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RBOG 2008 Nr. 31

Berechnung des Streitwerts bei einem Verfahren auf Ausschluss eines Stockwerkeigentümers


§ 40 ZPO


Der Berufungskläger opponierte weder in der Klageantwort noch an der Hauptverhandlung gegen den in der Weisung angegebenen Streitwert von Fr. 35'000.00. Erst einen knappen Monat nach der Hauptverhandlung stellte er der Vorinstanz seine Kostennote zu und vertrat die Meinung, der Streitwert betrage Fr. 658'000.00. Er ging dabei vom Neuwert der Liegenschaft von Fr. 2'179'000.00 im Jahr 1985 aus, berücksichtigte eine jährliche Altersentwertung von 1% und hielt eine Reduktion des Neuwerts von 15% für angebracht, weil in den letzten 21 Jahren immer wieder Investitionen getätigt worden seien. Bei einer Wertquote von 356/1000 ergebe dies einen Streitwert von Fr. 658'000.00. Zutreffend hielt die Vorinstanz indessen fest, die Bestreitung des Streitwerts sei zu spät erfolgt[1]. Zudem bemesse sich der Streitwert nicht einfach anhand des Werts des Stockwerkeigentumsanteils, da dieser veräussert werde. Der Stockwerkeigentümer werde mithin für den Verlust des Anteils entschädigt (Kaufpreis). Für den Streitwert zu berücksichtigen sei lediglich die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem mutmasslichen Verkaufspreis. Ferner wäre der nicht geldwerte Nachteil des Berufungsklägers auf Grund des Ausschlusses aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu berücksichtigen.

Obergericht, 20. Mai 2008, ZBO.2007.17


[1] Vgl. RBOG 1994 Nr. 7; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 40 N 1 f.

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