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RBOG 2006 Nr. 36

Der Friedensrichter ist berechtigt, die Parteien aufzufordern, Beweisurkunden vorzulegen


§ 116 Abs. 2 ZPO


1. Der Rekurrent rügt, der Friedensrichter habe ihn während der Verhandlung aufgefordert, nach Hause zu gehen und dort alle Bankbelege ab Januar 2006 zu holen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig, weil das Verfahren einerseits nicht der Offizialmaxime unterstehe und andererseits ein Beweisverfahren im Vermittlungsvorstand nicht vorgesehen sei. Die Parteien seien auch nicht verpflichtet, Beweisurkunden vorzulegen.

2. a) Die Parteien sind gemäss § 116 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Beweisurkunden, die sie im Laufe des Rechtsstreits geltend zu machen gedenken, schon im Vermittlungsvorstand vorzuweisen. Richtig ist allerdings, dass eine eigentliche Pflicht zur Einreichung der Akten nicht besteht; deren Verletzung hat keine Folgen. Die Vorlage von Beweisurkunden soll dem Friedensrichter hingegen eine summarische Überprüfung der Streitsache ermöglichen[1].

b) Auch wenn die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden im Vermittlungsverfahren nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, darf der Friedensrichter die Parteien auffordern, Beweisurkunden wie beispielsweise Bankbelege vorzulegen, von denen er sich eine Klärung der Streitsache erhofft. Es ist ihm auch unbenommen, die Verhandlung zu unterbrechen, um einer Partei Zeit zu geben, die Beweisurkunden zu beschaffen. Er hat hingegen keine Möglichkeit, die Parteien zur Vorlage von Unterlagen zu zwingen. Weigert sich eine Partei, der Aufforderung nachzukommen, bleibt dem Friedensrichter nichts anderes übrig, als das Verfahren fortzuführen und abzuschliessen. Er kann alsdann mangels Einigung die Weisung ausstellen oder versuchen, ohne die verlangten Belege zwischen den Parteien zu vermitteln.

Die Aufforderung an den nicht weit vom Friedensrichteramt wohnhaften Rekurrenten, Bankbelege zu holen, um die Behauptung der Rekursgegnerin zu widerlegen, er habe im Mai 2006 noch einen grossen Geldbetrag auf seinem Konto gehabt, und die Tochter habe diese Bankbelege selbst gesehen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurrent kam dieser Aufforderung nach, und zwar offensichtlich freiwillig. Es ist nicht ersichtlich, welche Nachteile er durch die Vorlage dieser Bankbelege erlitt. Vielmehr konnte er damit offenbar belegen, dass er nicht über grosse Geldbeträge verfügte.

Obergericht, 23. Oktober 2006, ZR.2006.88


[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 116 N 1

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