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RBOG 2008 Nr. 7

Stillschweigende Werkpreisvereinbarung


Art. 6 OR, Art. 363 OR, Art. 373 f OR


1. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung[1]. Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertig zu stellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hatte, als vorgesehen war[2]. Wurde der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird er nach Massgabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt[3].

2. Nicht bestritten sind die durch die Auftragsbestätigung vom 5. Februar 2002 ausgewiesenen Stück- beziehungsweise Einheitspreise für die sechs als "üblich" bezeichneten Leitungstypen.

3. a) Das Obergericht ist der Ansicht, dass auch in Bezug auf die weiteren Leitungstypen eine Einigung der Parteien über den Preis vorliegt. Gemäss den Aussagen des Geschäftsführers und Gesellschafters der Berufungsklägerin wurden seitens der Berufungsbeklagten Preiskalkulationen vorgenommen und der Berufungsklägerin mitgeteilt. Die Berufungsklägerin habe diese Angaben "einstweilen als Basis zur Kenntnis und in diesem Sinne hingenommen". Wenn die Berufungsbeklagte um die vorgesehenen Preise wusste und gegen diese nicht Widerspruch erhob, sondern der Berufungsklägerin darauf einen Auftrag zur Beschichtung erteilte, ist darin auch ein Einverständnis im Hinblick auf den Preis zu erblicken.

b) Ausserdem erhielt die Berufungsklägerin mit jeder ausgeführten Lieferung eine Rechnung zugestellt, auf welcher die Preise für die einzelnen Leitungstypen aufgeführt waren. Zwar stellt das Stillschweigen nach Empfang einer Rechnung im Grundsatz keine stillschweigende Annahme gemäss Art. 6 OR dar[4]. Hier ist allerdings aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin nach dem Vertrauensprinzip auf die Anerkennung der erhaltenen Rechnungen und der darin fakturierten Preise zu schliessen. Die Berufungsklägerin wusste nach Erhalt einer Rechnung, welchen Stückpreis die Berufungsbeklagte für den entsprechenden Leitungstyp berechnete. Wenn sie in Kenntnis des verrechneten Stückpreises erneut die Beschichtung des gleichen Leitungstyps in Auftrag gab, ohne sich in irgend einer Weise über die verrechneten Preise zu äussern, ist von einer Einigung über die Preise auszugehen.

c) Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die fakturierten Preise nicht mit denjenigen in der Preiskalkulation übereinstimmen würden: Einerseits behauptete die Berufungsklägerin nicht substantiiert, dass die Berufungsbeklagte höhere Preise verrechnet hätte, als ihr in der Kalkulation mitgeteilt worden sei; andererseits ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin (mehr als nur einmal) reagiert hätte, wenn die berechneten Preise nicht der mitgeteilten Preiskalkulation entsprochen hätten.

4. Wenn aber feststeht, dass sich die Parteien tatsächlich über die Preise einigten, bleibt kein Raum dafür, diese Preise auf eine Branchenüblichkeit zu überprüfen. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Berufungsklägerin die gleichen Leistungen anderweitig günstiger beziehen könnte. Die Berufungsklägerin entschied sich gestützt auf das "Prinzip der kurzen Wege" zunächst dafür, die Teile in der Schweiz beschichten zu lassen, und einigte sich - ohne Vergleichsangebote einzuholen - mit der Berufungsbeklagten (zumindest stillschweigend) über die zu bezahlenden Preise. Erst mehr als ein Jahr später führte die Berufungsklägerin eine detaillierte Kostenberechnung durch, holte Angebote ausländischer Unternehmen ein und erfuhr dabei offenbar, dass die Preise im Ausland tiefer sind als in der Schweiz. Es mag sein, dass die Berufungsklägerin - hätte sie schon damals ihre Nachforschungen betrieben - die gleichen Leistungen an einem anderen Ort günstiger hätte erhalten können; dies berechtigt sie allerdings nicht, die mit der Berufungsbeklagten vereinbarten Preise nachträglich rückwirkend richterlich reduzieren zu lassen.

Obergericht, 29. Februar 2008, ZBO.2007.13

Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 24. März 2009 ab, soweit es darauf eintrat (4A_534/2008).


[1] Art. 363 OR

[2] Art. 373 Abs. 1 OR

[3] Art. 374 OR

[4] BGE 112 II 502

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