Skip to main content

RBOG 2007 Nr. 26

Folgen einer erst im Berufungsverfahren festgestellten Nichtigkeit der Weisung


§ 125 ZPO


1. Im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass sowohl die Klage- als auch die Widerklageweisung verspätet eingereicht worden waren. Das Obergerichtspräsidium empfahl den Parteien daraufhin, eine gegenseitige Zustimmungserklärung im Sinn von § 70 Abs. 2 Satz 2 ZPO abzugeben; auf diese Weise könne der Prozess fortgeführt werden. Der Berufungskläger war zu einer solchen Erklärung nicht bereit.

2. a) Der Friedensrichter versah die Weisungen mit dem auf das ordentliche Verfahren zugeschnittenen Hinweis, diese seien bei Vermeidung der Nichtigkeit innert 30 Tagen, vom Vermittlungsvorstand an gerechnet, dem zuständigen Gerichtspräsidium einzureichen. Nachdem es sich bei der zu beurteilenden Streitsache um eine solche aus Arbeitsvertrag handelt und der Streitwert unter Fr. 30'000.00 liegt, findet gemäss Art. 343 Abs. 1 OR freilich das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO Anwendung; nach Massgabe von § 151 Ziff. 2 ZPO hätte die Frist zur Einreichung der Weisungen daher nur 15 Tage betragen. Dagegen wurden die Weisungen der unzutreffenden Belehrung des Friedensrichters gemäss erst nach 29 Tagen eingereicht, was in sinngemässer Anwendung von § 125 ZPO ihre Nichtigkeit zur Folge hat. Daran vermag die falsche Belehrung des Friedensrichters nichts zu ändern: In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung[1] können sich hier die Parteien nicht auf den Vertrauensschutz und damit verbunden auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung berufen. Ausschlaggebend ist, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkannt werden können, wozu nicht einmal die Konsultation des Gesetzes nötig gewesen wäre, findet sich doch auf der Rückseite der Weisung ein Auszug aus der ZPO, in welchem auch § 151 ZPO zitiert und in Fettdruck hervorgehoben ist, dass im beschleunigten Verfahren sämtliche Fristen dieses Gesetzes auf die Hälfte herabgesetzt sind. Ausserdem muss jedem praktizierenden Anwalt bekannt sein, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 von Bundesrechts wegen in einem raschen Verfahren abzuhandeln sind, weshalb eine Prüfung der vor diesem Hintergrund auffallend langen Frist von 30 Tagen umso angezeigter gewesen wäre. Dass sich in der Weisung kein Hinweis auf das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit findet, hat auf die Beurteilung keinen Einfluss, darf doch erwartet werden, dass sich die Parteien des Streitgegenstands selber ausreichend bewusst sind. Dies war denn bezüglich beider Rechtsvertreter nachweislich der Fall: Derjenige des Berufungsbeklagten wies in der Klageschrift ausdrücklich auf das zur Anwendung gelangende beschleunigte Verfahren hin, welchen Hinweis der Rechtsvertreter in der Klageantwort ausdrücklich als richtig bestätigte. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Berufung auf den Vertrauensschutz; die Weisungen sind als nichtig, somit absolut unwirksam zu qualifizieren, und es ist dem Grundsatz nach noch ein korrektes Vermittlungsverfahren durchzuführen[2].

b) Indessen wurde die Nichtigkeit der Weisungen erst im zweitinstanzlichen Verfahren (von Amtes wegen) festgestellt. Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts zur unzulässigen Vertretung im Vermittlungsverfahren, die auf das hier zu beurteilende Problem zufolge der vom Gesetz vorgesehenen selben Rechtsfolge analog angewendet werden kann, wird in dieser Konstellation trotz des Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein Prozessurteil (Nichteintreten) gefällt, sondern es wird mit Hinweis auf prozessökonomische Überlegungen ? zu denken ist etwa an die Verfahrensdauer und die den Parteien entstehenden nutzlosen Anwaltskosten - und entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben so verfahren, dass das Berufungsverfahren zugunsten der nachträglichen Durchführung eines korrekten Vermittlungsvorstands sistiert wird. Dies ist weder überspitzt formalistisch noch - wenn die Nichtigkeit des Vermittlungsverfahrens von einer Partei und erst im Berufungsverfahren geltend gemacht wird - rechtsmissbräuchlich, und zwar selbst dann nicht, wenn absehbar ist, dass der Vermittlungsvorstand erfolglos sein wird: Ein gültiges Vermittlungsverfahren und eine gültige Weisung stellen eine Prozessvoraussetzung dar. Fehlt sie, ist der Vermittlungsvorstand zu wiederholen, ohne dass die bisherigen Verfahrensschritte dabei nichtig werden[3]. Diese Praxis wurde vom Obergericht in einem neueren Urteil namentlich mit Hinweis auf das im konkreten Fall durch die Partei, die sich auf die Nichtigkeit des Vermittlungsverfahrens berief, nicht behauptete Rechtsschutzinteresse in Frage gestellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass es an einem solchen im konkreten Fall ohnehin fehle, zumal eine Einigung der Parteien (der Hauptzweck des Sühneverfahrens) im konkret zu beurteilenden Fall ausgeschlossen sei[4].

