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RBOG 2006 Nr. 35

Rechtsmittel gegen vom Friedensrichter verfügte Ordnungsbussen und Peremtorisationen; Praxisänderung


§ 64 Abs. 1 ZPO, § 87 Abs. 1 ZPO, § 234 Ziff. 5 ZPO


1. Wegen unentschuldigten Nichterscheinens zum Vermittlungsvorstand auferlegte der Friedensrichter der Beklagten eine Ordnungsbusse und verpflichtete sie, die Klägerin zu entschädigen sowie die Verfahrensgebühren zu bezahlen. Gleichzeitig lud er die Parteien peremtorisch zum zweiten Vermittlungsvorstand vor. Die Beklagte erhob mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, beim Obergericht Rekurs: Der Friedensrichter sei sachlich unzuständig.

2. Zum Vermittlungsvorstand müssen die Parteien persönlich erscheinen, sofern sie im Kanton wohnhaft sind[1]. Bleibt eine Partei aus, regelt der Friedensrichter die Kosten- und Entschädigungsfolgen; gegen solche Entscheide steht der Rekurs an den Bezirksgerichtspräsidenten offen, der endgültig entscheidet[2]. Die ohne genügende Entschuldigung weggebliebene Partei ist zum zweiten Vermittlungsvorstand peremtorisch vorzuladen[3]. Da ihr Ausbleiben als Ungehorsam zu betrachten ist, kann ihr gestützt auf § 87 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.00 auferlegt werden[4]. Demgegenüber rechtfertigt nicht pünktliches, d.h. verspätetes Erscheinen lediglich eine Busse bis zu Fr. 100.00 [5]. Peremtorisationen und Ordnungsstrafen sind mittels Rekurs anfechtbar[6]. Gemäss § 48 Ziff. 4 ZPO ist für die Beurteilung aller Rekurse das Obergericht in Dreierbesetzung zuständig ‑ eine Feststellung, die indessen mit den tatsächlichen Gegebenheiten, was sich allein schon aus § 130 Abs. 3 ZPO ergibt, nicht übereinstimmt[7].

3. a) In RBOG 1995 S. 21 lit. e werden die Möglichkeiten von Rechtsmitteln gegen friedensrichterliche Entscheide zusammengefasst. Nebst dem Hinweis auf die in § 130 Abs. 3 ZPO getroffene Regelung wird dort festgehalten, Verfügungen über Ordnungsbussen könnten mit Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen werden; gegen dessen Entscheid sei wiederum der Rekurs an die Rekurskommission beziehungsweise seit 1. Januar 2000 an das Obergericht möglich[8]. Entscheide über die Kostenvorschusspflicht sowie Kautionsverfügungen könnten ebenfalls mit Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen werden[9]; dessen Verfügung sei indessen analog § 130 Abs. 3 ZPO endgültig. Bei allen übrigen prozessleitenden Verfügungen der Friedensrichter bestehe keine Rekursmöglichkeit. Von ihnen erlassene Erledigungsverfügungen ‑ gleich welchen Inhalts ‑, die nicht nur mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden wollten, könnten mit Rekurs direkt an das Obergericht weitergezogen werden[10]. Nicht aufgezeigt wird in dieser Zusammenstellung der Rechtsweg, wenn friedensrichterliche Peremtorisationen angefochten werden wollen. Gemäss § 234 Ziff. 5 ZPO ist auch hier Rekurs möglich. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist gestützt auf § 48 Ziff. 4 ZPO das Obergericht.

b) Aus prozessökonomischen Gründen sowie aus solchen der Übersichtlichkeit und Vereinfachung drängt sich eine Änderung der bisherigen Praxis auf. Peremtorisationen lösen häufig Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Ordnungsbussen aus. Über die Folgen des Nichterscheinens einer Partei wird in aller Regel in der gleichen Verfügung entschieden, mit der die Parteien, teils peremtorisch, zu einem zweiten Vermittlungsvorstand vorgeladen werden. An sich ist nicht ersichtlich, weshalb Rekursentscheide des Friedensrichters über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Fall des Abstands vom Vermittlungsverfahren, bei Nichteinreichen der Weisung, bei Ausbleiben einer Partei sowie bei Unklarheiten nach einem Vergleich, ebenso solche über die Kostenvorschusspflicht sowie Kautionsverfügungen endgültig, d.h. nicht mehr an eine zweite kantonale Instanz weiterziehbar sind, für Verfügungen über Ordnungsbussen demgegenüber zwei Rechtsmittelinstanzen zur Verfügung stehen. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat eine Partei Anspruch auf nur ein formell korrekt durchgeführtes Verfahren und kein Recht auf zwei Instanzen[11]. Ordnungsbussen können folglich weiterhin ebenfalls mit Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen werden; dessen Entscheid ist indessen nun analog § 130 Abs. 3 ZPO endgültig.

Gleiches gilt für die Peremtorisationen: Es ist sinnvoll, deren Angemessenheit auf die gleiche Weise und im gleichen Ausmass überprüfen zu können wie die damit in der Regel verbundenen Ordnungsbussen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfügungen, die eine Peremtorisation zum Inhalt haben, sind somit ebenfalls mittels Rekurs beim Bezirksgerichtspräsidium zu beanstanden, das endgültig entscheidet. § 48 Ziff. 4 ZPO, wonach alle Rekurse vom Obergericht in Dreierbesetzung zu beurteilen sind, steht dem nicht entgegen, da mit der nunmehrigen Regelung lediglich eine Gleichstellung mit § 130 Abs. 3 ZPO vorgenommen wird.

Obergericht, 16. Januar 2006, ZR.2005.108/AJR.2005.9


[1] § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO

[2] § 130 Abs. 3 ZPO

[3] § 64 Abs. 1 ZPO

[4] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 63 N 5

[5] § 118 ZPO; Merz, § 118 ZPO N 3

[6] § 234 Ziff. 5 ZPO

[7] Vgl. im Einzelnen Merz, § 48 ZPO N 3

[8] RBOG 1992 Nr. 31 S. 127

[9] RBOG 1992 Nr. 31 S. 126

[10] RBOG 1991 Nr. 29, 1982 Nr. 15, 1977 Nr. 16, 1932 Nr. 8

[11] Miesler/Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Ber­lin/Bonn/München 1986, Art. 6 N 272; RBOG 1996 Nr. 41 S. 205, 1995 Nr. 46 S. 192, wobei sich diese Präjudizien wohl auf den Strafprozess beziehen, auf zivilrechtliche Verfahren indessen analog angewendet werden können.

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