Skip to main content

RBOG 2010 Nr. 21

Entschädigung in betreibungsrechtlichen Summarsachen


Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG


1. In dem eine Steuerforderung betreffenden Rechtsöffnungsverfahren sprach die Vorinstanz der Gemeinde zu Lasten des Schuldners eine Entschädigung von Fr. 50.00 zu. Mit Rekurs beantragte die Gemeinde, es sei ihr eine Entschädigung von mindestens Fr. 150.00 zuzusprechen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr nur Fr. 50.00 zuerkannt worden seien. Die unterschiedliche Handhabung von Entschädigungen im Kanton Thurgau sei willkürlich. Der Rekurrentin falle bei einer Betreibung mit Rechtsvorschlag ein Zeitaufwand von 120 Minuten an. Die Vorinstanz vertrat den Standpunkt, die Höhe der zugesprochenen Entschädigung sei "praxisgemäss" erfolgt. In ihrer Zusammenstellung des Zeitaufwands habe die Rekurrentin Positionen aufgenommen, die nicht berücksichtigt werden könnten.

2. a) In betreibungsrechtlichen Summarsachen – darunter gehört auch die Rechtsöffnung[1] – kann das Gericht der obsiegenden Partei gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Diese Bestimmung geht § 75 Abs. 1 ZPO vor und ist, da sie lediglich die Vergütung der Zeitversäumnisse und Auslagen erwähnt, weniger weitgehend als § 75 Abs. 1 ZPO, wo vom "Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe" die Rede ist. Entschädigungspflichtig ist indessen stets bloss der objektiv notwendige, nicht der tatsächlich angefallene Aufwand, nachdem in Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG ausdrücklich erwähnt wird, die Entschädigung habe "angemessen" zu sein. Dem kommt in zweierlei Hinsicht Bedeutung zu: Zum einen sind nur Vorkehren abzugelten, die durch das gerichtliche Verfahren an sich verursacht wurden; vorausgegangene Umtriebe wie beispielsweise das Versenden von Mahnungen sind folglich nicht vergütungspflichtig[2]. Zum anderen ist für eine getätigte Arbeit nicht der geltend gemachte zeitliche und daraus resultierende finanzielle, sondern der objektiv gerechtfertigte Aufwand ausschlaggebend. Im Zusammenhang mit Rechtsöffnungsbegehren sind insbesondere die gerichtlichen Eingaben, d.h. das erstinstanzliche Gesuch oder die Gesuchsantwort beziehungsweise die Rekursschrift oder die Rekursantwort, zu vergüten, ausserdem zum Beispiel auch der Aufwand, der durch die Notwendigkeit, Rechtskraftbescheinigungen einzuholen, entstand. Als Auslagen sind ferner die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen[3]. Anspruch auf eine Entschädigung hat auch der Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft; die öffentliche Hand ist gleich zu behandeln wie jede andere Gläubigerin[4].

b) Die der obsiegenden Partei zuzusprechende Entschädigung richtet sich somit grundsätzlich nach dem Einzelfall. Dass die Gerichte inner-, gleichermassen aber auch ausserkantonal in Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Summen zusprechen, ist notwendige Folge hievon und keineswegs "schlichtweg Willkür". Dabei ist es aber selbstverständlich zulässig, bei Vorliegen bestimmter Kriterien betragsmässig gleichermassen Standardentschädigungen zuzusprechen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, es entspreche der Praxis, die Gemeinde bei Obsiegen in einem Rechtsöffnungsverfahren für ihre Umtriebe in der Regel mit Fr. 50.00 zu entschädigen. Diese Summe kann bei ausgewiesenem Aufwand erhöht werden[5].

c) Die Rekurrentin ersuchte die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Ihre Eingabe enthielt auf der ersten Seite die Angaben zur Höhe der Forderung samt Zinsen, zu den Parteien, zum Forderungsgrund und zum Rechtsöffnungstitel sowie schliesslich den Vermerk, die Schuld sei weder bezahlt noch gestundet noch erlassen noch verjährt. Auf S. 2 sind noch drei Zeilen enthalten, und unterhalb der fehlenden handschriftlichen Unterzeichnung werden die Beilagen aufgeführt. Es waren in der Gesuchseingabe weder schwierige Rechtsfragen zu erörtern noch ausführliche Angaben dazu zu machen, wie sich die in Betreibung gesetzte Summe zusammensetzt. Vielmehr erschöpfte sie sich in Standardsätzen. Der Vorinstanz wurden ferner die Rechtskraftbestätigungen eingereicht; deren Einholung hatte objektiv betrachtet nur wenige Minuten in Anspruch nehmen können. Ausserdem verwies die Rekurrentin auf den Zahlungsbefehl, zwei Mahnungen, die Steuerrechnung, einen Auszug aus dem Steuerkonto, die Zinsrechnung sowie auf eine Kopie des Veranlagungsentscheids. Diese Unterlagen waren entweder von vornherein in ihren Akten enthalten, mussten bloss kopiert oder konnten mittels der EDV innert kürzester Zeit erstellt werden. Gesamthaft betrachtet war der Aufwand, den der Rekurrentin durch die Tatsache entstand, dass sie um Rechtsöffnung ersuchen musste, somit äusserst klein. Dass ihr (ohne Berücksichtigung des Fortsetzungsbegehrens) 120 Minuten anfielen, ist kaum denkbar. Selbst wenn dem so wäre, kann sie als Folge davon aber nicht eine Entschädigung von mindestens Fr. 150.00 für sich beanspruchen. Das von ihr in der Betreibung zu stellende Rechtsöffnungsbegehren war eines der einfachen Art. Den dafür notwendigen Aufwand mit Fr. 50.00 zu entschädigen, wird den Verhältnissen gerecht.

Obergericht, 16. August 2010, BR.2010.59


[1] Art. 25 Ziff. 2a SchKG

[2] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 75 N 25d

[3] BGE 119 III 69

[4] Merz, § 75 ZPO N 25c

[5] Merz, § 75 ZPO N 25a

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.