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RBOG 2008 Nr. 33

Eintritt der Zustellfiktion bei postlagernd adressierten Sendungen


§ 58 ZPO


1. Mit Verfügung vom 27. November 2007 wies die Vorinstanz den Rekurrenten aus den von ihm gemieteten Räumen aus. Vom Rekurrenten war stets nur die Adresse "Postlagernd" in A bekannt. Der Rekurrent erhob am 27. Dezember 2007 Rekurs. Auch in der Rekursschrift gab er wieder die Adresse "Postlagernd" in A an.

2. a) Wird bei Postzustellung eine eingeschriebene Postsendung vom Empfänger nicht entgegengenommen, wird ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, und es gilt die siebentägige postalische Abholfrist gemäss den Geschäftsbedingungen der Post [1]. An dieser Regelung hat sich durch die Anpassungen der postalischen Vorschriften (Aufhebung der Verordnung über den Postverkehr und Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen), die insoweit gleichlautend geblieben sind, nichts geändert[2]. Eine nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Gerichtsurkunde gilt – sofern sie nicht früher abgeholt wird – als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, falls der Adressat mit der Zustellung rechnen musste[3]. Der Adressat hat mit der Zustellung zu rechnen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet ist, denn Prozessbeteiligte haben dafür zu sorgen, dass Urkunden und Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihnen auch zugestellt werden können[4], indem ihnen im Fall ihrer Abwesenheit die Sendungen nachgeschickt werden, oder indem sie ein Zustelldomizil und einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen[5]; diese Praxis ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den geordneten Gang des Gerichtsverfahrens unumgänglich und basiert letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben[6]. Voraussetzung ist aber stets, dass der Betroffene weiss oder wissen muss, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht: Wer hingegen selbst ein Verfahren in Gang setzt (wie etwa ein Rechtsmittelverfahren), muss auch mit entsprechenden Zustellungen rechnen[7]. Für die Berechnung der siebentägigen Abholfrist zählen Sonn- und Feiertage mit, wobei die Fristen mit dem der ersten Vorweisung oder dem der Bereitstellung folgenden Tag beginnen; fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen am Ort der Aufbewahrung anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag[8]. Einem Rückbehalteauftrag an die Post geht mit Bezug auf den Fristenlauf jede Relevanz ab[9]: Wer die Post beauftragt, an ihn adressierte Postsendungen einschliesslich Abholungseinladungen für eingeschriebene Sendungen zurückzubehalten, kann weder der Zustellfiktion nach sieben Tagen entgehen noch irgendwelche Fristen hinausschieben; ein nicht abgeholter Einschreibebrief gilt bei Rückbehalteaufträgen als am siebten Tag seit Empfang der Sendung beim Bestimmungspostamt zugestellt[10]; dasselbe gilt sinngemäss für andere Vereinbarungen des Empfängers mit der Post[11].

b) Nach der in BGE 111 V 99 publizierten Praxis gelten postlagernd adressierte Briefsendungen in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werden; geschieht dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist von einem Monat, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Abweichend von dieser Praxis erkannte das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil aus dem Jahr 2000[12], bei postlagernden Sendungen betrage die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion nicht dreissig, sondern wie bei Postfach- beziehungsweise Briefkastenzustellungen sieben Tage. Es stützte sich dabei auf den publizierten Entscheid BGE 113 Ib 89 f. In BGE 127 III 173 sodann warf die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Frage auf, ob mit Bezug auf Postlagersendungen in Analogie zu der bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltenden Übung die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt gelten kann. Es liess diese Frage allerdings offen, da sich die Zustellung des Zahlungsbefehls im konkreten Fall als nichtig erwies. In einem weiteren Fall schliesslich hielt das Bundesgericht fest, die Praxis, wonach für postlagernde Sendungen eine Abholfrist von sieben Tagen gelte, sei unter dem Gesichtspunkt der Willkür grundsätzlich nicht zu beanstanden[13].

c) Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung erweist sich der Rekurs als offensichtlich verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist.

Obergericht, 17. Januar 2008, ZR.2008.1


[1] Vgl. www.post.ch

[2] BGE 127 I 34; ARGVP 1999 Nr. 2179

[3] RBOG 2001 Nr. 38 S. 204 f., 1993 Nr. 40, 1987 Nr. 45; BGE 127 I 34, 123 III 493, 117 III 4, 116 Ia 92

[4] RBOG 2001 Nr. 38 S. 205; OGE vom 25. Oktober 2000, SBR.2000.28, S. 7

[5] PKG 1998 Nr. 35, 1986 Nr. 33

[6] BGE 116 Ia 92; vgl. BGE 122 I 142 f.; BJM 2000 S. 244

[7] BJM 2000 S. 245; vgl. PKG 1986 Nr. 33

[8] RBOG 1993 Nr. 40; zu streng: BGE 127 I 35

[9] PKG 1983 Nr. 32 und 1980 Nr. 18

[10] RBOG 1985 Nr. 13; BGE 123 III 492 f.

[11] BGE 127 I 35

[12] BGE vom 24. Juli 2000, 1P.369/2000, Erw. 1b

[13] BGE vom 20. Januar 2006, 5P.425/2005, Erw. 3.2

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