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RBOG 2010 Nr. 11

Schutzwürdiges Interesse als generelle Schranke für die Ausübung der Eigentümerbefugnisse


Art. 641 ZGB


1. Die Parteien sind Nachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze besteht eine Mauer aus elf Granitblocksteinen mit einer Länge von 1,40 Metern sowie einer Höhe von 0,5 Metern. Diese Blocksteine ragen an insgesamt 19 einzelnen Punkten in der Grössenordnung von zwei bis neun Zentimetern über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Berufungsbeklagten. Ein Dienstbarkeitsvertrag wurde nie abgeschlossen. Die Berufungsbeklagten forderten ihre Nachbarn auf, die ihrer Meinung nach unzulässige Grenzsituation zu korrigieren. Die Nachbarn weigerten sich und machten geltend, die Berufungsbeklagten hätten sich mit einer solchen Gestaltung des Grenzbereichs mündlich einverstanden erklärt.

2. Die Vorinstanz schützte die von den Berufungsbeklagten erhobene Klage und setzte den Berufungsklägern Frist, die Blocksteine so zu korrigieren, dass diese nicht mehr auf die Parzelle der Berufungsbeklagten ragen. Es liege eine Eigentumsverletzung vor, da die Blocksteine auf das Grundstück der Berufungsbeklagten ragten. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass die Berufungsbeklagten den Auftrag zur Erstellung der Blocksteinmauer gegeben hätten. Ausserdem fehle es an einem Grunddienstbarkeitsvertrag.

3. a) Gemäss Art. 641 ZGB kann der Eigentümer jede ungerechtfertigte Einwirkung abwehren (Eigentumsfreiheitsklage[1]). Diese Voraussetzungen sind zwar grundsätzlich gegeben, da nicht weiter strittig ist, dass das Eigentum der Berufungsbeklagten unmittelbar verletzt wird, indem die Blocksteine der Berufungskläger an einzelnen Stellen in einer Grössenordnung von zwei bis neun Zentimetern auf das Grundstück der Berufungsbeklagten ragen und dieses Hineinragen weder durch eine Grunddienstbarkeit noch durch ein anderes persönliches oder dingliches Rechtsverhältnis gerechtfertigt wird[2].

b) Hingegen fehlt es den Berufungsbeklagten am zusätzlich erforderlichen schutzwürdigen Ausübungsinteresse.

aa) Dass für die Geltendmachung einer Eigentumsfreiheitsklage zusätzlich zu den in Art. 641 ZGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen ein schutzwürdiges Ausübungsinteresse erforderlich ist, ergibt sich aus Art. 667 Abs. 1 ZGB. Diese Bestimmung regelt ihrem Wortlaut nach zwar bloss die vertikale Abgrenzung des Grundeigentums in die Höhe und die Tiefe, wobei darauf abgestellt wird, ob an der Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht[3]. Der Normgehalt beschränkt sich aber nicht bloss auf die vertikale Abgrenzung des Grundeigentums, sondern statuiert darüber hinaus eine generelle Schranke für die Ausübung der Eigentümerbefugnis: Der Grundeigentümer darf seine aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse nur ausüben, wenn und soweit er dazu ein schutzwürdiges Interesse hat[4]. Bei der Frage, ob im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist, hat das Gericht sodann im Rahmen seines Ermessens[5] sowohl die Natur des Grundstücks und die Art und Intensität der Einwirkung als auch den Umstand zu beachten, wie weit sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Benutzung von Grund und Boden erstreckt, wobei nicht nur auf die gegenwärtigen Verhältnisse abzustellen, sondern auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist[6].

bb) Solche Umstände machten die Berufungsbeklagten nicht substantiiert geltend; die Nachteile daraus haben sie selbst zu tragen, da ihnen sowohl die Beweis- als auch die Behauptungslast[7] dafür obliegt[8]. So behaupteten die Berufungsbeklagten nirgends detailliert, inwiefern sie durch den Umstand, dass die Blocksteine teilweise zwei bis neun Zentimeter über die Grenze in den Garten ihres Privathauses ragen, konkret betroffen, gestört oder eingeschränkt werden; zudem ist auch schlichtweg nicht vorstellbar, dass man durch ein derart geringfügiges Überragen - nicht der Blöcke, sondern lediglich einzelner kleiner Erhebungen dieser Blöcke - überhaupt gestört werden kann. Soweit die Berufungsbeklagten geltend machten, die Steine könnten wegen des Meteorwassers kippen, kann dieser Einwand angesichts der durch die Fotos dokumentierten Masse und Lage der Steine ohne Augenschein und Expertise verneint werden. Ausserdem ist auch darauf hinzuweisen, dass die umstrittene Terraingestaltung mit Blocksteinmauer nötig wurde, weil die Berufungsbeklagten ihren Keller erweitern liessen und dadurch das Terrain des Grundstücks der Berufungskläger in Mitleidenschaft zogen. Das allein gibt den Berufungsklägern selbstverständlich nicht das Recht, das Grundeigentum der Berufungsbeklagten zu verletzen, doch darf ein solcher Umstand – unabhängig davon, wer den Auftrag zum Bau der Mauer gab – mitberücksichtigt werden.

