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RBOG 2006 Nr. 26

Das Mitführen eines Klappmessers im Auto entspricht dem "Waffentragen" gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG


Art. 33 Abs. 1 lit. a WG


1. Das Bezirksamt büsste den Berufungskläger wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Fr. 100.00. Ihm wurde vorgeworfen, im Ablagefach der Fahrertüre seines Autos ein einhändig bedienbares Klappmesser ohne Bewilligung mitgeführt zu haben.

2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG[1] wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist nach Abs. 2 die Strafe Haft oder Busse. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Handlung wird ihrer typischen Gefährlichkeit wegen allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät[2]. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich auf das ‑ im Tatbestand nicht genannte ‑ Merkmal der Gefahr nicht beziehen[3].

3. Das Klappmesser, das der Berufungsbeklagte in seinem Auto liegen hatte, ist eine Waffe im Sinn des Waffengesetzes[4]. Es handelt sich dabei nicht, wie vom Berufungsbeklagten behauptet, um einen gefährlichen Gegenstand, der ausschliesslich dann beschlagnahmt wird, wenn er missbräuchlich getragen wird. Das Waffengesetz verzichtet auf eine generelle Waffendefinition und enthält stattdessen eine auf Verordnungsstufe konkretisierte Aufzählung, was im Einzelnen als Waffe gilt[5]. Bei der Qualifikation eines Geräts als Waffe handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Begriff der Waffe gilt für das Waffengesetz eigenständig und ist nicht deckungsgleich mit den Begriffen der "Waffe" und des "gefährlichen Gegenstandes" im Sinn des Strafgesetzbuchs[6]. Entscheidend ist nicht, ob der Berufungsbeklagte mit dem Messer einen Apfel schälen oder einen Sicherheitsgurt durchschneiden wollte, sondern die objektiv erkennbare Zweckbestimmung des Gegenstands. Wollte man anders entscheiden, würde etwa der Wille einer Person, einen Alltagsgegenstand wie zum Beispiel ein Küchenmesser zweckwidrig zur Verletzung von Menschen einzusetzen, den Gegen­stand zu einer Waffe im Sinn des Waffengesetzes werden lassen. Damit könnte bei entsprechendem Willen des Betroffenen fast jeder Gegen­stand von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG erfasst werden. Das würde aber dem Tatbestand jegliche Konturen nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Das Gesetz wäre zudem nicht mehr praktikabel. Das gilt angesichts der Beweisschwierigkeiten auch in den umgekehrten Konstellationen, in denen jemand angibt, mit einer Waffe keine Menschen verletzen zu wollen, sondern sie etwa zum Schutz gegen Hunde auf sich zu tragen[7]. Das inkriminierte Klappmesser kann über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden und fällt unter das Tragverbot[8].

4. Die nicht gewerbsmässige Ein- und Ausfuhr von Klappmessern ist erlaubt, nicht jedoch das Tragen[9]. Strittig ist, ob das "Bei sich haben" eines solchen Messers im Auto unter das "Waffentragen" im Sinn des Gesetzes fällt und damit strafbar ist, oder ob es sich dabei um straffreies "Mitführen" desselben handelt.

a) Der Berufungsbeklagte macht geltend, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter "Tragen" ausschliesslich ein konkretes, direktes Tragen, nicht aber ein Mitführen in gewisser Distanz. Damit sei belegt, dass nach der grammatikalischen Auslegung das Verhalten des Berufungsbeklagten nicht erfasst werde, weil er das Messer nicht auf sich gehabt, sondern dieses im Seitenfach seines Autos gelegen habe. Durch die Interpretation der Berufungsklägerin, der Begriff "Tragen" umfasse auch das "Mitführen", begehe sie eine Auslegung praeter legem, die rechtlich nicht haltbar sei.

aa) Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und allgemeinen Sprachgebrauch ab. Sie ist Ausgangspunkt jeder Auslegung[10]. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext[11]. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Namentlich bei neueren Erlassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden[12]. Bei Bundesgesetzen steht die Botschaft des Bundesrates ‑ soweit die Räte ihr folgten ‑ im Vordergrund[13]. Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Immer aber muss der Zweck in der Norm selbst enthalten sein; unzulässig ist es, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen[14]. Bei der Gesetzesauslegung gilt der Grundsatz, dass keine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht. Vielmehr werden die verschiedenen Auslegungsmethoden kombiniert und nebeneinander berücksichtigt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben[15].

