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RBOG 2009 Nr. 1

Sistierung einer Unterhaltsrente bei nicht dauerhafter Einkommenssteigerung der unterhaltsberechtigten Partei; Anknüpfung der Sistierung an eine Bedingung


Art. 129 Abs. 1 ZGB, Art. 129 Abs. 1 ZGB


1. Gesunkenes Einkommen veranlasste den Berufungsbeklagten, Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils zu erheben und eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu beantragen, zumal sich deren Einkommen erhöht habe.

2. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Ehescheidung haben sich die Einkommen beider Parteien verändert. Dasjenige des Berufungsbeklagten ist erheblich sowie dauerhaft gesunken und dasjenige der Berufungsklägerin beträchtlich gestiegen. Während die Berufungsklägerin bei der Ehescheidung einem Pensum von 80% nachging und dabei Fr. 3'100.00 verdiente, kann sie heute krankheitsbedingt - sie leidet an Multipler Sklerose - nur noch 50% arbeiten; die gleichwohl eingetretene Einkommenssteigerung auf Fr. 4'496.00 ist auf IV-Renten zurückzuführen. Weil der Krankheitsverlauf bei Multipler Sklerose nicht vorhersehbar ist – die Krankheit verläuft in Schüben und bei jedem Patienten anders –, ist die Einkommenserhöhung bei der Berufungsklägerin aber als nicht dauerhaft zu qualifizieren, und es ist weiterhin vom Einkommen gemäss Scheidungsurteil auszugehen. Nur schon aufgrund des gesunkenen Einkommens des Berufungsbeklagten aber ist die Unterhaltsverpflichtung von Fr. 1'700.00 auf Fr. 1'250.00 zu reduzieren.

3. a) Allerdings würde es zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn dem gegenwärtigen Einkommen der Berufungsklägerin von Fr. 4'496.00 überhaupt nicht Rechnung getragen würde. Es ist daher angezeigt, grundsätzlich denjenigen Teil der Unterhaltspflicht zu sistieren, der auf das Einkommen der Berufungsklägerin von Fr. 3'100.00 anstelle des zur Zeit tatsächlich erzielten Einkommens zurückgeht. Dies sind rund Fr. 700.00[1], so dass gegenwärtig ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von an sich lediglich rund Fr. 550.00[2] zu zahlen wäre.

b) Gemäss Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 ZGB darf ein Unterhaltsbeitrag lediglich "für eine bestimmte Zeit" eingestellt werden, wobei der Unterhaltsanspruch mit Ablauf der Frist ohne weiteres wieder aufleben würde. Dem hier gegebenen Sachverhalt würde das Festlegen einer bestimmten Frist nicht gerecht, da die Entwicklung des Einkommens der Berufungsklägerin vom Verlauf ihrer Krankheit abhängig und derzeit nicht vorhersehbar ist. Richtig erscheint daher, das Wiederaufleben der vollen Unterhaltspflicht an die Bedingung krankheitsbedingt gesunkenen Einkommens der Berufungsklägerin zu knüpfen[3]. Es liegt mit Blick in die Zukunft an der Berufungsklägerin, den Eintritt der Bedingung nachzuweisen und die teilweise oder vollständige Aufhebung der Sistierung zu verlangen.

Obergericht, 19. Mai 2009, ZBR.2009.4


[1] Fr. 4'496.00 abzüglich Fr. 3'100.00 ergeben Fr. 1'396.00, davon die Hälfte sind Fr. 698.00.

[2] Fr. 1'250.00 abzüglich Fr. 698.00

[3] Vgl. Schwenzer, in: FamKommentar Scheidung (Hrsg.: Schwenzer), Bern 2005, Art. 129 ZGB N 30

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