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RBOG 2007 Nr. 2

Keine Schuldneranweisung bezüglich Ergänzungsleistungen


Art. 20 ATSG, Art. 132 Abs. 1 ZGB


1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte in einem nicht publizierten Urteil vom 25. November 1988, dass eine Drittauszahlung mangels Regelung im ELG oder in der ELV nur in Frage komme, wenn sie im kantonalen Recht vorgesehen sei[1]. Zwischenzeitlich wurde mit dem Inkrafttreten des ATSG und dessen Art. 20 eine für alle Sozialversicherungen geltende Bestimmung zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen geschaffen[2].

2. a) Art. 20 ATSG sieht bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen[3] einzig die Drittauszahlung an einen geeigneten Dritten oder eine Behörde vor, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist. Die Drittauszahlung an Personen, die gegenüber dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch haben, ist nach Art. 20 ATSG, der wortgetreu auszulegen ist[4], demnach nicht möglich. Indessen sind in Einzelgesetzen Abweichungen vom Grundsatz, wie er im ATSG verankert ist, beibehalten worden: So sieht etwa Art. 22bisAbs. 2 AHVG vor, dass die Zusatzrente in Abweichung von Art. 20 ATSG unter gewissen Voraussetzungen dem "nicht rentenberechtigten Ehegatten" auszuzahlen ist[5]. Im ELG aber findet sich keine von Art. 20 ATSG abweichende Bestimmung über die Drittauszahlung. Dementsprechend ist das Gesuch der Berufungsklägerin um Schuldneranweisung abzuweisen.

b) Dieses Ergebnis stimmt mit der gesetzlichen Regelung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG überein, wonach die Renten gemäss Art. 12 ELG unpfändbar sind. Dieser Grundsatz kann auch mit der privilegierten Zwangsvollstreckungsmassnahme[6] nach Art. 132 Abs. 1 ZGB nicht untergraben werden: Die Privilegierung in Form der Schuldneranweisung besteht nur darin, dass der Gläubiger für seine unterhaltsrechtliche Forderung nicht (jedes Mal) den staatlichen Zwangsvollstreckungsapparat bemühen muss, nicht aber, dass ein grösseres Pfändungssubstrat zur Verfügung stünde als im ordentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren. Insofern muss die Schuldneranweisung (ebenfalls) dort ihre Grenze haben, wo das Einkommen des Unterhaltsschuldners nur aus unpfändbaren Renten besteht.

Obergericht, 5. Juni 2007, ZBR.2006.85


[1] Zitiert bei Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 139 und 172, sowie Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht (Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen), Zürich 1994, S. 157

[2] Vgl. den Randtitel von Art. 20 ATSG

[3] Siehe Abs. 1 lit. a und b

[4] BGE vom 8. März 2006, 5P.474/2005, Erw. 2

[5] Vgl. BGE vom 8. März 2006, 5P.474/2005, Erw. 2.3.3

[6] Vgl. BGE 130 III 491 f.

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