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RBOG 2008 Nr. 5

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; rasches Verfahren


Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 397 f Abs. 1 (Fassung 1907) ZGB


X weist zu Recht darauf hin, angesichts des Streitgegen­stands habe es zu lange gedauert, bis das Gerichtspräsidium tätig geworden sei. Das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung unterliegt dem Beschleunigungsgebot[1]. Dies bedeutet, dass Gesuche um Entlassung aus einer psychiatrischen Klinik so rasch als möglich behandelt werden müssen. Zwar setzt das Bundesrecht keine Frist fest, innerhalb welcher der gerichtliche Entscheid zu ergehen hat, und im Kanton Thurgau existiert, anders als im Kanton Zürich[2], auch keine kantonale Regelung, die bestimmt, innert welchem Zeitraum die Anhörung und die Hauptverhandlung stattzufinden hat beziehungsweise der Entscheid zu eröffnen ist; was noch im Rahmen des Tolerierbaren liegt, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab[3]. In der zu beurteilenden Streitsache hätte das Gerichtspräsidium indessen rascher tätig werden können und müssen. Um Entlassung aus der Klinik ersuchte X am 2. Oktober 2008. Nach seiner Darstellung tags danach - mit den Worten des Gerichtspräsidiums "bereits kurz nach Einleitung des Verfahrens" - fand zwischen den Parteien ein Telefongespräch statt. Dessen Inhalt wird unterschiedlich geschildert. Ebenfalls unklar ist, ob dem Entlassungsgesuch die notwendigen Akten beilagen; auch hier gehen die Angaben der Parteien auseinander. Dem muss jedoch nicht nachgegangen werden. Tatsache ist, dass das Gerichtspräsidium nach dem Telefonat von Freitag, dem 3. Oktober 2008, offensichtlich wusste, worum es ging. Am Montag, den 6. Oktober 2008, wandte es sich schriftlich an die Vormundschaftsbehörde und ersuchte diese, ihm sämtliche dort vorhandenen Akten, die seit dem Einweisungsentscheid angefertigt worden seien, zuzustellen und gleichzeitig mitzuteilen, "ob noch wesentlich viele weitere Akten (namentlich Gutachten oder Arztberichte) vorliegen, welche nicht bei den Akten der Vormundschaftsbehörde liegen." Weder wies es dabei auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin noch setzte es der Vormundschaftsbehörde eine Frist an. Insbesondere ist ihm aber vorzuwerfen, dass es dort nicht nachhakte, als die Akten auch nach einer Woche nicht eingingen; diese wurden erst am 16. Oktober 2008 versandt und dem Gerichtspräsidium sodann am 17. Oktober ausgehändigt. Ob diese beiden Daten zufällig mit der telefonischen Nachfrage von X vom 16. Oktober 2008 zusammenhängen, oder ob die Aktivitäten sowohl der Vormundschaftsbehörde als auch des Gerichtspräsidiums erst dadurch ausgelöst wurden, kann offen bleiben. Massgebend ist einzig, dass im Fall eines Gesuchs um Entlassung aus einer psychiatrischen Klinik ab Stellung dieses Begehrens keine 22 Tage vergehen dürfen, bis der Gesuchsteller angehört wird. Die Vorladung zur Befragung hätte bereits ergehen können, als das Gerichtspräsidium noch nicht im Besitz aller Akten war. Dass der Antrag von X von vornherein keine Chance auf Gutheissung hatte, dass es sich mit anderen Worten um ein formularartiges rechtsmissbräuchliches Entlassungsgesuch, ein "in unvernünftigen Abständen gestelltes Begehren"[4] handelte, musste das Gerichtspräsidium nicht annehmen: Das letzte gleichlautende Begehren von X hatte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 und das Gerichtspräsidium mit Verfügung vom 27. November 2007 abgewiesen.

Obergericht, 17. November 2008, AJR.2008.13

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 2. März 2009 nicht ein (5A_87/2009).


[1] Art. 397f ZGB; Art. 5 Ziff. 4 EMRK

[2] § 203d ZPO ZH

[3] BGE 127 III 389

[4] BGE 130 III 729

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