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RBOG 2006 Nr. 31

Die fehlende Gelegenheit für Ergänzungsfragen hat nicht zwingend die Unverwertbarkeit der belastenden Zeugenaussage zur Folge


Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, § 77 Abs. 2 StPO


1. Der Berufungskläger rügte, die Aussagen der ihn belastenden Zeugen seien unverwertbar, da er diesen keine Ergänzungsfragen habe stellen können.

2. a) Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Der Begriff des Zeugen ist gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen[1]; es fallen daher nicht nur die Aussagen von eigentlichen Zeugen im Sinn von §§ 89 ff. StPO darunter, sondern auch solche von Auskunftspersonen gemäss § 97 StPO, ungeachtet ob diese vom Untersuchungsrichter oder allenfalls von der Polizei einvernommen werden[2]. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar und werden auch aus Art. 32 Abs. 2 BV abgeleitet. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Angeschuldigten wenigstens einmal eine angemessene und hinreichende Gelegenheit eingeräumt wird, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den entsprechenden Zeugen zu stellen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses oder später[3]. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt indessen sowohl in der Praxis des EGMR als auch des Bundesgerichts eine gewisse Abschwächung: Es gilt uneingeschränkt nur in jenen Fällen, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. In diesem Sinn wurde trotz der absoluten Natur des Rechts des Beschuldigten auf Befragung von Belastungszeugen eine Verletzung der Konvention in verschiedenen Konstellationen verneint[4]. Es ist nicht in allen Fällen möglich, dem Anspruch auf Konfrontation praktisch gerecht zu werden. Wenn der Zeuge aus äusseren Umständen, welche die Behörden nicht zu vertreten haben, nicht einvernommen und dem Angeschuldigten nicht gegenübergestellt werden kann, ist eine Konventionsverletzung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls allenfalls zu verneinen. Der EMGR etwa verneinte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahrens bei einem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen oder bei einem solchen, der trotz angemessener Nachforschungen nicht mehr auffindbar war, und ebenso qualifizierte er ein Verfahren noch als fair, in welchem sich eine Zeugin später auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief. Stets aber ist von Bedeutung, dass das belastende Zeugnis nicht den einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis darstellt[5]. Im gleichen Sinn führte auch etwa das Bundesgericht aus, unter besonderen Umständen wie dem Tod eines Zeugen oder bei dessen vorübergehender oder dauernder Einvernahmeunfähigkeit müsse vom Grundsatz der direkten Befragung abgewichen werden können und dürfe auf eine frühere Aussage abgestellt werden. Es könne nicht dem Sinn der EMRK entsprechen, den mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontierten Angeklagten freizusprechen und eine Zeugenaussage unberücksichtigt zu lassen, wenn der Zeuge vor der Konfrontation, aber nach der polizeilichen Befragung sterbe[6]. Das Recht, Belastungszeugen zu befragen, untersteht dem kantonalen Verfahrensrecht; entsprechende Gesuche um Ergänzungsfragen sind daher den Behörden rechtzeitig und formgerecht zu stellen[7]. Da das thurgauische Recht eine formelle abschliessende Frist für die Stellung von Ergänzungsfragen nicht kennt, gilt eine solche Rüge nur als rechtzeitig erhoben, wenn eine Nachholung der Beweismassnahmen noch möglich ist[8]. Nur der Verfahrensverzögerung dienend und damit als missbräuchlich und verspätet erachtet wird in aller Regel, wenn etwa Beweisergänzungsanträge und Ergänzungsfragen ohne sachlichen Grund erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

b) Die Strafverfolgungsbehörden boten dem Berufungskläger von sich aus nie die Gelegenheit, den ihn belastenden Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. In dieser Situation hätte es dem Berufungskläger oblegen, bei ernsthaftem Interesse an Ergänzungsfragen solche zu beantragen. Dies tat er indessen nicht, denn während des gesamten Strafuntersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens war seitens des Berufungsklägers nie die Rede davon, er wolle den Belastungszeugen Fragen stellen. Erst im Berufungsverfahren wurden der Umstand, dass der Berufungskläger keine Ergänzungsfragen stellen konnte, thematisiert, wobei gleich die Unverwertbarkeit der Aussagen der Belastungszeugen verlangt wurde. Ein solches Vorgehen widerspricht Treu und Glauben: Es geht nicht an, mit Rügen über formelle Mängel so lange zuzuwarten, bis diese nicht mehr behoben werden können ‑ von heute, über vier Jahre nach der Tat noch gestellten Ergänzungsfragen wäre nämlich nichts mehr zu erwarten ‑ und alsdann die Unverwertbarkeit von Aussagen geltend zu machen. Dass vom Berufungskläger zu seiner Verteidigung erst im Berufungsverfahren ein Rechtsanwalt beigezogen wurde, ändert an dieser Feststellung nichts, denn es hätte ihm frei gestanden, einen solchen schon in einem früheren Verfahrensstadium beizuziehen. Wenn er davon absah, hat er allfällige nachteilige Folgen selber zu tragen. Abgesehen von diesen formellen Überlegungen ist die Rüge der Unverwertbarkeit der Aussagen der den Berufungskläger belastenden Zeugen aber auch unbegründet, weil - wie im Einzelnen noch darzulegen sein wird - der massgebende Sachverhalt gestützt auf die eigenen Aussagen des Berufungsklägers feststeht und insofern den Aussagen der Belastungszeugen letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Demzufolge sind deren Aussagen nicht grundsätzlich unverwertbar, sondern können ‑ gleich­sam zur Überprüfung des sich aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers ergebenden Sachverhalts ‑ berücksichtigt werden.

Obergericht, 4. Mai 2006, SBR.2005.43


[1] BGE 125 I 132

[2] Vgl. § 71 Abs. 4 StPO

[3] BGE 129 I 153 f., 125 I 133, 124 I 284 f.

[4] BGE 129 I 154

[5] Vgl. BGE 125 I 136 mit Hinweisen

[6] BGE 125 I 136

[7] BGE 125 I 134

[8] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 76 N 2 und § 77 N 8, 13

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