RBOG 2008 Nr. 2
Lebensprägung: Kriterium der Entwurzelung aus dem angestammten Kulturkreis beim zur Ausreise verpflichteten ausländischen Ehegatten. Bestimmung der Lebenshaltungskosten in anderen Ländern
1. Die Parteien heirateten im Dezember 2001 in der Türkei; beide waren damals 21 Jahre alt und türkische Staatsangehörige. Seit März 2004 besitzt der Ehemann, der seit Geburt in der Schweiz lebt, das Schweizer Bürgerrecht. Im Juli 2002 liess er seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen. Seit Februar 2005 leben die Eheleute getrennt. Kinder entsprossen der Ehe nicht. Im Juli 2006 verweigerte das Migrationsamt der Ehefrau den weiteren Aufenthalt im Kanton Thurgau, weil mit einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht gerechnet werden könne. Das ausländerrechtliche Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht hängig.
2. Im Berufungsverfahren ist die Höhe der nachehelichen Unterhaltspflicht des Ehemanns für den Fall strittig, dass die Ehefrau aus der Schweiz weggewiesen wird und in die Türkei zurückkehren muss.
3. a) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Abs. 2 listet dabei die wichtigsten Kriterien auf, die das Gericht zu berücksichtigen hat.
b) Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der Ehegatte zu Unterhaltsleistungen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann[1].
4. a) Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass die Ehe der Parteien nicht lebensprägend war und der Ehefrau daher für den Fall der Wegweisung in die Türkei lediglich eine Überbrückungsrente gestützt auf die nacheheliche Solidarität zusteht. Der gegenteiligen Auffassung der Ehefrau kann nicht gefolgt werden: Die Ehe dauerte bis zur faktischen Trennung bloss etwas mehr als drei Jahre, wovon die Parteien zwischen dem Nachzug der Berufungsklägerin in die Schweiz im Juli 2002 und der Trennung im Februar 2005 nur gerade zweieinhalb Jahre zusammen lebten. Weil ausserdem aus der Ehe keine Kinder hervorgingen, liegt der klassische Fall einer nicht lebensprägenden, kinderlosen Kurzehe vor. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten aus ihrer Heimat in die Schweiz folgte: Nach einer in der Schweiz gelebten Ehe von nur gerade zweieinhalb Jahren Dauer oder ganz allgemein nach einem Auslandsaufenthalt von etwa fünfeinhalb Jahren liegt bei einer erwachsenen Person fraglos noch keine Entwurzelung aus ihrem bisherigen Kulturkreis vor. Die Verneinung einer Entwurzelung und damit einer Lebensprägung der Ehe schliesst aber - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht aus, den bei einer Rückkehr in die Türkei auf die Ehefrau zukommenden Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
Da der Ehe der Parteien kein lebensprägender Charakter zukommt, ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau für die Zeit zu bemessen, welche sie braucht, um in der Türkei beruflich Tritt zu fassen. Mit anderen Worten ist zur Festlegung des Anspruchs massgebend, wie hoch der Bedarf der Ehefrau in der Türkei ist, ab wann sie wie viel verdienen kann, und ab wann ihr Einkommen den gesamten Bedarf zu decken vermag. Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ist deren vorehelicher Lebensstandard in der Türkei. Indessen können die Ehe und ihre Folgen nicht völlig ausgeblendet werden: So kann entgegen der Meinung des Ehemanns keine Rolle spielen, dass die Ehefrau vor der Heirat keiner Erwerbstätigkeit nachging. Sie hatte ihre Lehre rund anderthalb Jahre vor der Heirat abgeschlossen, so dass nachvollzogen werden kann, dass sie angesichts der geplanten Heirat und der deswegen ohnehin bevorstehenden Auswanderung nicht noch eine auf verhältnismässig kurze Zeit befristete Arbeitsstelle antrat. Sie lebte bei ihren Eltern und wird als Zwischenlösung wohl diesen bei der Arbeit auf dem Bauernhof zur Hand gegangen sein. Aufgrund ihrer damaligen konkreten Lebenssituation mit der bevorstehenden Heirat kann ihr dies nicht zum Nachteil gereichen. Aus der gleichen Überlegung heraus ist sodann anders als nach der Auffassung des Ehemanns auch nicht an den Lebenskosten am Wohnort der Eltern der Ehefrau, wo diese vor der Heirat lebte, anzuknüpfen: Bei diesem Ort handelt es sich um ein kleines Bauerndorf mit nur 200 Einwohnern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin in diesem Dorf als Schneiderin kaum eine Anstellung gefunden hätte, so dass sie es ohne Heirat verlassen hätte und in einen grösseren Ort gezogen wäre. Weil der Berufungsklägerin das kleine Dorf auch bei einer Rückkehr aus der Schweiz in beruflicher Hinsicht keine Perspektive bietet, müsste es im Grunde genommen auch im Interesse des Ehemanns sein, wenn bei der Bestimmung der Lebenshaltungskosten der Ehefrau auf die Verhältnisse in der Stadt A abgestellt wird: Zwar sind diese Kosten dort höher; dafür hat die Ehefrau im Gegenzug reelle Chancen, sich innert nützlicher Frist beruflich zu integrieren. Die Neuorientierung der Ehefrau, die durch die Auswanderung in die Schweiz und die eventuelle Rückkehr in die Türkei notwendig wird, wird dadurch wesentlich verkürzt.
