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RBOG 2007 Nr. 4

Zur Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrags


Art. 285 Abs. 1 ZGB


1. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag des Kindes dessen Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes berücksichtigen.

2. Der Bedarf eines Kindes bildet keine feststehende Grösse. Der betreibungsrechtliche Kinderzuschlag beläuft sich für ein zweieinhalb Jahre altes Kind auf Fr. 250.00[1]. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass dieser Betrag sehr knapp bemessen ist, und dass damit die Bedürfnisse eines Kindes nicht gedeckt sind. Teils wird deshalb vorgeschlagen, ihn von vornherein um ca. 20% anzuheben[2] und sodann die Krankenkassenprämien, einen Teil der Wohnauslagen und einen minimalen Versicherungsbeitrag zu addieren. Der Berner Regel entspricht es, für ein Einzelkind 15-17% der Nettoeinkünfte zu berechnen[3]; die Zürcher Empfehlungen bemessen den durchschnittlichen altersbedingten Unterhaltsbedarf nach den Positionen Ernährung, Bekleidung, Unterkunft und Nebenkosten[4]. Die thurgauische Praxis hat sich auf keine dieser Richtlinien festgelegt, sondern entscheidet von Fall zu Fall[5]. Einem Kleinkind, dessen Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Fr. 500.00 zuzusprechen, erscheint ohne weiteres als gerechtfertigt beziehungsweise ist an der untersten Grenze dessen, was einem Kleinkind praxisgemäss als monatlicher Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zugesprochen wird.

Obergericht, 12. März 2007, ZR.2007.16


[1] Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000, Ziff. I. 4

[2] FamPra.ch 2001 S. 396 f.

[3] Vetterli, in: FamKommentar Scheidung (Hrsg.: Schwenzer), Bern 2005, Art. 176 ZGB N 35

[4] Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung (Hrsg.: Schwenzer), Bern 2005, Art. 285 ZGB N 7 ff.

[5] Merz, Die Praxis zum Eheschutz, Sulgen 2005, S. 170 N 1 ff.

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