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RBOG 2007 Nr. 28

Vorsorgliche Massnahmen und Hauptprozess; Zuständigkeit


§ 172 ZPO, § 174 ZPO, § 176 ZPO


1. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verbot das Gerichtspräsidium dem Verleger einer Zeitschrift und einigen namentlich bezeichneten Journalisten, bestimmte Aussagen betreffend eine Bauunternehmung und deren Aktionäre weiterzuverbreiten. Der Verleger und die Journalisten erhoben gegen die Verfügung Rekurs; die Bauunternehmung und deren Aktionäre leiteten innert der vom Gerichtspräsidenten bezeichneten Frist das ordentliche Verfahren ein. Strittig ist, ob auf den Rekurs einzutreten ist.

2. a) Die Rekursgegner machen geltend, zwischenzeitlich sei das ordentliche Verfahren eingeleitet worden. Gemäss ständiger Praxis des Kantons Zürich sowie anderer Kantone bestehe in diesem Fall kein Raum für pendente Rechtsmittelentscheide im summarischen Verfahren. Diese Regelung gelte auch im Kanton Thurgau, zumal vorsorgliche Massnahmen in hängigen Prozessen durch den Gerichtspräsidenten erlassen würden, während zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Bundesprivatrecht ? so zum Beispiel UWG und ZGB ? der Bezirksgerichtspräsident zuständig sei. Die Unterscheidung in der kantonalen Prozessordnung sei bewusst gewählt worden, gehe es bei vorsorglichen Massnahmen in hängigen Prozessen gemäss kantonaler Prozessordnung doch darum, wegen der in der Regel gebotenen Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen anstelle des jeweils in der Hauptsache zuständigen Gerichts dessen Vorsitzenden zuständig zu erklären, welcher nicht in allen Fällen mit dem Bezirksgerichtspräsidenten identisch sein müsse. Wie im Kanton Zürich sei auch im Kanton Thurgau eine unterschiedliche Regelung der Zuständigkeit nach Anhängigmachung des ordentlichen Prozesses gegeben.

b) Die Rekurrenten halten dem entgegen, bei einer allfälligen Überweisung der Streitsache an die Vorinstanz werde prozessualer Leerlauf betrieben. Das Gerichtspräsidium hätte über die Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahmen einen Zwischenentscheid zu treffen, welcher wieder mit Rekurs beim Obergericht anfechtbar wäre. Sodann habe das Obergericht mit Bezug auf die Aktivlegitimation der Rekurrenten und die den Rekursgegnern zugesprochene Parteientschädigung ohnehin materiell zu entscheiden. Die Praxis des Kantons Zürich entspreche nicht derjenigen des Kantons Thurgau. Die vorsorglichen Massnahmen seien hier im Übrigen auf die bundeszivilrechtlichen Normen von Art. 28c ff. ZGB sowie Art. 14 UWG in Verbindung mit § 172 ZPO gestützt worden. Deshalb könne nicht auf die Praxis des Kantons Zürich betreffend vorsorglicher Massnahmen in eingeleiteten Prozessen abgestellt werden, welche kantonales Recht betreffe.

3. Den Ausführungen der Rekurrenten ist zuzustimmen. Zufolge Abweisung des Ausstandsbegehrens der Rekurrenten gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts hat dieser nunmehr den Vorsitz im eingeleiteten ordentlichen Prozess. Offensichtlich ist, dass er im hängig gemachten ordentlichen Prozess als vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 176 ZPO eine identische Verfügung erlassen würde. Dieser Massnahmeentscheid wäre wieder mit Rekurs beim Obergericht anfechtbar[1]. Daran vermag die Praxis des Kantons Zürich[2] nichts zu ändern. Im Übrigen berufen sich die Rekursgegner auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Sinn des ZGB sowie einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht im Sinn des UWG. Dabei wird im Lauterkeitsrecht mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Art. 28c ? 28f ZGB verwiesen[3]. Nach Art. 28c ZGB wird indessen nicht zwischen vorsorglichen Massnahmen vor einem Prozess und solchen während einem hängigen Prozess unterschieden. Gemäss kantonaler Prozessordnung liegt die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Persönlichkeitsschutzes beim Bezirksgerichtspräsidenten[4]. Gleiches gilt für das Lauterkeitsrecht, da nach § 174 ZPO der Bezirksgerichtspräsident in allen Fällen zuständig ist, in welchen das Bundesrecht den Erlass vorsorglicher Massnahmen vorsieht. Schliesslich liegt die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen in hängigen Prozessen beim Gerichtspräsidenten[5]. In allen drei Fällen sind die vorsorglichen Massnahmen im summarischen Verfahren zu erlassen, und es steht jeweils der Rekurs an das Obergericht gegen einen solchen Entscheid offen[6]. Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind in allen hier möglichen Fällen identisch. Sie sind sowohl für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Lauterkeitsrecht als auch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Bundesrecht geregelt, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Prozess bereits hängig ist oder nicht[7]. Nachdem hier der Bezirksgerichtspräsident mit dem Vorsitzenden des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, mithin dem Gerichtspräsidenten, identisch ist, erweist sich die Anwendung der Praxis des Kantons Zürichs somit von vornherein als nicht sinnvoll. Daran ändert nichts, dass der Bezirksgerichtspräsident tatsächlich nicht in jedem Fall mit dem in der Hauptsache zuständigen Gerichtsvorsitzenden identisch ist[8]. Dementsprechend ist auf den Rekurs einzutreten.

Obergericht, 12. März 2007, ZR.2006.58


[1] § 235 ZPO; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordung, 2.A, § 176 N 8a

[2] Vgl. SJZ 76, 1980, S. 48

[3] Art. 14 UWG

[4] § 172 Ziff. 1 ZPO

[5] § 176 ZPO

[6] Vgl. § 161 ZPO und § 235 ZPO

[7] Art. 14 UWG; Art. 28c ZGB

[8] Merz, § 176 ZPO N 5a

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