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RBOG 2007 Nr. 1

Nachehelicher Unterhalt; Behandlung der Ergänzungs­leistungen beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen


Art. 10 ELG, Art. 11 ELG


1. Beim Einkommen des Berufungsbeklagten ist strittig, ob die Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 553.00 als Einkommen anzurechnen ist.

2. Auszugehen ist davon, dass gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e[1] ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als anerkannte Ausgaben gelten. Die Pflicht zur Leistung solcher Beiträge und deren tatsächliche Bezahlung erhöhen demgemäss die Ergänzungsleistung. Vor diesem Hintergrund sind bezogene Ergänzungsleistungen auf Sei­ten des Unterhaltspflichtigen ohne weiteres als Einkommen anzurechnen. Dass hier die vom Berufungsbeklagten aufgrund der Eheschutzmassnahmen zu leistenden Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt wurden, rührt einzig daher, dass er jene nicht bezahlte. Dieser Umstand aber kann mit Blick auf den gesetzlichen Anspruch des Berufungsbeklagten auf eine um die erfüllte Unterhaltspflicht höhere Ergänzungsleistung nicht zur Folge haben, dass die derzeit ausgerichtete Ergänzungsleistung nicht als Einkommen anzurechnen wäre. Die vom Berufungsbeklagten zur Stützung seiner Argumentation angeführte Literatur, wonach Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen anzurechnen seien, bezieht sich ausnahmslos auf die spiegelbildliche Situation, nämlich dass die unterhaltsberechtigte Partei Ergänzungsleistungen geltend macht. In diesem Fall ist die Ergänzungsleistung mit Blick auf Art. 3c Abs. 1 lit. h[2] ELG gemäss der herrschenden Meinung[3] subsidiär zu familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, was nur schon mit Blick auf die Konstellation, dass der Unterhaltspflichtige ebenfalls (und eben um seine Unterhaltspflicht erhöhte) Ergänzungsleistungen bezieht, sachgerecht ist. Andernfalls würden der unterhaltsberechtigten Partei für ein und denselben Bedarf von zwei Seiten her - mittelbar und unmittelbar - Ergänzungsleistungen zufliessen, was mit Blick auf das Überentschädigungsverbot und den Grundsatz, dass die Sozialversicherungen hinter die eigene Leistungsfähigkeit der berechtigten Person zurückzutreten haben[4], nicht richtig wäre.

Obergericht, 5. Juni 2007, ZBR.2006.85


[1] Seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 3 lit. e

[2] Seit 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. h

[3] SJZ 89, 1993, S. 366 Nr. 40 (Wiedergabe des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Februar 1993); BGE vom 11. Juni 2002, 5C.6/2002, Erw. 2c; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 112 Anm. 198; Hausheer/Geiser, Koordination Scheidungsunterhalt und AHV/IV-Ergänzungsleistungen, in: ZBJV 130, 1994, S. 620 ff.; Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996, S. 84 f.; kritisch: Koller, Privatisierung oder Sozialisierung der wirtschaftlichen Folgen objektiver Scheidungsrisiken?, in: recht 12, 1994, S. 80

[4] Kocher, Zum Wesen der Koordination in der schweizerischen Sozialversicherung, in: recht 12, 1994, S. 85 ff., 90 ff.

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