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RBOG 2009 Nr. 13

Wohnsitz des Schuldners


Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 23 Abs. 1 ZGB


1. Die Vorinstanz nahm einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in A im Kanton Thurgau an, während letzterer behauptet, er habe seinen betreibungsrechtlichen Wohnsitz in B im Kanton Graubünden.

2. Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst, sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab. Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsorts im Sinn von Art. 46 Abs. 1 SchKG ist somit der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben[1]. Die Praxis stellt nicht auf den inneren Willen des Schuldners ab, sondern worauf die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Wo sich der Wohnsitz einer Partei befindet, ist nicht nur für diese selbst, sondern auch für zahlreiche Drittpersonen und Behörden von Bedeutung und muss daher nach Kriterien bestimmt werden, die für Dritte erkennbar sind. Indizien zur Wohnsitzbestimmung – auch wenn sie für sich genommen nicht massgebend sind – können der Ort der Hinterlegung der Schriften, der Bezahlung der Steuern oder der Ausübung des Stimmrechts sein. Das Hauptgewicht liegt nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Bande[2].

3. a) Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Schriften in B deponiert und bezahle dort auch die Steuern. Er erhalte von B jeweils den Stimmrechtsausweis. Zudem berief sich der Beschwerdeführer auf zahlreiche Schreiben und Einladungen sowie Rechnungen (abonnierte Coop-Zeitung und im Briefkasten deponierte Gratiszeitungen), die ihm in B zugestellt worden seien. Dies allein vermag aber den Beweis für die Tatsache nicht zu erbringen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in B befindet.

b) Voraussetzung hiefür wäre, dass seine persönlichen Kontakte sich in B befänden und er dort über eine fest gemietete Wohnung verfügen würde. Angesichts der eingereichten Vereinbarung zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Beschwerdeführer vom 1. April 2009 ist allerdings davon auszugehen, dass letzterer sich nicht vorwiegend und ständig in B aufhält und dort seinen Lebensmittelpunkt unterhält. Gemäss dieser Vereinbarung erteilte ihm der Eigentümer der Wohnung in B ab 1. April 2009 bis zum Widerruf mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein "Bleibe-Recht". Gleichzeitig ermächtigte er den Beschwerdeführer, die Namensschilder am Briefkasten und der Sonnerieanlage zu ergänzen. Die Stromrechnung solle zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, und die weiteren Kosten sollen separat und nach gegenseitiger Absprache und nach Aufwand verrechnet werden. Der Beschwerdeführer ist daher lediglich berechtigt, neben dem Eigentümer die fragliche Wohnung in B mitzubenutzen, ohne hiefür – abgesehen von den tatsächlichen Auslagen – eine Entschädigung leisten zu müssen.

Bis zum 1. April 2009 vermag der Beschwerdeführer zudem keine anderen Wohnmöglichkeiten in B nachzuweisen. Er behauptete lediglich, er habe gemäss schriftlicher Vereinbarung vom 10. Januar 2008 bis Mitte Februar 2009 das Bleiberecht in der von seiner Lebenspartnerin verkauften Wohnung (in B) zugesichert erhalten. Diese Vereinbarung legte der Beschwerdeführer aber nicht ins Recht. Bis 1. April 2009 verfügte der Beschwerdeführer lediglich über eine Postfachadresse. Das legt den Verdacht nahe, dass er sich nicht vorwiegend in B aufhielt. Daher vermochte er auch nach dem 1. April 2009 mittels der Vereinbarung über ein Bleiberecht keinen Wohnsitz in B zu begründen.

c) Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar in B in den Genuss einer Prämienverbilligung für die Krankenkasse kommt. Diese wird dort ausgerichtet, wo der Berechtigte seinen Heimatschein deponiert hat und entsprechend gemeldet ist. Dort sind auch die Krankenkassenprämien zu begleichen. Über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt sagt dieser Umstand aber nichts aus. Zudem lässt sich der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Rechnungen nach wie vor von Ärzten im Kanton Thurgau behandeln. Dies spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer im Kanton Thurgau, wo er über Wohneigentum verfügt, auch tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Bezeichnenderweise ist auch sein Personenwagen im Kanton Thurgau zugelassen und mit Thurgauer Kontrollschildern versehen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer an seiner Adresse in B diverse Post von Berufsverbänden und von der Kirche erhält, für die er ebenfalls in B Steuern bezahlt, sagt nichts darüber aus, dass er tatsächlich auch dort Veranstaltungen der Berufsverbände und der Kirche besucht und je besuchte.

d) Aus all diesen Gründen verneinte die Vorinstanz zu Recht einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in B und nahm einen Wohnsitz in A an. Dort befindet sich gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der ordentliche Betreibungsort. Der Beschwerdeführer wäre auch in A zu betreiben, wenn er dort keinen festen Wohnsitz hat. Alsdann käme Art. 48 SchKG zur Anwendung, wonach Schuldner da betrieben werden können, wo sie sich aufhalten, wenn sie keinen festen Wohnsitz haben.

Obergericht, 2. November 2009, BS.2009.18

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 23. Dezember 2009 nicht ein (5A_808/2009).


[1] Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB

[2] Schmid, Basler Kommentar, Art. 46 SchKG N 33 ff.

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