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RBOG 2006 Nr. 15

Legitimation des Gläubigers zur Anfechtung des Konkursdekrets


Art. 174 SchKG


Zwar ist der betreibende Gläubiger legitimiert, das Konkurserkenntnis anzufechten, aber grundsätzlich nur, wenn entweder sein Konkursbegehren abgewiesen wurde oder soweit er etwa die Kostenfolge oder andere Nebenpunkte anfechten will[1], was dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz entspricht, dass die Partei, die obsiegt hat und demnach in der Regel nicht benachteiligt ist, kein Rechtsmittel ergreifen kann[2]. Nachdem die Gläubigerin die Konkurseröffnung selbst anficht, fehlt ihr die Beschwer, so dass auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden kann. Daran ändert auch nichts, wenn sie geltend machen will, ihr Rückzug des Konkursbegehrens sei nicht berücksichtigt worden, woraus ihr Kostenfolgen erwüchsen, denn für den rechtzeitigen Eingang der Rückzugserklärung trägt sie die Verantwortung.

Obergericht, 11. September 2006, BR.2006.54


[1] Baumann, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 140

[2] Vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, Rechtsmittel, Allgemeines N 4

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