b) Die Vorinstanz stellte für die Bestimmung der Lebenshaltungskosten in der Türkei auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz ab, welches offenbar von Kosten von Fr. 500.00 im Monat ausgeht. Einen Hinweis auf die konkrete Quelle dieser Angabe enthält das angefochtene Urteil nicht, was aber insofern nichts ausmacht, als es nach der Auffassung des Obergerichts im hier interessierenden Zusammenhang auf diesen Betrag aus grundsätzlichen Überlegungen ohnehin nicht entscheidend ankommen kann. Ausschlaggebend ist, dass eine staatliche Rückkehrhilfe doch eher bescheiden bemessen ist und von daher die dieser zugrundeliegenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung von nachehelichem Unterhalt nach Art. 125 ZGB nicht unbesehen übernommen werden können. Die OECD etwa weist die Lebenshaltungskosten in der Türkei per September 2007 mit immerhin 53% derjenigen in der Schweiz aus[2]; dieser Lebenskostenindex basiert auf den amtlich publizierten Konsumentenpreisen eines Landes, ist kaufkraft- und wechselkursbereinigt und eignet sich als Massstab für die Lebenshaltungskosten von Personen, die sich gut im Land auskennen. Der ebenfalls auf der Internetseite des Bundesamts für Migration publizierte Lebenskostenindex der UBS sowie der vom Bundesamt für Migration berechnete A&S-Index sind für die Türkei mit je 71% des Schweizer Werts (deutlich) höher als die von der OECD ermittelte Zahl. Indessen können diese beiden Indizes zur Bestimmung der Lebenshaltungskosten der Ehefrau bei einer Rückkehr in die Türkei nicht herangezogen werden: Der Index der UBS gilt für westeuropäische Expatriaten-Familien, die in Businessstädten leben. Er ist daher für die Situation der Berufungsklägerin in keiner Hinsicht einschlägig, nachdem weder die Region um die Stadt A als Businessstadt im Sinn des Indexes gelten kann noch für die Bestimmung der Lebenshaltungskosten der Ehefrau in der Türkei am westeuropäischen Lebensstandard anzuknüpfen ist. Der A&S-Index sodann ist auf Neuankömmlinge und Auslandsaufenthalter im ersten Jahr zugeschnitten. Weil die Ehefrau angesichts ihrer nur gut zweieinhalb Jahre in der Schweiz gelebten Ehe beziehungsweise des insgesamt erst fünfeinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz aus der Türkei nicht entwurzelt ist, kennt sie den dortigen Markt wenigstens noch in den Grundzügen und wird daher in kürzester Zeit wissen, wo und wie sie sich günstig ihren Lebensbedarf besorgen kann. Die Ehefrau ist daher nicht mit der Zielgruppe des A&S-Indexes vergleichbar, die sich in einem vollkommen fremden Land zuerst einmal ganz grundsätzlich zurechtfinden muss und dabei mangels Kenntnissen des Markts manches Produkt zu im Vergleich zu teuren Preisen kaufen wird. Richtschnur kann daher nur der OECD-Index sein, wobei zu Lasten der Ehefrau von diesem nur mit einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung abgewichen werden könnte. Auch beim vergleichsweise bescheidenen Lebensstil, den die Ehefrau in der Schweiz lebt, und dem daher entsprechend tiefen Bedarf ergeben sich nach dem Index der OECD Lebenshaltungskosten in der Türkei für die Ehefrau von mindestens Fr. 850.00 im Monat. Mit Blick auf den in der Türkei bezahlten Mindestlohn von Fr. 490.00 erscheinen Kosten in dieser Höhe freilich als sehr hoch. Der Grund für die Differenz dafür liegt offenkundig darin, dass die mit dem OECD-Index bestimmten Lebenskosten auf der Grundlage des Lebensstandards der Ehefrau in der Schweiz beruhen. Dieser