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RBOG 2009 Nr. 15

Rechtsöffnung für variable Darlehenszinsen


Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 84 SchKG


1. Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nimmt[1]. Ein Darlehensvertrag genügt auch für die schriftlich vereinbarten Darlehenszinsen als Titel für die provisorische Rechtsöffnung, sofern die Zinsen bereits im Krediteröffnungsvertrag summenmässig oder prozentual beziffert worden sind[2]. Im Hinblick auf variable Zinsen wird nach thurgauischer Praxis für die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Kreditvertrag vereinbarten Semesterzinsen provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die einzelnen Zinssätze als nachgewiesen gelten können[3]. Da das Rechtsöffnungsverfahren der raschen Durchsetzung klarer Ansprüche dient, hat der Kläger genau darzulegen, woraus er seine Forderung ableitet. Insbesondere ist das Quantitativ der geforderten Summe einschliesslich Zinsen und Kosten anhand einer für den Richter nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern, wenn sich der Betrag nicht ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel und/oder einem sich darauf beziehenden Schriftstück ergibt. Dabei ist von der in den Dokumenten ausgewiesenen Summe auszugehen und in nachvollziehbarer Weise darzustellen, wie der Kläger auf den verlangten Betrag kommt. Nicht nur der Rechtsöffnungstitel darf im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung keine Zweifel an der Schuld entstehen lassen; auch die übrigen Gegebenheiten, welche die Höhe des Ausstands letztlich beeinflussen, müssen durchschau- und nachvollziehbar sein. Dies gilt insbesondere bei einem Abrechnungsverhältnis. Der Gläubiger hat seine Forderung klar zu begründen, die Zahlen, welche für den Entscheid massgebend sind, deutlich zu nennen und dem Rechtsöffnungsrichter auch alle übrigen Fakten, die für die Entscheidfindung notwendig sind, verständlich vorzutragen, d.h. er muss seiner Substantiierungspflicht, welche sich ihrerseits aus der Verhandlungsmaxime ergibt[4], rechtsgenüglich nachkommen. Der Richter ist nicht gehalten, sich die Angaben in mühsamer Kleinarbeit aus diversen Akten zusammenzusuchen, weitere Unterlagen beizuziehen[5] oder zu rätseln, aufgrund welcher Vorkommnisse wohl der Gläubiger im nachgesuchten Umfang Rechtsöffnung verlangt[6]. Zwar kann sich der Richter der Aufgabe, gewisse Berechnungen anzustellen, nicht entbinden. Dabei handelt es sich aber nur um eine Überprüfung der klägerischen Vorbringen. Ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger sein Begehren - vor allem in quantitativer Hinsicht - ableitet, ist es abzuweisen[7]. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt; er ist an Zugeständnisse der Parteien zu diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei nicht gebunden[8].

2. a) Die Rekursgegnerin verwies in ihrem Rechtsöffnungsgesuch zur Begründung der in Betreibung gesetzten Forderung auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrag, die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmen in der jeweils gültigen Fassung" und die Kontoauszüge für das Kredit- und CHF-Verrechnungskonto. Aus dem Kreditvertrag geht hervor, dass die Rekursgegnerin dem Rekurrenten zum Zweck des Wohnungskaufs einen "Einmalbarkredit in Fremdwährung auf Roll-over–Basis in 3–Monats Roll-Over-Perioden" in der Höhe von Fr. 375'000.00 gewährte. Unbestritten ist, dass der vom Rekurrenten unterzeichnete Vertrag für das gewährte Darlehen von Fr. 375'000.00 einen Titel für die provisorische Rechtsöffnung darstellt. Davon ist die von der Rekursgegnerin zugestandene Zahlung des Rekurrenten von Fr. 104'965.57 abzuziehen, womit ein Betrag von Fr. 270'034.45 verbleibt.

b) Zur Höhe des Darlehenszinses wurde im Vertrag festgehalten: "Bei Ausnützung auf Roll-Over-Basis können Sie im Einvernehmen mit uns freie Zinsperioden zwischen drei Monaten und zwölf Monaten wählen ... Anlässlich jeder Periodenfestsetzung erfolgt durch uns eine Neufestsetzung des Zinssatzes für die künftige Periode. Der Zinssatz richtet sich nach den jeweiligen Refinanzierungskosten für die gewählte Periode auf dem internationalen Geldmarkt und wird diesem jeweils angepasst. Als Basis für die Festlegung des Zinssatzes dient jeweils die Interbankrate mit einem Aufschlag von 1,5% aufgerundet auf das nächste volle Achtel. Die Daten der einzelnen Roll-Over-Perioden werden wir ihnen schriftlich bekanntgeben. Der Zinssatz für die erste Periode würde per 5. Mai 2000 4,625% p.a. betragen." Die Rekursgegnerin verlangte die Rechtsöffnung für einen Betrag von insgesamt Fr. 307'270.75, welcher dem Saldo des Kreditkontos am 7. Dezember 2005 entsprach, zuzüglich 7,5% Zins seit dem 7. Dezember 2005. Der Saldo setzte sich zusammen aus dem Darlehen, welches dem Rekurrenten ausbezahlt wurde, zuzüglich der Zinsen und Kosten, welche dem Konto jeweils belastet wurden, abzüglich der Rückzahlungen des Rekurrenten. Wie sich die Zinsforderung genau berechnete, legte die Rekursgegnerin allerdings bisher nicht dar. Sie verwies lediglich auf die zitierte Bestimmung im Kreditvertrag und die Kontoauszüge der beiden bei ihr geführten Konten. Es ist aber im Rechtsöffnungsverfahren nicht Aufgabe des Richters, einen zentimeterdicken Stapel von Kontoauszügen durchzugehen, sich daraus den Zinssatz für die einzelnen Perioden und die weiteren massgebenden Berechnungsgrundlagen zusammenzusuchen, daraus den geschuldeten Zins zu berechnen und danach noch zu überprüfen, ob dieser mit den im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen übereinstimmt. Auch der Hinweis, die Interbanksätze würden täglich auf der Homepage der Bank und im Schalteraushang veröffentlicht, genügt nicht für eine genügende Substantiierung der vertraglichen Zinsen. Für die variablen Zinsen ist daher keine Rechtsöffnung zu erteilen. Nur nebenbei ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerin zusätzlich belegen müsste, dem Rekurrenten, wie im Vertrag festgelegt, zu Beginn jeder Periode die neue Festsetzung des Zinssatzes bekannt gegeben zu haben.

Obergericht, 24. August 2009, BR.2009.61


[1] BGE 132 III 480 f.

[2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 122

[3] RBOG 1993 Nr. 6

[4] § 95 Abs. 1 ZPO

[5] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordung, 2.A., § 98 N 3

[6] RBOG 1997 Nr. 14, 1982 Nr. 13, 1959 Nr. 20

[7] Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 128

[8] Staehelin, Art. 84 SchKG N 50; RBOG 2001 Nr. 17

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