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RBOG 2008 Nr. 45

Sitzungspolizeiliche Befugnisse des Gerichtspräsidenten


§ 36 aStPO (TG)


1. a) Gemäss § 36 Abs. 1 StPO sorgt der Gerichtspräsident für Ruhe und Ordnung in der Sitzung. Er kann störende Personen wegweisen und ihnen überdies eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 200.00 auferlegen. Er kann nötigenfalls die Öffentlichkeit der Verhandlung zeitweise aufheben.

b) Die Pflicht, in der Sitzung für Ruhe und Ordnung zu sorgen, gilt nicht erst ab Sitzungsbeginn, sondern schon bei der Vorbereitung der Verhandlung[1]. Werden ernsthafte Störungen oder Gefährdungen befürchtet, entscheidet der Gerichtspräsident oder Gerichtsvorsitzende nach pflichtgemässem Ermessen, welche Sicherheitsvorkehren im Einzelfall notwendig und angemessen sind[2]. Ruhe und Ordnung können etwa durch die Anwesenheit von Polizeibeamten im Sitzungssaal und/oder innerhalb und ausserhalb des Gerichtsgebäudes sichergestellt werden. Im Weiteren kann die Anordnung einer Personenkontrolle am Eingang und die Durchsuchung von Personen nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen vor dem Eintritt ins Gericht angezeigt sein[3]. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Zugang zum Gerichtsgebäude nur Personen gestattet wird, die sich ausweisen können, und es kann zulässig sein, zur Kontrolle der Echtheit der vorgezeigten Ausweise eine Datenverarbeitungsanlage abzufragen oder Zuhörer zu Kontrollzwecken zu registrieren; sogar das Fotografieren von Zuhörern wurde schon für zulässig erachtet. Solche einschneidenden Massnahmen aber dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen für zulässig angesehen werden, wenn anders ein geordneter Gang der Rechtspflege nicht mehr gewährleistet ist. Sodann kommt nicht jede möglicherweise als psychologische Hemmschwelle wirkende Sicherheitsmassnahme einer Verweigerung des Zutritts gleich. Im Einzelfall kommt es auf eine sorgfältige Abwägung der drohenden Gefahr von Störungen einerseits und der Wichtigkeit des Öffentlichkeitsgrundsatzes andererseits an[4].

2. Die Zulässigkeit der Durchsuchung der Zuschauer auf Waffen blieb unbestritten. Angefochten ist einzig die Angemessenheit der vom Gerichtsvorsitzenden angeordneten Personenkontrolle samt Verzeichnung der Zuschauer in einer Liste. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der Öffentlichkeit der Verhandlung, indem eine solche Massnahme Personen von der Teilnahme an der Verhandlung abhalten könnte. Demgegenüber weist der Präsident des Bezirksgerichts auf die Vorfälle und insbesondere das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Hauptverhandlung hin.

a) Nachdem der Angeklagte der Vorladung zur zweiten Hauptverhandlung nicht Folge geleistet hatte, beriet die Bezirksgerichtliche Kommission über das weitere Vorgehen. Während dieser Beratung betrat gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Präsidenten des Bezirksgerichts der Beschwerdeführer eigenmächtig den Gerichtssaal und verlangte energisch, der Angeklagte sei polizeilich vorführen zu lassen. Das Gericht entschied anders und beschloss, den Angeklagten unter dem Druck polizeilicher Vorführung zu einem "freiwilligen" Erscheinen zu einer dritten Hauptverhandlung zu bewegen. Bei der öffentlichen Verkündung des entsprechenden Beschlusses samt mündlicher Begründung unterbrachen der Beschwerdeführer und weitere Zuschauer den Gerichtsvorsitzenden mehrmals und bezeichneten das Gericht als "Mafia" und dessen Vorgehen als "Schweinerei". Die Aufforderung zum Verlassen des Gerichtssaals befolgten sie nicht. Erst als die Polizei herbeigerufen wurde, zogen sich der Beschwerdeführer und die weiteren Störer zurück, wobei ersterer die Tür des Gerichtssaals in unkontrollierter Wut zuschlug.

