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RBOG 2006 Nr. 40

"Unpräjudizierlicher" Rückzug einer Widerklage im Rechtsmittelverfahren


§§ 254 f ZPO


1. Nachdem die Berufungsklägerin mit Berufungserklärung Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Abweisung der Klage beantragt hatte, erklärte sie in ihrer Berufungsbegründung, die Widerklage werde "unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zurückgezogen.

2. Mit der Berufungserklärung wurde das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten, womit sowohl die Klage als auch die Widerklage Berufungsgegenstand wurden. Gemäss § 254 ZPO kann eine Partei jederzeit den Rückzug ihrer Klage beziehungsweise Widerklage erklären. Eine Rückzugserklärung ist mithin auch im Rechtsmittelverfahren möglich. Die Erklärung einer Partei, sie bezahle die vom Kläger geltend gemachte Forderung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", stellt eine rechtsgenügliche Klageanerkennung dar[1]. Deshalb ist auch der Rückzug einer Widerklage rechtsgenüglich, selbst wenn dieser "unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt. Allein dadurch, dass die Berufungsklägerin die Widerklage mit der erwähnten Formulierung zurückzog, ändert sich somit nichts daran, dass ein Rückzug der Widerklage vorliegt. Im Berufungsverfahren kann offen bleiben, ob mit der von der Berufungsklägerin gewählten Formulierung, die Widerklage werde nur unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückgezogen, ein Vorbehalt der Wiedereinbringung erklärt wurde und eine nochmalige Einleitung der Widerklage statthaft wäre; es ist Sache des allenfalls später angerufenen Gerichts zu prüfen, ob es sich bei der neuerlichen Einreichung der Widerklage um eine bereits abgeurteilte Sache handelt[2].

Obergericht, 28. Februar 2006, ZBO.2005.18


[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 254 N 7

[2] Merz, § 254 ZPO N 5b

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