Ein schutzwürdiges Ausübungsinteresse muss ausserdem bereits verneint werden, wenn das Verhalten des Grundeigentümers sich für diesen als völlig nutzlos erweist und nur darauf abzielt, seinen Nachbarn zu schädigen[9]. Genau davon ist hier auszugehen. Die geringfügige Rückversetzung der umstrittenen Steine bringt den Berufungsbeklagten keinen sichtbaren Nutzen; anders wäre die Sache allenfalls zu entscheiden, wenn die Steine lückenlos der gesamten Grenze entlang 20 Zentimeter auf das Grundstück der Berufungsbeklagten ragen würden, oder wenn es sich etwa um eine mannshohe Mauer handeln würde. Im Übrigen steht aufgrund ihres gesamten Verhaltens offensichtlich fest, dass die Berufungsbeklagten mit der Geltendmachung des Abwehranspruchs bloss darauf aus sind, ihre Nachbarn zu schädigen. So ist es schlichtweg als schikanös zu bezeichnen, wenn die Berufungsbeklagten Tafeln an die gemeinsame Grenze stellen, auf denen ein beim Gerichtspräsidium eingeholtes Betretungsverbot sowie für den Widerhandlungsfall eine Busse von bis zu Fr. 500.00 angedroht wird. Hinzu kommt, dass sich die Berufungsbeklagten offenbar bereits beeinträchtigt fühlen, wenn die Kinder der Berufungskläger beim Spielen auf ihren Garagenvorplatz gelangen oder gelegentlich ihren Garten betreten, obwohl es sich dabei – gerade in einer ländlichen Gegend wie hier - um ein absolut sozialadäquates kindliches Verhalten handelt; es erscheint als geradezu abstrus, Kindern ein solches Verhalten verbieten zu wollen, zumal die Gärten nicht durch Zäune oder Mauern umschlossen sind[10].

Obergericht, 31. August 2010, ZBR.2010.22

Auf eine dagegen erhobene Berufung trat beim Bundesgericht am 28. März 2011 nicht ein (5A_804/2010).


[1] Oder actio negatoria, Wiegand, Basler Kommentar, Art. 641 ZGB N 58 ff.

[2] Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 641 ZGB N 99 ff.; Haab, Zürcher Kommentar, Art. 641 ZGB N 39 ff.

[3] Vgl. dazu die Fälle betreffend Überfliegen von Grundstücken, BGE 134 III 251 ff., 134 II 58 ff.

[4] Meier-Hayoz, Art. 667 ZGB N 4; Merz, Berner Kommentar, Art. 2 ZGB N 305; Merz, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Entstehung und Bewährung, in: ZSR 81, 1962, S. 30 ff., 43 f.; Rey, Basler Kommentar, Art. 667 ZGB N 3

[5] Art. 4 ZGB; BGE 132 III 698 f., 132 III 356 f.

[6] BGE 132 III 698 f.; Meier-Hayoz, Art. 667 ZGB N 7 und 10; Haab, Art. 667 ZGB N 5; Rey, Art. 667 ZGB N 7

[7] Die Behauptungslast folgt in der Regel der Beweislast, vgl. Kummer, Berner Kommentar, Art. 8 ZGB N 43.

[8] BGE 132 III 699 f.: Mit überzeugender Begründung widerlegt das Bundesgericht in diesem Entscheid auch abweichende Lehrmeinungen zur Verteilung der Beweislast.

[9] Meier-Hayoz, Art. 667 ZGB N 8

[10] Oder anders ausgedrückt: "Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden"; Entscheid des Amtsgerichts Neuss, Aktenzeichen 36 C 232/88, WM 88, 264

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