b) Angesichts dieses Tumults an der zweiten Hauptverhandlung war der Gerichtspräsident ohne jeden Zweifel gezwungen, im Hinblick auf die dritte Hauptverhandlung Massnahmen zur Wahrung von Ruhe und Ordnung zu ergreifen. Es bestand keinerlei Veranlassung, darauf zu hoffen, der Beschwerdeführer und die weiteren Zuschauer, die den Prozess verfolgen wollten, würden sich angesichts ihres offensichtlichen Hasses gegenüber dem Gericht und dem Angeklagten in ihrem Auftritt mässigen; aufgrund der zu Tage getretenen Wut konnte nicht einmal ausgeschlossen werden, dass sich die Aggressivität auch gegen den Angeklagten richten könnte. Diese Einschätzung wurde noch bestätigt durch die allgemein bekannten Leserbriefe in der Thurgauer Tagespresse, in welchen in gehässigem Ton nicht nur die Amtsenthebung des Gerichtspräsidenten gefordert, sondern auch verlangt wurde, den Angeklagten hinter Gitter zu bringen. Die dabei nebst der auch vom Beschwerdeführer für rechtmässig gehaltenen Kontrolle angeordnete Registrierung der Zuschauer zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrensablaufs trug den beiden zu berücksichtigenden Interessen – Ruhe und Ordnung einerseits und Öffentlichkeit andererseits – angemessen Rechnung: Die Registrierung der Zuschauer war offensichtlich geeignet, präventiv für Ruhe und Ordnung zu sorgen, musste doch an der dritten Hauptverhandlung immerhin nur noch eine einzige Zuschauerin wegen eines unflätigen Zwischenrufs des Gerichtssaals verwiesen werden; ausserdem bot die Anordnung Gewähr, im Fall eines erneuten Tumults den Kreis der Beteiligten entscheidend einzugrenzen. Massnahmen, die für die Zuschauer weniger weit gegangen, aber mit Blick auf den störungsfreien Gang des Verfahrens etwa gleich wirksam gewesen wären, sind wohl denkbar; insofern weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass Störungen auch mittels Polizeipräsenz im Gerichtssaal hätte vorgebeugt werden können. Indessen war bei der Wahl der Massnahme auch zu berücksichtigen, dass die Präsenz von Polizeibeamten während der gesamten Verhandlung mit einem bedeutend grösseren Aufwand an Personal und Zeit und damit letztlich auch an Kosten verbunden gewesen wäre als die blosse Eingangskontrolle samt Registrierung. In Würdigung auch dieses Gesichtspunkts erweist sich die vom Gerichtsvorsitzenden angeordnete Massnahme als geeignetes und durchaus vernünftiges Mittel zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung, welches sich offensichtlich ohne weiteres innerhalb des dem Gerichtsvorsitzenden zustehenden Ermessens bewegt. Fehl geht es jedenfalls, dem Gerichtsvorsitzenden die Ausübung politisch motivierter Macht vorzuwerfen, und davon, dass mit der Registrierung faktisch der Zutritt verweigert worden sei, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil nicht geltend gemacht wurde, es habe wegen der Registrierung auch nur ein einziger Zuschauer von der Beobachtung des Prozesses Abstand genommen. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht einzig die Sicherstellung der Öffentlichkeit einer Verhandlung bezweckt, denn Ziel ist vorab die Garantie eines fairen Verfahrens und dies vor allem auch im Interesse des Angeklagten[5]. Auch unter diesem Blickwinkel ist die angeordnete Registrierung mit dem Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK absolut vereinbar.

Obergericht, 23. Juni 2008, SW.2008.5

Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 2008 ab (1C_332/2008).


[1] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 36 N 1

[2] Diemer, Karlsruher Kommentar, § 169 GVG N 10

[3] Zweidler, § 36 StPO N 1

[4] Diemer, § 169 GVG N 10

[5] BGE 117 Ia 389

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