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RBOG 2007 Nr. 20

Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Taggeldversicherungen nach VVG sind die Zivilgerichte zuständig


Art. 85 aBS. 1 VAG, § 1 ZPO


1. Der Berufungsbeklagte macht Leistungen aus einer Taggeldversicherung nach VVG geltend. Die Berufungsklägerin beantragt, das Obergericht habe die Frage der sachlichen Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. In den Kantonen Zürich und Aargau seien für solche Streitigkeiten nicht die Zivil-, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig. Der Berufungsbeklagte hält dafür, bei Streitigkeiten betreffend Taggeldversicherungen nach VVG seien die Zivilgerichte zuständig.

2. a) Der Versicherungsvertrag, aus welchem der Berufungsbeklagte Ansprüche ableitet, liegt mit Ausnahme der Seiten 5 und 6 der Allgemeinen Bedingungen nicht im Recht. Vermutlich handelt es sich um einen zwischen der Berufungsklägerin und der früheren Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag. Aufgrund der klaren Ausführungen beider Parteien ist ferner davon auszugehen, dass es sich um eine Taggeldversicherung nach VVG handelt: Die Berufungsklägerin wies ausdrücklich auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend eine Streitigkeit über "Krankentaggelder nach VVG" hin, und auch der Berufungsbeklagte bezog sich in seinen Ausführungen zur Zuständigkeit auf einen Entscheid des thurgauischen Verwaltungsgerichts[1], in dem es um eine Taggeldversicherung nach VVG ging.

b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellte fest, bei der Taggeldversicherung nach VVG handle es sich nicht um eine Zusatzversicherung (zum KVG) oder eine Sozialversicherung, sondern um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Taggeldversicherungen nach VVG seien daher die Zivilgerichte[2]. Mit diesen schlüssigen Erwägungen setzte sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie brachte insbesondere nichts vor, was die Annahme bestärken könnte, bei der von den Parteien abgeschlossenen Taggeldversicherung handle es sich um eine Zusatzversicherung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KVG, was in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 VAG[3] zur Zuständigkeit des Versicherungs- und damit des Verwaltungsgerichts[4] führen würde. Gestützt auf Art. 85 Abs. 1 VAG sind somit zur Beurteilung dieser Streitigkeit die Zivilgerichte zuständig[5].

Obergericht, 18. Januar 2007, ZBR.2006.51


[1] Vgl. TVR 2002 Nr. 42

[2] TVR 2002 Nr. 42; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. September/25. Oktober 2006, VV 205, S. 5 ff.

[3] Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz), SR 961.01

[4] Vgl. § 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG

[5] Vgl. auch Husmann/Häberli, Die Fallstricke des Krankentaggelds, in: plädoyer 4/02 S. 42 mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6.A., Art. 324a/b OR N 13 S. 287

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