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RBOG 2007 Nr. 7

Anspruch des Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert im Rahmen einer Erbteilung


Art. 21 Abs. 1 BGBB


1. Hauptstreitpunkt im Berufungsverfahren ist, ob die Berufungsbeklagte gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB[1] Anspruch auf Zuweisung von drei landwirtschaftlichen Grundstücken zum doppelten Ertragswert hat.

2. a) Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.

b) Umstritten ist, ob die Berufungsbeklagte Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt. Mit Ehevertrag begründeten die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft und wiesen das landwirtschaftliche Gewerbe, das vorher im Alleineigentum des Ehemanns stand, dem Gesamtgut zu; die Berufungsbeklagte wurde damit zusammen mit ihrem Ehemann Gesamteigentümerin[2]. In Ziff. VI des Ehevertrags hielten die Eheleute fest: "Wird das vertraglich begründete Gesamteigentum am Landwirtschaftsbetrieb aufgelöst, so kann in Abänderung zu Art. 36 BGBB vorerst der Ehemann verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird. Im Übrigen gelten in jedem Fall die zwingenden Bestimmungen des BGBB".

3. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, fehlt ein höchstrichterliches Präjudiz zur Frage, ob diese Form von Eigentum für den Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 BGBB ausreicht. In der Literatur werden beide Meinungen vertreten.

a) Studer[3] bejaht den Zuweisungsanspruch für den Fall, dass der Landwirtschaftsbetrieb zum Gesamtgut beider Ehegatten zufolge allgemeiner Gütergemeinschaft gehört oder im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft steht, ebenso wie für Miteigentumsverhältnisse[4]. Allerdings bleibe die Berufung der Miterben auf Rechtsmissbrauch vorbehalten, wenn ein Wechsel des Güterstands oder die Abtretung einer Beteiligung an den anderen Ehegatten einzig deshalb vorgenommen werde, um in den Genuss einer billigen Grundstückszuweisung zu kommen.

b) Beeler[5] führt aus, der Erbe müsse selber Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein. Auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe berechtige zur Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Mit dieser "Verfügungsmacht" solle früher oder später das Eigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe erworben werden können. Denkbar sei eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe bilde[6]. Weiter könne eine beschränkte oder allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten zur wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit des einen Ehegatten führen, auch wenn der andere Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, und wenn durch Ehevertrag die Rücknahme durch den im Grundbuch eingetragenen Ehegatten ausgeschlossen sei. Wirtschaftlich verfüge möglicherweise auch ein Gesamteigentümer oder Miteigentümer über ein landwirtschaftliches Gewerbe, wenn er vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum des landwirtschaftlichen Gewerbes gelangen könne. Ohne einen solchen Anspruch sei es sinnlos, dem Ansprecher ein landwirtschaftliches Grundstück zuzuweisen. Der Forderung nach einer Strukturverbesserung wäre dadurch nämlich nicht Genüge getan. Insbesondere die Einräumung von Gesamteigentum oder Miteigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe an den anderen Ehegatten müsse ehevertraglich dergestalt abgesichert sein, dass der das landwirtschaftliche Grundstück ansprechende Ehegatte in der Folge auch zum Alleineigentum des landwirtschaftlichen Gewerbes gelangen könne. Die blosse Einräumung von Miteigentum oder Gesamteigentum gegenüber dem anderen Ehegatten genüge indessen nicht. Solche Rechtseinräumungen seien einerseits nicht im Sinn des Gesetzgebers. Andererseits würden solche Vorkehrungen wohl meistens rechtsmissbräuchlich erfolgen.

