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RBOG 2008 Nr. 4

Entmündigung wegen Misswirtschaft und Verschwendung


Art. 370 (Fassung 1907) ZGB


1. Die Vormundschaftsbehörde beantragte gestützt auf Art. 370 ZGB die Entmündigung der 1933 geborenen Eheleute. Es fehle ihnen an der Fähigkeit, ihre selbstverschuldete missliche finanzielle Situation realistisch einzuschätzen und entsprechend zu handeln, womit sie sich der Gefahr des Notstands oder der Verarmung aussetzen würden. Die Bezirksgerichtliche Kommission schützte die Klage. Die Eheleute führen Berufung.

2. Mit Bezug auf die Berufungsklägerin findet sich im angefochtenen Urteil der notwendige gesetzliche Entmündigungsgrund nicht. Die Vorinstanz wirft der Berufungsklägerin "mangelnde Einsicht in die aktuelle Situation" vor; gleichzeitig spricht sie aber davon, die Finanzen seien stets vom Berufungskläger geregelt worden. Die mit Bezug auf die Berufungsklägerin vorgenommene Entmündigung soll ihrem Schutz dienen, "weil sie dadurch den Beeinflussungsversuchen ihres Ehemanns entzogen werden kann". Zudem glaubt die Vorinstanz, die finanziell motivierten Streitigkeiten zwischen den Eheleuten könnten zurückgehen, wenn eine Drittperson für die Regelung der Finanzen zuständig wäre. Weder der erhoffte Rückgang finanziell motivierter Streitigkeiten noch die Beeinflussungsversuche eines Ehemanns sind indessen Entmündigungsgründe im Sinn des ZGB. Nachdem die Vorinstanz der Berufungsklägerin ausdrücklich zugestand, nichts mit den Finanzen zu tun gehabt zu haben, und da bei einem älteren Ehepaar die Delegation von Finanzkompetenzen an den Ehemann keine Misswirtschaft oder Verschwendung im Sinn von Art. 370 ZGB darstellen kann, muss schon aus diesem Grund der gegenüber der Berufungsklägerin vorgenommene Entzug der Handlungsfähigkeit aufgehoben werden.

3. Gemäss Art. 370 ZGB gehört jede mündige Person unter Vormundschaft, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstands oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutz dauernd des Beistands und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.

a) Die Marginalie von Art. 370 ZGB nennt Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel und Misswirtschaft als Entmündigungsgründe. Diesen vier Gründen kommt je selbstständige Bedeutung zu. Sie sind eng auszulegen[1]. Die Entmündigungsgründe der Verschwendung, des lasterhaften Lebenswandels und der Misswirtschaft sind – entsprechend dem Alter des 1907 in Kraft getretenen ZGB – von der Sorge geprägt, erwachsene Personen könnten einem Gemeinwesen finanziell zur Last fallen[2]. Dementsprechend werden heute kaum mehr Entmündigungen gestützt auf Art. 370 ZGB ausgesprochen[3]. Diese Massnahme gilt als stigmatisierend und wird im revidierten Vormundschaftsrecht ersetzt durch eine sogenannte umfassende Beistandschaft mit gänzlichem Entzug der Handlungsfähigkeit[4].

Trotzdem wendet das Bundesgericht diese über 100-jährige Bestimmung nach wie vor an[5]. Im zitierten Entscheid ging es um einen rund 20-jährigen Mann. Das Bundesgericht entschied unter Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität im Verhältnis zur Verbeiratung gemäss Art. 395 ZGB, Misswirtschaft liege nicht nur vor, wenn vorhandenes Vermögen verschwendet werde, sondern treffe auch auf Personen zu, die sich nicht die nötigen Mittel verschafften und sich dadurch der Gefahr eines Notstands oder der Verarmung aussetzten. Die Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB ermögliche den Schutz von Vermögen, erlaube aber keinen Zugriff auf das Einkommen. Nur die Vormundschaft garantiere eine umfassende Vermögens- und Einkommenssorge.

b) Misswirtschaft im Sinn von Art. 370 ZGB liegt vor, wenn eine Person wegen charakterbedingten Mangels an Verstand oder Willen dauernd auf unsinnige Art und Weise ihre Vermögens- oder Einkommensverhältnisse gestaltet. Dabei geht es im Unterschied zur Verschwendung nicht um unsinnige Ausgaben, sondern um eine unsinnige Verwaltung der Mittel. Der charakterbedingte Mangel an Verstand oder Willen kann auch als erhebliche Gleichgültigkeit in Erscheinung treten[6]. Verschwendung liegt nur vor, wenn eine Person wegen eines charakterbedingten Mangels an Verstand oder Willen immer wieder unsinnige, zur eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in krassem Missverhältnis stehende und damit ihr Einkommen oder ihr Vermögen schwer gefährdende oder schädigende Ausgaben tätigt[7].

