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RBOG 2006 Nr. 44

Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anfechtung der einem Offizialverteidiger zugesprochenen Entschädigung; Änderung der Rechtsprechung


§ 58 Abs. 2 StPO, § 199 StPO, § 211 Abs. 1 StPO


1. Soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel und keine Einsprache zulässig ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst, kann gemäss § 211 Abs. 1 StPO Beschwerde geführt werden gegen das Verfahren und alle Entscheide der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden, der Bezirksgerichte, ihrer Kommissionen und Präsidenten. Die Berufung ist nach § 199 Abs. 1 und 2 StPO zulässig gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Kommissionen; wird allein die Kostenregelung angefochten, so ist nur Beschwerde zulässig.

2. Bislang wurde die Ansicht vertreten, der Staatsanwaltschaft fehle die Beschwer zur Anfechtung der einem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung, insbesondere weil dem Staat ohnehin der Rückgriff auf den Verurteilten zustehe. Die Staatsanwaltschaft sei hingegen beschwert, wenn sie geltend mache, der Staat sei zu Unrecht zur direkten Tragung von Kosten oder zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet worden[1]. Deshalb ist die Staatsanwaltschaft beschwerdelegitimiert, wenn es um die Höhe einer solchen Parteientschädigung geht. Problematisch ist allerdings, dass der Staatsanwaltschaft die Beschwer bezüglich der gerichtlichen Festsetzung der Offizialanwaltshonorare abgesprochen wird, da der zweiten Instanz nur beschränkt die Möglichkeit offen steht, von Amtes wegen korrigierend einzugreifen[2]. Erachtet das Obergericht die von der Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren dem Offizialverteidiger zugesprochene Entschädigung als zu hoch, kann es dies dadurch ausgleichen, dass es das im Berufungsverfahren anfallende Honorar tiefer ansetzt, d.h. den Überschuss im Berufungsverfahren verrechnet[3]. Hingegen ist es entgegen der früheren Praxis nicht (mehr) möglich, das erstinstanzlich zugesprochene Honorar im Berufungsverfahren zu kürzen[4]; dieser Entscheid muss allerdings dazu führen, dass der Staatsanwaltschaft entgegen der bisherigen Praxis künftig zugestanden wird, überhöhte Offizialverteidigerhonorare anzufechten[5]. Das Recht der Staatsanwaltschaft, sich zu einer Kostenbeschwerde eines Offizialverteidigers gegen die im erstinstanzlichen Verfahren festgelegte Entschädigung zu äussern, bestand schon bisher[6].

Obergericht, 8. Mai 2006, SW.2006.4


[1] RBOG 1990 Nr. 37

[2] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 199 N 12 S. 805

[3] Zweidler, § 52 StPO N 30

[4] BGE 129 I 65 f.

[5] Zweidler, § 52 StPO N 30

[6] Zweidler, § 216 StPO N 2

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