4. a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Meinung Beelers zu folgen. Aus Art. 21 BGBB geht hervor, dass entscheidend ist, ob eine Verfügungsmacht besteht, da die faktische (wirtschaftliche) Eigentümerstellung der formalen gleichgesetzt wird. Der Gesamteigentümer ist zwar im Grundbuch eingetragen, kann aber anders als ein Alleineigentümer nicht über die Sache verfügen. Er ist in dieser Beziehung sogar schlechter gestellt als ein wirtschaftlich Verfügungsberechtigter. Dieser kann seine Vorstellungen gegen den Willen allfälliger Mitbeteiligter (z.B. der Mehrheitsaktionär gegen die Minderheitsaktionäre) durchsetzen, was dem Gesamteigentümer nicht möglich ist, da ohne abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung über jede Eigentumsausübung einstimmig entschieden werden muss[7]. Im Rahmen der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte denn auch nur hinsichtlich der ordentlichen Verwaltung des Gesamtguts ohne Zustimmung des anderen Ehegatten handeln[8]. Andere Verwaltungshandlungen können nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten durchgeführt werden[9]. Lehnt ein Ehegatte die Zustimmung ab, so kann diese auch nicht durch eine richterliche Verfügung ersetzt werden; die Zustimmungsverweigerung kann allerdings zu einer Verantwortlichkeit nach Art. 231 ZGB führen und überdies den anderen Ehegatten berechtigen, eine Gütertrennung zu verlangen[10].

b) Das bäuerliche Bodenrecht (und damit auch das bäuerliche Erbrecht) unterscheidet zudem die verschiedenen Arten von Eigentum konsequent und hält jeweils ausdrücklich fest, was für Gesamteigentum beziehungsweise Gesamthandverhältnisse und Miteigentum gilt. Auch deshalb ist bei der Auslegung von Art. 21 BGBB der Gesamteigentümer nicht ohne weiteres dem Alleineigentümer gleichzustellen.

c) Die Argumentation Beelers wird auch durch die Materialien gestützt: Die Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht[11] hält zu Art. 22 des Entwurfs (welcher zu Art. 21 BGBB wurde) einleitend fest, das geltende Recht kenne keinen besonderen erbrechtlichen Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück. Dafür würden bei der Beurteilung, ob das landwirtschaftliche Gewerbe des Erblassers eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz biete, Anteile an Liegenschaften und für längere Dauer mitbewirtschafteten Liegenschaften (des Übernehmers) berücksichtigt. Diese Lösung, mit der die "rechtliche Einheit" des landwirtschaftlichen Gewerbes aufgegeben worden sei, habe sich in der Praxis nicht bewährt. Die sachgerechte und naheliegende Lösung liege in einem Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück, das nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Erblassers gehöre, wohl aber im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes des Erben liege. Zum konkreten Thema wird ausgeführt, die mit dem Zuweisungsanspruch bezweckte Strukturverbesserung könne nur erreicht werden, wenn der Erbe Eigentümer des benachbarten Gewerbes sei. Dem Eigentum werde die "wirtschaftliche Verfügung" über ein solches Gewerbe gleichgestellt; dazu verhelfe namentlich eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe bilde. Denkbar sei auch, dass auf Grund der güterrechtlichen Situation die "wirtschaftliche Verfügung" eines Ehegatten zu bejahen sei, obwohl der andere Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Nicht als "wirtschaftliche Verfügung" gelte die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Der Zuweisungsanspruch könne auch einen Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder mehrere landwirtschaftliche Grundstücke zum Gegenstand haben. Der Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück diene der Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Gewerbe. Er hange deshalb nicht davon ab, ob der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe, dessen Struktur verbessert werden solle, selber bewirtschafte oder verpachtet habe[12]. Daraus geht einerseits hervor, dass Art. 21 BGBB primär strukturpolitische Ziele verfolgt; eigentumspolitische (Begünstigung des Selbstbewirtschafters) und familienpolitische (Schutz der Familienbetriebe) Ziele treten in den Hintergrund. Gemäss Botschaft hat das bäuerliche Bodenrecht zur Erreichung strukturpolitischer Ziele eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Es könne und solle dazu beitragen, dass lebensfähige Betriebe als Ganzes erhalten bleiben, dass aber auch andere Betriebe sich weiterentwickeln und ihre Existenzbasis verbessern könnten[13]. Zudem führt die Gesamteigentümerstellung eines Ehegatten nicht für sich schon zum Zuweisungsanspruch; es wird vielmehr erklärt, dies sei im Zusammenhang mit dem Güterrecht denkbar.

