Skip to main content

RBOG 2008 Nr. 8

"Battle of the Forms"; Streit um die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Art. 18 OR


1. Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Beschichtung von Treibstoff- und Schmierölleitungen zustande kam. Umstritten ist aber, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Partei Vertragsbestandteil wurden.

2. a) Die Berufungsklägerin machte geltend, die "Einkaufsbedingungen der X GmbH" und die "Liefervorschrift DBL 8451", Ausgaben Juli 2001 und August 1994, bildeten Vertragsbestandteil. Sie brachte vor, es sei ausgewiesen, dass die Berufungsbeklagte zunächst der Berufungsklägerin das Angebot unterbreitet habe, mit dem Hauptvertrag ihre eigenen AGB zum Vertragsinhalt zu erheben. Dies habe die Berufungsklägerin ausdrücklich abgelehnt und ihrerseits der Berufungsbeklagten mitgeteilt, vielmehr würden ihre Einkaufsbedingungen, die "DBL 8451" und die "Liefervorschriften für beschichtete Eisenteile" zum Vertragsinhalt erhoben. Dagegen habe die Berufungsbeklagte nie irgendwelche Einwendungen erhoben, sondern in der Folge den Vertrag auf der Basis der Auftragsbestätigung vom 5. Februar 2002 vollzogen. Dies sei nichts anderes als das klassische Beispiel eines Angebots, das der Empfänger ablehne, welcher seinerseits ein Gegenangebot unterbreite, das dann von der Berufungsbeklagten akzeptiert worden sei und damit Vertragsinhalt bilde. Es sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere AGB häufig ausdrücklich oder stillschweigend übernommen würden, was vielfach in der Form einer Verweisung am Schluss des Vertrags erfolge. Die Berufungsbeklagte habe im Vorfeld gegenüber der Berufungsklägerin auch nie die Aussage gemacht, für sie komme nur eine Übernahme der eigenen AGB, niemals aber fremder in Frage. Deshalb sei unter zusätzlicher Berücksichtigung der Praxis zum unwidersprochenen Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr darauf zu schliessen, dass diesem immer rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung zukomme. Die "Einkaufsbedingungen X", die "DBL" und die "Lieferbedingungen für Eisenerzeugnisse" seien daher zum Vertragsinhalt erhoben worden und hätten Geltung erlangt.

b) Die Vorinstanz führte hiezu aus, AGB seien grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen; somit bestimme sich auch deren Inhalt nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Generell gälten AGB zwischen den Parteien nur, wenn sie durch ausdrückliche Vereinbarung, etwa durch Unterzeichnung der die AGB enthaltenden Urkunden oder eines auf diese hinweisenden Texts mit Kleingedrucktem auf der Rückseite zum Vertragsbestandteil erhoben worden seien. Darüber seien sie nach dem Vertrauensprinzip nur verbindlich, wenn der Unternehmer aufgrund des Verhaltens des Kunden auf dessen Bereitschaft schliessen dürfe, sich den AGB effektiv zu unterziehen. Ansonsten gehe die Lehre davon aus, Stillschweigen des Kunden bedeute grundsätzlich die Ablehnung der ihm unterbreiteten AGB. In der Praxis komme es häufig vor, dass im kaufmännischen Verkehr beide Vertragsparteien versuchten, ihre eigenen AGB zur Geltung zu bringen, so dass umstritten sei, ob überhaupt AGB zur Anwendung kämen. Gemäss der in Deutschland und der Schweiz herrschenden Theorie liege in diesem Fall ein Partialdissens vor, und es seien die AGB keiner der Vertragspartner verbindlich, wenn nicht eine der Parteien ausdrücklich auf die eigenen Bedingungen verzichte. Im hier zu entscheidenden Fall hätten beide Parteien auf der Geltung der eigenen AGB bestanden. So habe die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Beweiswürdigungsschrift eingeräumt, die Berufungsbeklagte habe ihre eigenen AGB zum Vertragsinhalt erheben wollen; die Berufungsklägerin habe diese aber abgelehnt und ihrerseits der Berufungsbeklagten die eigenen Einkaufsbedingungen zugestellt, gegen deren Inhalt die Berufungsbeklagte ihrerseits keine Einwendungen erhoben habe. Diesfalls gelte nun aber nicht, dass die von der Berufungsklägerin als anwendbar erklärten AGB Geltung erlangten. Vielmehr liege ein Partialdissens vor.

3. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und ihre umfangreiche rechtliche Würdigung kann vollumfänglich verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kann für die Frage der Anwendbarkeit von AGB nicht auf die Praxis zum unwidersprochenen Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr abgestellt werden. Das echte Bestätigungsschreiben ist die Bestätigung eines bereits (mündlich) abgeschlossenen Vertrags. Lehnt jedoch ein Vertragspartner schriftlich die Anwendung der ihm von der Gegenseite zugestellten AGB ab und stimmt im Übrigen dem Vertrag zu, ist dies in den abgelehnten Punkten wiederum als Offerte zu betrachten. Das Schweigen des ersten Antragstellers ist im Grundsatz nicht als Annahme zu werten[1]. Besondere Umstände, welche trotz Schweigens auf eine Zustimmung der Berufungsbeklagten schliessen liessen, wurden von der Berufungsklägerin nicht substantiiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die von der Berufungsklägerin angerufenen "Einkaufsbedingungen" und "Liefervorschriften" wären allenfalls insofern anwendbar, als sie mit denjenigen der Berufungsbeklagten übereinstimmen[2]; dass dies der Fall sei, wurde allerdings von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist in der grundsätzlichen Erfüllung des Vertrags durch die Berufungsbeklagte eine Zustimmung zu den Vertragsbedingungen der Berufungsklägerin zu sehen. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn den Erfüllungshandlungen der Berufungsbeklagten ausdrücklich entnommen werden könnte, dass sie mit den Allgemeinen Bedingungen der Berufungsklägerin einverstanden gewesen wäre. Die Berufungsbeklagte erbrachte zwar – wie auch die Berufungsklägerin – Vertragsleistungen und vermittelte, sie wolle trotz Uneinigkeit über die anwendbaren AGB grundsätzlich an den Vertrag gebunden sein. Dass die Berufungsbeklagte allerdings bestimmte Leistungen erbrachte, welche spezifisch den "Einkaufsbedingungen" und den "Liefervorschriften" der Berufungsklägerin entsprächen, so dass daraus eine Zustimmung zu diesen abgeleitet werden könnte[3], wurde von der Berufungsklägerin nicht (substantiiert) behauptet.

Obergericht, 29. Februar 2008, ZBO.2007.13

Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 24. März 2009 ab, soweit es darauf eintrat (4A_534/2008).


[1] Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 2006, S. 388; vgl. auch BGHZ 61, S. 286 f.

[2] Kramer, "Battle of the Forms", in: Gauchs Welt, Festschrift für Peter Gauch, Zürich 2004, S. 504

[3] Kramer, S. 505

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.