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RBOG 2006 Nr. 21

Unsorgfältiger Umgang mit in den Akten aufscheinenden polizeilichen Vorgängen bei der Strafzumessung


Art. 47 (Fassung 1937) StGB


Dem Leumundsbericht über den mehrfach einschlägig vorbestraften Berufungskläger lassen sich sodann 12 polizeiliche Vorgänge in der Zeit vom August 2000 bis Juli 2005 entnehmen. Unberücksichtigt blieb aber im Leumundsbericht, dass eine Strafuntersuchung wegen Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind bereits eingestellt wurde. Zudem erfolgte offensichtlich auch mit Bezug auf den An­zeigerapport wegen Drohung gegen die ehemalige Ehefrau keine Verurteilung. Dies wirkt sich zu Gunsten des Berufungsklägers aus. Der Berufungskläger rügt zu Recht, dass die entsprechenden polizeilichen Vorgänge unkommentiert im angefochtenen Urteil erwähnt werden. In einem Strafurteil sollten solche polizeilichen Ermittlungen mit Blick auf die Unschuldsvermutung nur erwähnt werden, wenn sie wirklich von Relevanz sind; wenn im Führungsbericht erwähnte polizeiliche Ermittlungsvorgänge mit Bezug auf schwerere Delikte letztlich zu einer Nichtanhandnahmeverfügung oder zur Verfahrenseinstellung oder zu einem Freispruch führten, muss auch die Art der Verfahrenserledigung erwähnt werden.

Obergericht, 31. August 2006, SBR.2006.14


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