5. a) Somit ist festzuhalten, dass der einzelne Gesamteigentümer und der Miteigentümer nur möglicherweise wirtschaftlich über das Gewerbe verfügt[14], nämlich dann, wenn er vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum des landwirtschaftlichen Gewerbes gelangen kann. Ohne einen solchen Anspruch ist die Zuweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Strukturverbesserung nicht sinnvoll. Deshalb muss mit Beeler gefordert werden, dass die Einräumung von Gesamteigentum oder Miteigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe ehevertraglich dergestalt abgesichert ist, dass der das landwirtschaftliche Grundstück ansprechende Ehegatte zum Alleineigentum des landwirtschaftlichen Gewerbes gelangen kann; die blosse Einräumung von Miteigentum oder Gesamteigentum genügt nicht und widerspricht der Hauptstossrichtung der Gesetzgebung[15].

b) Der Berufungsbeklagten fehlt die notwendige ehevertragliche Absicherung. Im Gegenteil: Mit Ziff. VI des Ehevertrags, wonach bei Auflösung des Gesamteigentums am landwirtschaftlichen Betrieb in Abänderung von Art. 36 BGBB zuerst der Ehemann der Berufungsbeklagten die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes verlangen kann, wird ein Anspruch der Berufungsbeklagten, später über das landwirtschaftliche Gewerbe allein verfügen zu können, ausgeschlossen. Diese Möglichkeit liegt nicht bei ihr, sondern bei ihrem Ehemann, welcher aber selber nicht Erbe ist. Art. 21 Abs. 1 BGBB gewährt den Zuweisungsanspruch aber nur den Erben, nicht auch deren Ehegatten. Somit ist ein Zuweisungsanspruch der Berufungsbeklagten zu verneinen. Keine Rolle spielt entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ob die Berufungsbeklagte Geld in den Betrieb investierte; dies wäre nur vertraglich oder güterrechtlich von Bedeutung. Abgesehen davon fehlen substantiierte Ausführungen zur Finanzierung des landwirtschaftlichen Gewerbes, weshalb sich entsprechende Erwägungen ohnehin verbieten.

6. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, als Gesamteigentümerin des Landwirtschaftsbetriebs stehe ihr ein Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB zu, weil gemäss Art. 1 lit. a BGBB namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstands zu erhalten seien. Nachdem die zu beurteilenden Grundstücke seit Jahrzehnten vom Betrieb aus bewirtschaftet worden seien, entspreche deren eigentumsrechtliche Zusammenführung mit dem Eigenland genau dem Zweck des BGBB. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: Das BGBB (insbesondere auch Art. 21 BGBB) verfolgt familienpolitische Anliegen nur, soweit struktur- und eigentumspolitische Ziele nicht beeinträchtigt werden[16]. Zudem ist die eigentumsrechtliche Zusammenführung zwischen dem Eigenland und dem Pachtland auch ohne den Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB möglich, da dem Pächter ein Vorkaufsrecht zusteht[17].

Obergericht, 20. Februar 2007, ZBO.2006.11


[1] Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, SR 211.412.11

[2] Art. 221 f. ZGB; Wichtermann, Basler Kommentar, Art. 652 ZGB N 19

[3] Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 21 N 20

[4] Mit Hinweis auf Art. 13 BGBB

[5] Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich 1998, S. 325 f.

[6] Mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 BGBB

[7] Art. 653 Abs. 2 ZGB; Wichtermann, Art. 653 ZGB N 12

[8] Art. 227 f. ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, Art. 227/228 ZGB N 7 ff.

[9] Art. 228 Abs. 1 ZGB

[10] Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 227 und 228 ZGB N 30

[11] BBl 1988 III 953 ff.

[12] BBl 1988 III 1000 f.

[13] BBl 1988 III 968

[14] Beeler, S. 325

[15] Beeler, S. 326

[16] BBl 1988 III 971; Hotz, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 1 N 8; Beeler, S. 54

[17] Art. 47 Abs. 2 BGBB

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