c) Dass der Berufungskläger den Tatbestand der Verschwendung im Sinn von Art. 370 ZGB erfüllt, ergibt sich schon aus seinen Äusserungen in den Anhörungen: So gab er an, er und seine Ehefrau hätten in den letzten zehn Jahren mit dem Geld "geschludert"; sie hätten sehr gut gelebt und das Geld einfach "verputzt". Er sei es gewohnt, eine Wohnung mit gehobenem Komfort zu bewohnen; jede Wohnung komme für seine Frau und ihn nicht in Frage. Sie hätten schöne Möbel und benötigten eine grosse Wohnung. Es gehe niemanden etwas an, was seine Frau und er mit den Ersparnissen machten. Wenn sie nichts mehr hätten, müsse halt die Gemeinde für sie aufkommen. Das sei heute einfach so. Es sei ihr gutes Recht gewesen, ihr Vermögen zu verbrauchen. Sie hätten sehr gut gelebt und sich vieles geleistet. Jetzt sei einfach nichts mehr da. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger sich sein Pensionskassenguthaben mit 62 Jahren auszahlen liess. Sein Reinvermögen sank von Fr. 239'660.00 im Jahr 1999 auf Fr. 226'404.00 im Jahr 2000, Fr. 173'825.00 im Jahr 2001, Fr. 117'324.00 im Jahr 2002, Fr. 81'396.00 im Jahr 2003, Fr. 44'531.00 im Jahr 2004 und Fr. 18'297.00 im Jahr 2005. Der Berufungskläger bestätigte auch, im Jahr 2005 sein Vermögen um rund Fr. 30'000.00 für Ferien, auswärtige Essen, Kosten zur Erlangung des Führerscheins, Ausflüge mit einer Segeljacht und Besuche in den besten Restaurants, den Kauf eines Ford Fiesta (Neuwagen) und für einen aufwändigen Lebensunterhalt geschmälert zu haben.

d) aa) Eine Entmündigung wegen Misswirtschaft und Verschwendung nach Art. 370 ZGB setzt allerdings voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Schutz vor Verarmung überhaupt noch möglich ist. Voraussetzung des vormundschaftlichen Eingriffs ist stets ein Schutzbedürfnis, ein zu behebender Schwächezustand. Das Vormundschaftsrecht hat nie die Funktion einer Strafe, obwohl es gelegentlich von den betroffenen Personen so empfunden wird. Daher mag bei einem jungen Mann, der aus Energielosigkeit, Leichtfertigkeit oder ähnlichen Gründen sich nicht die notwendigen Mittel verschafft, Misswirtschaft vorliegen[8]. Beim 74-jährigen Berufungskläger, der sich seine Rente als Kapital auszahlen liess und verbrauchte, ist indessen ein Schutz des (verbrauchten) Vermögens nicht mehr möglich. Daher muss für die Notwendigkeit einer Entmündigung auf den aktuellen Vermögens- und Einkommensstand abgestellt werden.

bb) Im November 2005 betrug das Reinvermögen der Berufungskläger noch Fr. 18'000.00 und im Zeitpunkt der Anhörung der Vorinstanz – trotz Verwaltung des Einkommens und des Vermögens durch die Vormundschaftsbehörde – Fr. 14'500.00. Bei einem sozialen Existenzminimum von Fr. 3'714.40 (Grundbeträge Fr. 1'469.00, Wohnung Fr. 1'400.00, Krankenkasse Fr. 845.40) und einem Einkommen von Fr. 3'967.00 verbleibt ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 250.00. Wird auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'745.40 abgestellt (Fr. 1'550.00 Grundbetrag, Fr. 1'400.00 Wohnkosten, Fr. 845.40 Krankenkasse), resultiert ein Überschuss von rund Fr. 170.00 pro Monat bei einem aktuellen Vermögensstand von etwa Fr. 4'500.00. Die Reduktion des Vermögens erfolgte teilweise in einem Zeitraum, in dem bereits die vorläufige Fürsorge gemäss Art. 386 ZGB angeordnet war.

Diese Zahlen erhellen, dass das Einkommen der Berufungskläger bei sparsamster Lebensführung gerade ausreicht, ohne dass die Fürsorge beansprucht werden müsste.

