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RBOG 2007 Nr. 5

Kinderunterhaltsbeiträge und Bevorschussung


§ 14 Abs. 1 SHG, Art. 293 Abs. 2 ZGB


1. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde der Rekurrent verpflichtet, für seine im Jahr 2003 geborene Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 zu bezahlen. Dass er Sozialhilfe beziehe, stehe dem nicht entgegen: Einerseits sei davon auszugehen, der Rekurrent werde bei intensivem Bemühen längerfristig eine Arbeitsstelle finden; andererseits sei zu vermeiden, dass die derzeit für das Kind bezahlten Sozialhilfe- und Bevorschussungsbeiträge später ausschliesslich von der Mutter des Kindes zurückbezahlt werden müss­ten. Der Rekurrent wandte sich an das Obergericht. Die Praxis des Gerichtspräsidiums sei zwar nachvollziehbar und unter sozialen Gesichtspunkten auch vertretbar, widerspreche aber der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Im Gegensatz zum Leistungsunwilligen könne der Leistungsunfähige nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Das unbefriedigende Ergebnis, dass die Mutter des Kindes allenfalls Sozialhilfeleistungen an die Fürsorgebehörde zurückzubezahlen habe, sei auf sozialpolitischer Ebene zu lösen.

2. a) Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Weil dem Bund auf diesem Gebiet keine Kompetenz zukommt, wird damit auf das kantonale Recht verwiesen[1]. Der Kanton Thurgau kam der bundesrechtlichen Vorgabe mit § 14 Abs. 1 SHG[2] nach. Danach kann, wenn laufende elterliche Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig eingehen, bei der Fürsorgebehörde ein Vorschuss verlangt werden. Der Unterhaltsbeitrag muss in einem rechtskräftigen Entscheid oder in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrag festgesetzt sein.

b) Ein Kind hat demzufolge nicht Anspruch auf Bevorschussung der Alimente, weil es Not leidet, sondern weil ein Elternteil mit der Erfüllung der ihm obliegenden und in Geld zu leistenden Unterhaltspflicht säumig ist. Das Gemeinwesen leistet daher dem Kind Zahlungen auf Rechnung der infolge eines Unterhaltstitels geschuldeten, aber nicht (rechtzeitig) bezahlten Unterhaltsbeiträge[3]. Die Bevorschussung von Alimenten hat demnach nur den Sinn, dem Kind die Risiken der Einforderung der geschuldeten Beträge abzunehmen, nicht aber, ihm den Unterhalt auch dann zu sichern, wenn der betreffende Elternteil nicht leistungsfähig ist[4].

3. Dem Rekurrenten geht unbestreitbar jede Leistungsfähigkeit ab, muss er doch in Ermangelung eines Einkommens selber vollständig von der Sozialhilfe unterhalten werden. Angesichts des Zwecks der Alimentenbevorschussung erweist sich somit das Vorgehen der Vorinstanz, einen Unterhaltstitel trotz fehlender Leistungsfähigkeit des Rekurrenten einzig zur Herstellung der Voraussetzungen für eine Bevorschussung zu schaffen, als unzulässig. Würde auch bei leistungsunfähigen Eltern(-teilen) ungeachtet deren wirtschaftlicher Verhältnisse ein rein theoretischer Unterhaltsbeitrag festgelegt und damit ein Unterhaltstitel geschaffen, käme die Alimentenbevorschussung letztlich in ausnahmslos allen Fällen zum Zug, was gerade nicht ihr Sinn ist. Im hier interessierenden Zusammenhang ist danach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Praxis des Bundesgerichts, wonach der Unterhaltspflichtige bei der Festlegung von (Kinder-)Unterhalts­beiträgen in seinem Existenzminimum zu schützen ist[5], Ursache für das stossende Ergebnis, sondern die gesetzliche Konzeption der Alimentenbevorschussung beziehungsweise die Regelung der Rückerstattung bezogener Unterstützungsleistungen im SHG.

4. Die Problematik, welche die Vorinstanz zu umgehen versuchte, wird nicht übersehen, und es ist tatsächlich unbefriedigend, dass im Fall von Leistungsunfähigkeit desjenigen Elternteils, dem die Obhut oder die elterliche Sorge nicht zusteht, der andere Elternteil bei Zumutbarkeit die für das Kind bezogenen Unterstützungsleistungen allein zurückerstatten muss und ihn so eine doppelte Unterhaltspflicht, einmal in Form von Betreuung, Erziehung und Pflege, einmal in Form von Geldleistungen, trifft. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bevorschussung von Alimenten solle nur bei Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils greifen, muss durch die Judikative indessen mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung respektiert werden. Abhilfe schaffen können nur Massnahmen auf rechtspolitischer Ebene. Ein möglicher Ansatz zur Beseitigung der unbefriedigenden Situation besteht etwa darin, das SHG mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach für die Rückerstattung der für ein Kind bezogenen Unterstützungsbeiträge primär derjenige Elternteil haftet, der ? weil ihm die Obhut oder die elterliche Sorge nicht zugeteilt wurde ? an sich zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, solche aber zufolge seiner Leistungsunfähigkeit nicht entrichten muss und deswegen kein Unterhaltstitel ausgestellt werden konnte. Mit einer solchen Regelung wäre dem Sinn und Geist der privatrechtlichen Ordnung der Unterhaltspflicht der Eltern entsprochen[6], ohne dass in unzulässiger Weise an den Grundprinzipen der Alimentenbevorschussung gerüttelt werden müsste.

5. Der Rekurs ist somit zu schützen, und die Unterhaltsverpflichtung des Rekurrenten wird aufgehoben.

Obergericht, 25. Mai 2007, ZR.2007.31


[1] BBl 1974 II 66

[2] Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, RB 850.1

[3] Leitfaden Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Hrsg.: Fürsorgeamt des Kantons Thurgau), Frauenfeld 2003, S. 6 (www.fuersorgeamt.tg.ch; Leitfäden; Leitfaden Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen)

[4] Hegnauer, Elterliche Unterhaltspflicht, Leistungsfähigkeit und Bevorschussung, in: ZVW 41, 1986, S. 62; BBl 1974 II 66

[5] Grundlegend BGE 123 III 1; ausserdem BGE 121 I 97, 121 III 301, 126 III 353, 127 III 68 und neuestens 133 III 57

[6] Vgl. BBl 1974 II 66

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