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RBOG 2009 Nr. 2

Legitimation des Ehemanns zur Anfechtung der von der Ehefrau an Dritte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge


Art. 145 Abs. 1 ZGB, Art. 276 Abs. 1 ZGB, Art. 315 a ZGB, Art. 315 b ZGB


1. Das Gerichtspräsidium wies im Jahr 2006 im Rahmen von Eheschutzmassnahmen die elterliche Obhut über die beiden Kinder der Ehefrau zu und regelte die Unterhaltspflicht des Ehemanns. Das eine Kind wurde 2007 durch die Vormundschaftsbehörde in einer Pflegefamilie fremdplatziert; das andere lebt seit 2008 in einer sozialpädagogisch geführten Familie. Der Ehemann beantragte die Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Die Vorinstanz bestätigte die vormundschaftlichen Massnahmen für die Kinder. Den Ehemann verpflichtete es, der Politischen Gemeinde für die Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'826.50 nebst allfällig erhältlichen Kinderzulagen zu bezahlen; die Ehefrau habe ihr für die beiden Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 63.50 zu entrichten. Der Ehemann erhob Rekurs und beantragte, die Ehefrau sei zu verpflichten, an das Sozialamt für den Unterhalt der beiden Kinder mindestens Fr. 380.00, eventuell Fr. 560.00 je Kind und Monat zuzüglich allfälligen Kinderzulagen zu bezahlen. Die Ehefrau bestreitet die Legitimation des Rekurrenten zur Anfechtung der von ihr zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge, da ein Rechtsschutzinteresse fehle.

2. Wie der Rekurrent zu Recht ausführt, ist sein Rechtsschutzinteresse zu bejahen: Als Inhaber des Sorgerechts darf er ebenso wie die Mutter die Interessen der Kinder in diesem Verfahren vertreten und allgemein entsprechende Anträge stellen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die angeordneten Kindesschutzmassnahmen und deren Kosten beziehungsweise die damit verbundenen Unterhaltsbedürfnisse. Letztendlich ist dies aber nicht entscheidend, da im Rahmen der Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime gilt und das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei zugunsten der Kinder die erforderlichen Regelungen treffen kann[1]. Der Massnahmerichter ist gestützt auf Art. 315a und 315b ZGB zuständig, Kindesschutzmassnahmen anzuordnen beziehungsweise die von den Vormundschaftsbehörden bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen und deren Kostenfolgen zu regeln[2]. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes, einschliesslich der Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen, aufzukommen. Dementsprechend kann der Massnahmerichter auch ohne entsprechenden Antrag der Vormundschaftsbehörde die von den Eltern an die Kindesschutzmassnahmen zu bezahlenden Beiträge im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren festsetzen.

Obergericht, 24. August 2009, ZR.2009.50


[1] Art. 145 Abs. 1 ZGB; RBOG 1992 Nr. 3 und 37, 1984 Nr. 1

[2] Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 315/315a/315b ZGB N 5

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