Zwar belegen die von der Vormundschaftsbehörde eingereichten Akten, dass die Berufungskläger im Zeitraum Juli bis September 2007 über ihrem Einkommen liegende Mehrausgaben von insgesamt rund Fr. 7'700.00 tätigten, was einem monatlichen Durchschnitt von rund Fr. 2'500.00 entspricht. Den Aufstellungen der Vormundschaftsbehörde lässt sich indessen keine einzige verschwenderische Ausgabe entnehmen, und es wurde in dieser Hinsicht unter Bezugnahme auf die Zusammenstellung auch nichts substantiiert. Es handelt sich bei diesen Ausgaben neben der Wohnungsmiete, dem Haushaltsgeld und den Krankenkassenprämien vorab um Steuern, Arztrechnungen, Gerichtskosten, Telefonrechnungen, Bankspesen und Gebühren. Diese Ausgaben können nicht als unsinnig im Sinn von Art. 370 ZGB bezeichnet werden. Dass die Berufungskläger Katzenliebhaber sind und ihnen daher Kosten im Zusammenhang mit dem Tierarzt und – nachdem die Katze offenbar verstorben ist – mit dem Tierkrematorium anfielen, kann ihnen jedenfalls unter dem Titel "Verschwendung" oder "Misswirtschaft" nicht vorgeworfen werden. Die von der Amtsvormundschaft zurückgewiesenen Rechnungen einer Gärtnerei sowie einer Weinhandlung datieren vom ersten Halbjahr 2007 und beschlagen somit nicht mehr den Zeitraum, auf den sich die Zusammenstellung der Vormundschaftsbehörde vom Juli bis September 2007 bezieht. Jedenfalls ist damit nicht belegt, dass die Berufungskläger im zweiten Halbjahr 2007 völlig unsinnige Ausgaben tätigten beziehungsweise tätigen wollten.

Abgesehen davon muss die Frage gestellt werden, worin denn der Vorteil der Entmündigung im konkreten Fall liegen sollte. Wenn die Berufungskläger in Zukunft mit ihrem Renteneinkommen und den Ergänzungsleistungen nicht auskommen, werden sie die staatliche Sozialhilfe beanspruchen. Die Sozialhilfe wird aber nur diejenigen Lücken auffüllen, welche zwischen dem errechneten sozialen Existenzminimum und dem Einkommen besteht. Sonderwünsche wie etwa Blumenkisten oder Weinlieferungen werden von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligt werden. Der einzige Unterschied zwischen der Entmündigung und dem Absehen von dieser Massnahme besteht darin, dass in Zukunft Rechnungen nicht ohne weiteres an die Verkäufer oder Dienstleister zurückgesandt werden können mit dem Hinweis, die entsprechenden Verträge seien ohne Zustimmung des Vormunds abgeschlossen worden. Vielmehr müssten die Rechnungen zunächst auf dem Betreibungsweg eingefordert und allenfalls auf dem Weg der Pfändung des nach Auffassung der Berufungskläger wertvollen Hausrats beglichen werden. Ist kein entsprechendes Substrat (mehr) vorhanden, resultieren dieselben Folgen wie im Fall, in dem Verträge vom Vormund nicht genehmigt und entsprechende Rechnungen zurückgesandt werden: Die Gläubiger gehen leer aus.

cc) Zusammenfassend kann eine Entmündigung in einem derart späten Zeitpunkt den ihr vom ZGB zugedachten Zweck, den Schutz vor drohender Verarmung, nicht mehr erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt verletzt die Entmündigung auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Diese Feststellungen gelten jedenfalls mit Bezug auf den Schutz des Vermögens. Mit Bezug auf den Schutz des Einkommens mag ein Grenzfall vorliegen. Allerdings mangelt es in dieser Hinsicht an substantiierten Ausführungen, dass der Berufungskläger in letzter Zeit unsinnige Ausgaben tätigte. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Entmündigung wegen Misswirtschaft und Verschwendung zwingend aufzuheben.

Obergericht, 17. Januar 2008, ZBR.2007.62


[1] Langenegger, Basler Kommentar, Art. 370 ZGB N 2

[2] Vgl. Steinauer, Les motifs d'interdiction, in: ZVW 42, 1987, S. 1 ff.

[3] Vgl. die Statistik in ZVW 61, 2006, S. 46 f.

[4] Vgl. Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen des neuen Erwachsenenschutzrechts, in: ZVW 58, 2003, S. 317 ff., insbesondere S. 323 ff.

[5] Vgl. ZVW 62, 2007, S. 263 ff.

[6] Langenegger, Art. 370 ZGB N 4

[7] Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Art. 370 ZGB N 20

[8] Vgl. BGE 108 II 93; ZVW 62, 2007, S. 263 ff.

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