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RBOG 2010 Nr. 1

Beweisverwertung: Geschwindigkeitskontrolle, welche die Kantonspolizei St. Gallen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau durchführte


Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK


1. Der Berufungskläger bestreitet weiterhin einzig die Verwertbarkeit der von der Kantonspolizei St. Gallen im Kanton Thurgau erhobenen Beweise.

2. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuieren das Gebot des fairen Verfahrens. Als Teilgehalt dieses Gebots wird ein Verwertungsverbot für widerrechtlich beschaffte Beweise abgeleitet. Allerdings ist die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach[1]. Die ältere Rechtsprechung erklärte ein rechtswidrig erhobenes Beweismittel nur für unverwertbar, wenn es an sich unzulässig war, d.h. auf gesetzmässigem Weg nicht hätte erhoben werden dürfen. Neuerdings wird darüber hinaus eine Interessenabwägung verlangt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Demgegenüber ist das Beweismittel namentlich in Fällen nicht verwertbar, in denen bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdient. Zu würdigen sind mit anderen Worten also auch das Gewicht und das Ausmass der Rechtsgüterverletzung bei der Beweisbeschaffung[2]. Dient eine Verfahrensvorschrift nicht oder nicht in erster Linie dem Angeklagten, so liegt bei ihrer Verletzung in der Regel kein Beweisverbot vor. Ist die verletzte Verfahrensvorschrift aber dazu bestimmt, die Grundlagen der verfassungsrechtlichen Stellung des Angeklagten im Strafverfahren zu sichern, so liegt die Annahme eines Beweisverbots nahe[3].

3. Zutreffend ist, dass die von der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle mangels örtlicher Zuständigkeit grundsätzlich rechtswidrig erfolgte, zumal die Kantone Thurgau und St. Gallen keine Vereinbarung über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der A 1 abschlossen, welche die Zuständigkeit für den fraglichen Autobahnabschnitt der Kantonspolizei St. Gallen übertragen hätte[4]. Umgekehrt ist festzustellen, dass es sich bei der Messung von Geschwindigkeiten mittels Nachfahrkontrolle unstrittig um ein ohne weiteres erlaubtes Beweismittel handelt, das auch von der Thurgauer Kantonspolizei hätte erhoben werden dürfen[5]. Die Interessenabwägung führt sodann zum Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung mehr Gewicht zukommt als dem privaten Interesse des Berufungsklägers daran, dass der fragliche Beweis gegen ihn nicht verwendet wird: Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 51 km/h stellt mit Blick auf das damit verbundene deutlich erhöhte Unfallrisiko und die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit offenkundig kein Bagatelldelikt mehr dar, zumal wenn diese Geschwindigkeitsüberschreitung bei Nacht und damit bei beeinträchtigter Sicht erfolgt. Im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer ist die Geschwindigkeit eines massiv zu schnell fahrenden Lenkers zu kontrollieren und dieser an der Weiterfahrt zu hindern, auch wenn es bis zur Anhaltung durch die Polizei noch zu keinem konkreten Schaden kam. Würde anders entschieden, würde die vom entsprechenden Lenker ausgehende Gefährdung anhalten, und sie könnte auch noch später zu einem Unfall führen. Eine Verurteilung fehlbarer Fahrzeuglenker ist ausserdem nicht nur im konkreten Schadenfall, sondern wegen der generalpräventiven Wirkung auf das allgemeine Verkehrsverhalten ganz generell angezeigt. Es kommt hinzu, dass die bundesrechtlichen Strassenverkehrsvorschriften mit den dazugehörenden Strafbestimmungen für die ganze Schweiz gelten und die kantonalen Ausführungsregelungen beziehungsweise die Zuständigkeitsvorschriften dazu dienen sollen, den Vollzug des Bundesrechts sicherzustellen, nicht aber ihn zu behindern oder gar zu verunmöglichen. Vor diesem Hintergrund ist der Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Dies gilt insbesondere, weil die verletzte Zuständigkeitsvorschrift keinen Schutz des Berufungsklägers bezweckt, sondern einzig der Wahrung der Souveränität des Kantons Thurgau dient[6]. Mit anderen Worten wurde durch die Nachfahrkontrolle durch die örtlich unzuständige Kantonspolizei St. Gallen kein Rechtsgut des Berufungsklägers verletzt, sondern er wurde nur in seinem allerdings nicht schutzwürdigen Interesse tangiert, eine Straftat begehen zu können, ohne dabei zur Rechenschaft gezogen zu werden. Insofern kann mit Blick auf das Strafverfahren - das Administrativmassnahmeverfahren ist im Strafprozess ohne Bedeutung - zusammenfassend festgestellt werden, dass die Garantie eines fairen Verfahrens und insbesondere die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers nie in irgend einer Weise beeinträchtigt waren[7].

Obergericht, 8. April 2010, SBR.2009.36


[1] BGE 131 I 275 und 278

[2] BGE 131 I 278 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR

[3] BGHSt 38, 214, 220

[4] Vgl. zur entsprechenden Vereinbarung mit dem Kanton Zürich RB 552.3

[5] Art. 9 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013); vgl. auch Ziff. 7 der Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 10. August 1998

[6] Zum Ganzen ZBl 90, 1989, S. 418 ff. (Kontrolle eines alkoholisierten Fahrers durch örtlich unzuständige Kantonspolizei). Dieses Präjudiz unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden Fall im relevanten Punkt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht, denn auch eine blosse Kontrolle und erst recht die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme (vgl. § 131 StPO) stellen hoheitliche Handlungen dar.

[7] Vgl. zu diesem Kriterium gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausführlich BGE 131 I 276 f. mit zahlreichen Hinweisen

(Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

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