bb) Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung[16]. Die Erteilung der Bewilligung ist an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Der Gesuchsteller muss erstens die Anforderungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins[17] erfüllen, zweitens glaubhaft machen, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefahr zu schützen, und drittens eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen[18]. Das Mitführen von Waffen zu bestimmten Zwecken bedarf keiner Bewilligung: Waffen können ungeladen frei mitgeführt werden, insbesondere für Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen oder Verbänden, vom und zum Zeughaus, von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung, von und zu Fachveranstaltungen[19]. Der Betreffende muss folglich dartun können, dass er die Waffe für solche Zwecke benötigt. Schliesslich muss der Transport in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zur Ausübung der Tätigkeit stehen. Eine Waffe darf nur so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint[20].

cc) Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Er unterscheidet zwischen dem bewilligungspflichtigen Waffentragen und dem bewilligungsfreien Mitführen von Waffen. Die Transportzwecke sind deutlich umschrieben und müssen in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis stehen. Aus dem Gesetzeswortlaut kann nicht herausgelesen werden, dass die Waffe unmittelbar am Körper getragen werden müsse, damit eine Waffentragbewilligung erforderlich sei.

dd) Der historische Gesetzgeber versteht die Umschreibung des Transports einschränkend, damit nicht ein verkapptes Waffentragen ermöglicht wird. Wer eine Waffe transportiert, muss dartun können, dass die Waffe für die Teilnahme an Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen oder ähnliche Zwecke benötigt wird. Dabei muss das Transportieren in einem vernünftigen Verhältnis zur Ausübung der Tätigkeit stehen. Wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführt, transportiert sie nicht, sondern trägt sie im Sinn des Gesetzes und braucht dafür eine Waffentragbewilligung[21]. Die Botschaft verdeutlicht zudem, dass der einzige Unterschied zwischen "Mitführen" und "Tragen" darin besteht, dass für das Waffentragen eine Waffentragbewilligung erforderlich ist und für das Waffenmitführen insofern nicht, als dieses zeitlich limitiert ist. Tragen und Mitführen sind aber darüber hinaus identisch, auch wenn der Gesetzgeber in Art. 1 WG beide Begriffe aufführt. Dies tut er deshalb, weil er unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche Rechtsfolgen an sie knüpft. Wo genau sich das Messer im Fahrzeug des Berufungsbeklagten befand, ist insofern nicht entscheidend, als für die Tatbestandserfüllung nicht ein unmittelbares Aufsichtragen oder sofortiges Behändigen erforderlich ist, sondern einzig, dass die Waffe ständig im Auto ohne Waffentragbewilligung mitgeführt wurde. Der Argumentation des Berufungsbeklagten, wonach sich die bundesrätliche Botschaft nicht auf Klappmesser beziehe, weil diese erst 2001 in das Gesetz aufgenommen wurden, kann nicht gefolgt werden. Die Waffenverordnung vom 21. September 1998 wurde geändert, und neu wurden auch Klappmesser als Waffen aufgezählt[22]; es wurde einzig der Begriff der Waffe ausgeweitet. Die Unterscheidung zwischen Waffenmitführen und Waffentragen blieb bewusst unverändert.

b) Der Berufungsbeklagte macht weder geltend, er habe das Messer für einen bestimmten Zweck gemäss Art. 28 WG mitgeführt, noch ist ein solcher Zweck ersichtlich. Das Mitführen des Messers im Fahrzeug ist deshalb als Waffentragen zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand des Waffentragens ohne entsprechende Bewilligung ist somit erfüllt. Der subjektive Tatbestand (Fahrlässigkeit) wird im Berufungsverfahren vom Berufungsbeklagten nicht mehr bestritten. Auch wenn der Berufungsbeklagte vor erster Instanz noch geltend machte, Klappmesser wie seines seien in Deutschland nicht unüblich, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der Umgang (Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Mitnahme) mit solchen Klappmessern in Deutschland sogar verboten ist[23]. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Berufungsbeklagte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat.

Obergericht, 11. Juli 2006, SBR.2006.10


[1] Waffengesetz, SR 514.54

[2] Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3.A., § 9 N 15

[3] Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 5.A., S. 77

[4] Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Waffenverordnung (WV, SR 514.541)

[5] Art. 4 WG, Art. 3‑7 WV

[6] Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000 S. 156

[7] BGE 129 IV 351

[8] Art. 5 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c WV

[9] Art. 5 Abs. 1 lit. b WG, Art. 7 Abs. 2 lit. c WV

[10] Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6.A., N 91 f.

[11] Häfelin/Haller, N 94

[12] Häfelin/Haller, N 101

[13] Häfelin/Haller, N 105

[14] Häfelin/Haller, N 120 ff.

[15] Häfelin/Haller, N 130

[16] Art. 27 Abs. 1 WG

[17] Art. 8 Abs. 2 WG

[18] Art. 27 Abs. 2 WG

[19] Art. 28 Abs. 1 WG

[20] Art. 31 WV

[21] BBl 1996 I 1072

[22] AS 2001 1010; Art. 6 Abs. 1 WV

[23] Anlage 2, Ziff. 1.4.1 des deutschen Waffengesetzes

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