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RBOG 2008 Nr. 46

Abwesenheitsverfahren


§ 167 Abs. 1 aStPO (TG)


1. Ist der Angeklagte trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen, so ist die Verhandlung und Beurteilung entsprechend § 167 Abs. 1 StPO in der Regel ohne ihn durchzuführen, wenn die Akten als Entscheidungsgrundlage genügen.

2. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich eine Neubeurteilung verlangen kann; vorbehalten bleiben nur die Fälle, in welchen der in Abwesenheit Verurteilte sich weigerte, an der Verhandlung teilzunehmen, oder wenn er die Unmöglichkeit der Teilnahme selbst verschuldete[1]. Ein allfälliger Verzicht auf das Recht, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, muss unmissverständlich erklärt werden und von einem Minimum von Garantien begleitet sein, welche die Auswirkungen des Verzichts ausgleichen[2]. § 167 Abs. 1 StPO lässt sich insofern verfassungs- und konventionskonform auslegen; allerdings muss die Frage, ob trotz unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten verhandelt und geurteilt werden kann, im Einzelfall - neben den in § 167 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen - vorab danach entschieden werden, ob der Betroffene trotz des Abwesenheitsverfahrens seine Verteidigungs- und Anhörungsrechte in genügendem Mass zu wahren vermag[3].

3. Hat der unentschuldigt nicht erschienene Angeklagte tatsächlich unverschuldet keine Kenntnis von der Vorladung erhalten, sind an sich die Vorschriften über die Wiederherstellung massgebend. Eine entsprechende Rüge ist auch erst im Berufungsverfahren möglich, denn wird gegen das Abwesenheitsurteil Berufung erklärt, ist gleichgültig, ob die Abwesenheit des Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren entschuldbar war, da er sich im Berufungsverfahren vollumfänglich äussern kann[4]. Das bedeutet aber nicht, dass die erste Instanz das Verfahren einfach fortsetzen kann, wenn sie feststellt, dass im Zusammenhang mit der Vorladung Probleme bestehen: Ergibt sich im Verlauf der Hauptverhandlung, dass die Anwesenheit des Angeklagten entgegen ursprünglicher Annahme unerlässlich ist, muss die Hauptverhandlung verschoben werden[5]. Nicht anders verhält es sich, wenn festgestellt wird, dass die Vorladung dem Angeklagten offenbar nicht zuging, selbst wenn diese Feststellung erst nach Fällung des Urteils, aber vor der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolgt.

4. a) Der Berufungskläger wohnte nach seinen eigenen Angaben bis anfangs November 2007 in A; diese Adresse war auch in den Akten enthalten. Der Berufungskläger macht geltend, in der Folge habe er einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik gehabt, der bis März 2008 gedauert habe; seither sei er bei seiner Mutter gemeldet.

b) Schlussbericht und Anklageschrift datieren vom April 2007 beziehungsweise Januar 2008; beide vermerken für den Berufungskläger die alte und mittlerweile ungültige Adresse. Ob die Anklageschrift zugestellt werden konnte, ist nicht aktenkundig; mangels entsprechender Belege in den Akten muss zugunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, sie sei nicht zugestellt worden. Die Vorladung für die Hauptverhandlung wurde wieder an die alte Adresse gesandt, kam aber mit dem (falschen) Vermerk "Nicht abgeholt" von der Post zurück; daraufhin wurde sie nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt, zwangsläufig aber wieder an die falsche Adresse. Dieser Brief kam erst nach der Hauptverhandlung zurück, diesmal mit dem Doppelvermerk "Annahme verweigert" und "Abgereist"; die Gerichtsweibelin erkundigte sich darauf hin bei der Einwohnerkontrolle in A, welche ihr die neue Adresse mitteilte. Das Urteil wurde in der Folge an diese Adresse zugestellt, kam jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" zurück, worauf es polizeilich zugestellt wurde.

c) Natürlich hätte den Berufungskläger die Obliegenheit getroffen, die Adressänderung zu melden. Die Rechtsprechung, wonach der Betroffene die Folgen der unterlassen Meldung einer Adressänderung selbst zu tragen hat[6], bezieht sich allerdings nicht auf den Fall, in welchem dem Gericht die Adressänderung bekannt wird. Hier erlangte das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung, aber vor dem Versand des Urteils Kenntnis von der Adressänderung. Schon aufgrund dieses Umstands hätte das Gericht neu vorladen und eine nochmalige Hauptverhandlung durchführen müssen.

5. Hier kommt indessen noch ein weiteres Problem dazu: Mit der Anklage wurde die Verurteilung des Angeklagten wegen verschiedener Delikte und seine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, eventuell mit 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 verlangt; vom Widerruf einer bedingten Entlassung und dem Vollzug einer Restfreiheitsstrafe war keine Rede. Offenbar kam die Bezirksgerichtliche Kommission von sich aus zur Meinung, die vom Departement für Justiz und Sicherheit verfügte bedingte Entlassung sei zu widerrufen. Damit verhängte die Vorinstanz letztlich anstelle der von der Staatsanwaltschaft beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten eine solche von elf Monaten, ohne dass der Berufungskläger dazu je angehört oder auch nur darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass eine Gesamtstrafe in dieser Höhe zur Diskussion stehe. Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die Hauptverhandlung zu wiederholen und neu zu entscheiden hat.

Obergericht, 26. Juni 2008, SBR.2008.23


[1] BGE 127 I 215 f., 126 I 36 ff.; vgl. RBOG 1992 Nr. 16

[2] BGE 127 I 216

[3] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 167 N 7

[4] Zweidler, § 167 StPO N 6

[5] MKGE 10 Nr. 73

[6] Zweidler, § 38 StPO N 6

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