ist für hiesige Verhältnisse zwar bescheiden, doch beinhaltet er allemal eine umfassende Krankenversicherung, die Kosten für moderne Kommunikationsformen sowie auch für Kulturelles wie Unterhaltung oder Ausgang. So gesehen dürfte der von der Ehefrau in der Schweiz gelebte Lebensstandard in der Türkei einem eher gehobenen Niveau entsprechen. Ein solches kann als Anknüpfung für den nachehelichen Unterhalt aber nicht massgebend sein, da sich die Ehefrau als Schneiderin in der Türkei vor ihrer Heirat ein entsprechendes Lebensniveau nicht leisten konnte. Mit anderen Worten dürften daher die Lebenshaltungskosten der Ehefrau in der Türkei bezogen auf ihren Lebensstandard vor der Heirat recht deutlich unterhalb des mit dem OECD-Index ermittelten Werts liegen. So gesehen erscheinen Lebenshaltungskosten von ermessensweise Fr. 600.00 bis Fr. 700.00 oder gemittelt Fr. 650.00 der konkreten Situation der Ehefrau angemessen.
c) Die Ehefrau wird entgegen ihrer Annahme nicht bis zu drei Jahre brauchen, um in der Türkei eine Arbeitsstelle zu finden. Sie selber wies darauf hin, dass die Stadt A, wohin sie sich im Fall der Ausweisung vernünftigerweise begeben wird, eine Hochburg der Baumwollindustrie mit entsprechend nachgelagerten Produktionsstätten sei. Dieser Umstand ist für die Ehefrau als gelernte Schneiderin bedeutsam, eröffnen ihr diese Produktionsstätten doch Möglichkeiten für Arbeit. Dass die Arbeitslosenquote in der Türkei 25% betragen solle, stellt eine blosse Schätzung dar; offiziell ausgewiesen wird eine Quote von etwa 10%, und nachdem die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren noch selber ausgeführt hatte, in der Region der türkischen Ägäis liege die Zahl tiefer als im Landesdurchschnitt, ist von einer Quote im Bereich von 7% oder 8% auszugehen. Dies entspricht etwa der Arbeitslosenquote in Deutschland und Belgien[3]. Im Zusammenhang mit der für Schweizer Verhältnisse sehr hohen Arbeitslosenquote ist freilich von Bedeutung, dass die Ehefrau hier dank ihrer Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt bewies, dass sie sich erfolgreich behaupten kann; sie hatte gemäss eigenen Angaben sogar eine Arbeitsstelle in einem Altersheim in Aussicht, die sie nur wegen des hängigen Wegweisungsverfahrens nicht antreten konnte. Schliesslich bietet auch der im Südwesten der Türkei sehr wichtige Tourismus der Ehefrau Perspektiven in beruflicher Hinsicht, wobei in dieser Branche namentlich ihre - wenn auch begrenzten - Deutschkenntnisse von erheblichem Vorteil sein dürften. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Rückkehr in die Türkei eine Arbeitsstelle finden wird. Anfänglich wird es sich dabei möglicherweise lediglich um eine Teilzeitstelle handeln mit dem von der Vorinstanz angenommenen Monatseinkommen von Fr. 300.00. Später sollte sich die Ehefrau bezüglich Pensum und Einkommen aber steigern können. Realistisch erscheint, dass sie im zweiten Jahr nach ihrer Rückkehr etwa Fr. 450.00 verdienen kann und nach Ablauf dieses Jahres ein Einkommen zu erzielen in der Lage ist, das ihr die Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft ermöglicht.
Obergericht, 17. Januar 2008, ZBR.2007.75
[1] Vgl. etwa BGE vom 3. Mai 2007, 5C.31/2007, Erw. 2.2
[2] Vgl. die Internetseite des Bundesamts für Migration www.swissemigration.ch; Lebenshaltungskosten: Was kostet die Welt?; Länder von A-Z; Türkei
[3] Vgl. www.indexmundi.com; Country Facts; Deutschland beziehungsweise Belgien; Wirtschaft; Arbeitslosigkeit