrungen, durch den Entscheid somit beschwert ist. Eine Partei ist formell beschwert, wenn die Vorinstanz ihre Anträge auf Gutheissung beziehungsweise Abweisung der Klage nicht oder nur teilweise schützte, wobei von den abschliessenden Anträgen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren einerseits und dem Urteilsdispositiv andererseits auszugehen ist. Materiell beschwert ist sie, wenn sie unabhängig von ihren der Vorinstanz unterbreiteten Anträgen durch den Inhalt der ergangenen Entscheidung in ihren materiellen oder prozessualen Rechten benachteiligt ist[12]. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Partei, obwohl sie mit einem Antrag unterlag, durch den angefochtenen Entscheid materiell oder prozessual nicht benachteiligt und daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht legitimiert ist, so etwa der Beklagte, wenn das Gericht seinem Antrag auf Klageabweisung nicht stattgibt, sondern auf die Klage gar nicht eintritt[13].

b) Exakt ein solcher Fall liegt hier vor. Dadurch, dass die Bezirksgerichtliche Kommission G die von der Arbeitgeberin anhängig gemachte Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb, statt darauf nicht einzutreten, entstand dem Arbeitnehmer kein Nachteil. Seinem Antrag, es sei ein Nichteintretensentscheid zu erlassen, fehlt somit das Rechtsschutzinteresse. Demzufolge kann darauf nicht eingetreten werden. Auf Verfahrenskosten hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 343 Abs. 3 OR auch dann verzichtet, wenn sie das Verfahren in diesem Sinn beendigt hätte; abgesehen davon kann der Arbeitnehmer wohl kaum ernsthaft geltend machen, durch den Verzicht auf die Erhebung amtlicher Gebühren ‑ bei der Arbeitgeberin ‑ sei ihm ein Nachteil entstanden. Im Übrigen kam die Bezirksgerichtliche Kommission G absolut zu Recht zum Schluss, es liege ein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit vor, für den gemäss Art. 343 Abs. 3 OR von den Parteien keine Gerichtsgebühren verlangt werden. Das Bezirksgericht G entschied über sämtliche Forderungen, welche die Parteien gegenseitig gegeneinander geltend gemacht hatten. Bei den Fr. 10'383.70, welche die Arbeitgeberin mit Weisung des Friedensrichteramts H zurückverlangte, und die sie dem Anspruch ihres früheren Mitarbeiters verrechnungsweise entgegenstellte, handelte es sich um eine zu hohe Entschädigung für Ferien und Überstunden, und zwar ebenfalls aus dem zwischen den Parteien früher bestandenen Arbeitsverhältnis. Dass die Arbeitgeberin ihre Forderung als "Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung" bezeichnete, ändert daran nichts: Bereicherungsansprüche sind im Verhältnis zum vertraglichen Anspruch subsidiär[14].

c) Unzutreffend ist schliesslich der Hinweis des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin habe unnötigerweise Klage erhoben. Die Arbeitgeberin machte gegenüber ihrem früheren Mitarbeiter finanzielle Ansprüche geltend, die sie unabhängig von den seinerseitigen Forderungen durchsetzen wollte. Hiefür musste sie eigenständig Klage ‑ oder aber Widerklage[15] ‑ erheben.

Obergericht, 11. Oktober 2006, ZR.2006.37


[1] Art. 3 Abs. 1 lit. a und b GestG

[2] Art. 24 Abs. 1 GestG

[3] Art. 36 Abs. 1 GestG

[4] Art. 36 Abs. 2 GestG

[5] Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 24 Abs. 1 GestG; § 46 Abs. 1, § 122 Abs. 1 ZPO

[6] Dasser, in: Gerichtsstandsgesetz (Hrsg.: Müller/Wirth), Zürich 2001, Art. 36 N 15 ff.

[7] Kellerhals/Güngerich, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, 2.A., Art. 36 N 25 f.; Dasser, Art. 36 GestG N 24

[8] BGE 132 III 181 f.

[9] Vgl. auch Castelberg, Die identischen und die in Zusammenhang stehenden Klagen im Gerichtsstandsgesetz, Diss. Bern 2005, S. 144 ff.; Kellerhals/Güngerich, Art. 36 GestG N 4

[10] § 90 Abs. 1 ZPO; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 90 N 2

[11] Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 191 N 24; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung nach zürcherischem Recht, Zürich 1966, S. 91 f.

[12] RBOG 1989 Nr. 38 Ziff. 4; Merz, Rechtsmittel, Allgemeines N 4a und c

[13] BGE 63 II 190

[14] BGE 130 III 510, 126 III 122

[15] § 89 ZPO

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.