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RBOG 2006 Nr. 23

Anforderungen an die Anklageschrift bei einer Anklage wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten


Art. 217 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 2 Ziff. 4 StPO


1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StGB Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern, begangen im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2005, vor. Die Anklageschrift begnügt sich mit dem Hinweis, der Berufungsbeklagte habe seine Stelle im September 2003 wegen Diebstählen verloren und "nach einer kurzen Wartefrist" monatlich netto rund Fr. 2'900.00 Arbeitslosengeld erhalten. Zur Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten führt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aus, seine Einkünfte seien zwar bis auf das Existenzminimum gepfändet worden; gleichwohl habe der Berufungsbeklagte "seit dem 1. Januar 2003 immer wieder Geld erübrigen" können, "womit er im Frühling 2003 illegal ein Klappmesser kaufte, illegal immer wieder seine jetzige Ehefrau bei sich in X beherbergte sowie im Dezember 2004 einen PW kaufte und reparierte". Aus der Anklageschrift geht aber nicht hervor, wann der Berufungsbeklagte Einkommen erzielte, wann er dies schuldhaft unterliess und wann er nicht leistungsfähig war (beispielsweise während der Untersuchungshaft[1]). Dies ist auch der Anklagebegründung nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte im Frühling 2003 ein Klappmesser und im Dezember 2004 ein Auto für Fr. 500.00 kaufte, zeigt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft jedenfalls keine generelle Leistungsfähigkeit für den Zeitraum von Januar 2003 bis April 2005 auf.

2. Die nach Abschluss der Strafuntersuchung zu erstellende Anklageschrift hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich und genau aktenmässig darzustellen; es muss daraus klar hervorgehen, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll. Die Handlung muss nicht zahlen- und mengenmässig berechnet werden, jedoch muss die Tat individualisiert werden; mithin müssen die konkreten Tatumstände oder Tatbestandsmerkmale wie Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg angegeben sein[2]. Die Anklageschrift vom 12. April 2006 erfüllt diese Anforderungen nicht, indem sie im Kern eigentlich nur pauschal und zusammenfassend darlegt, der Berufungsbeklagte habe die Zahlung der Unterhaltsbeiträge an seine Kinder von Januar 2003 bis April 2005 schuldhaft trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Notwendig ist in solchen Fällen eine klare Gegenüberstellung des (tatsächlichen oder hypothetischen) Einkommens des Angeschuldigten im massgebenden Zeitraum einerseits und des entsprechenden Existenzminimums andererseits, und zwar Monat für Monat, in welchem dem Betroffenen die Vernachlässigung vorgeworfen werden soll; nur so kann der Strafrichter feststellen, wann und in welchem Betrag Zahlungen im Sinn von Art. 217 StGB zu Unrecht nicht geleistet worden sind.

Obergericht, 10. Oktober 2006, SBR.2006.28


[1] Albrecht, in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie (Hrsg.: Jenny/Schubarth/Albrecht), Bd. 4, Bern 1997, Art 217 StGB N 59, 79

[2] RBOG 2005 Nr. 30 S. 214 f.; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 142 N 4

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