c) Ungeachtet dieses Einzelfallentscheids wird an der Rechtsprechung festgehalten, dass das Berufungsverfahren bei nichtigem Vermittlungsverfahren zu sistieren und die Sühneverhandlung nachträglich noch durchzuführen ist. Dabei handelt es sich um einen Grundsatz, der je nach Lage der Dinge in reiner oder aber in abgewandelter Form zur Anwendung gelangt. Bei der Beurteilung der dem konkreten Fall angemessenen Rechtsfolge sind neben dem öffentlichen Interesse an einem mängelfreien Zivilprozess und dabei insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 125 ZPO eine verspätet eingereichte Weisung für nichtig erklärt, auch die wohlverstandenen Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Ins Gewicht fallen mag diesbezüglich etwa das Interesse an einem zügigen Fortgang des Prozesses, zumal wenn dieser wie hier den Regeln über das beschleunigte Verfahren unterliegt. Nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden soll aber auch ein allenfalls fehlendes Rechtsschutzinteresse, da bei beidseitigem Desinteresse an einer nachträglichen Abhaltung eines Vermittlungsvorstands eine Einigung wenig wahrscheinlich erscheint; würde in dieser Situation das Berufungsverfahren zur Durchführung einer Sühneverhandlung ausnahmslos sistiert, könnte dies auf einen sinnlosen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, der letzten Endes - etwa mit Blick auf die Verständlichkeit des Rechts und der Rechtsprechung oder die Kosten - auch nicht mehr im öffentlichen Interesse liegen kann. Gleichwohl ist ein (beidseitig) fehlendes Rechtsschutzinteresse nur mit Zurückhaltung anzunehmen, und es ist insbesondere in Fällen, in denen die Parteien ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe auf einen Vermittlungsvorstand verzichten wollen, an der nachträglichen Durchführung des Vermittlungsverfahrens festzuhalten, denn im Jahr 2005 wurde im Kanton Thurgau durch die Vermittlung der Friedensrichter in immerhin rund 30% der Streitfälle eine Einigung erzielt[5]. Hier indessen sind letztlich keine Anhaltspunkte gegeben, ein Vermittlungsverfahren führe noch zu einem fruchtbaren Ergebnis: Für den Berufungsbeklagten gibt es schon deshalb keinen Grund, im jetzigen Zeitpunkt noch ernsthaft über einen Vergleich zu diskutieren, da seine Klage erstinstanzlich bereits praktisch vollumfänglich geschützt wurde. Für den Berufungskläger dagegen liegen die Dinge etwas anders, erklärte er doch vor der Berufungsverhandlung, er gebe aus verschiedenen Gründen keine Einwilligung zur Wiederherstellung der verpassten Fristen. Der Grund dafür liegt offensichtlich darin, dass der Berufungskläger davon ausging, bei fehlender Zustimmung werde das gesamte Verfahren für nichtig erklärt, womit der Berufungsbeklagte zufolge der mittlerweile fehlenden internationalen Zuständigkeit der Schweiz gezwungen worden wäre, seine neue Klage in Österreich zu erheben, was seine Rechtsverfolgung aufgrund der notwendigen Mandatierung eines österreichischen Rechtsvertreters fraglos erschwert hätte. Insofern würde der Berufungskläger, zumal er in seinem jetzigen Wohnsitzstaat ins Recht gefasst werden müsste, durchaus einen prozessualen Vorteil erlangen. Nachdem den Parteien an der Berufungsverhandlung die Praxis des Obergerichts dargelegt wurde, äusserte sich der Berufungskläger vorbehaltlos zur Sache und gab insofern zu verstehen, er verzichte ebenfalls auf prozessuale Weiterungen; daran ist er nach Treu und Glauben gebunden. Diese nunmehrige Haltung des Berufungsklägers erscheint durchaus nachvollziehbar, da auch ihm klar sein muss, dass der Berufungsbeklagte angesichts des eindeutigen erstinstanzlichen Prozessausgangs keine ernstgemeinten Vergleichsgespräche führen wird. So gesehen ist nicht zu erkennen, worin ? abgesehen vom Interesse an der richtigen Anwendung der ZPO - der Nutzen eines nachträglichen Vermittlungsvorstands noch liegen könnte. In Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist hier denjenigen der Parteien an einem zügigen Fortgang des Verfahrens und am Verzicht auf (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nutzlose Weiterungen das grössere Gewicht beizumessen, so dass von einer Sistierung des Berufungsverfahrens und von einer nachträglichen Sühneverhandlung abzusehen ist.

Obergericht, 23. Januar 2007, ZBR.2006.71


[1] Vgl. etwa BGE 117 Ia 422

[2] RBOG 1992 Nr. 30

[3] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 34 N 15b Abschnitt 1

[4] Merz, § 34 ZPO N 15b Abschnitt 2

[5] RBOG 2005 S. 10

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.