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RBOG 2010 Nr. 25

Tranchiermesser keine gefährliche Waffe


Art. 140 Ziff. 2 StGB


1. X und Y überfielen eine Bäckerei, wobei X ein Tranchiermesser mit sich führte, welches eine Klinge von 18 cm Länge aufwies.

2. Anders als beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung, wo nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ein qualifiziertes Delikt vorliegt, wenn der Täter "Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht", setzt die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB[1] das Mitführen einer Schusswaffe oder anderen gefährlichen Waffe[2] voraus. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass der Gesetzgeber die Qualifikation auf eigentliche Waffen beschränken wollte. Waffen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen[3]Es ist damit für die Tatbegehung nicht vom qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB auszugehen; der Begriff der "Waffe" ist im Gegensatz zu demjenigen des "gefährlichen Gegenstands" gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abstrakt, d.h. unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren[4]. Ein Tranchiermesser ist nach dieser Definition nicht als Waffe zu bezeichnen, denn es dient seiner Bestimmung nach nicht dem Angriff oder der Verteidigung, sondern der Speisezubereitung. Selbst wenn das Tranchiermesser als "Stichwaffe" anzusehen wäre[5], würde diesem die besondere Gefährlichkeit abgehen, denn ein Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 18 cm ist nicht geeignet, einen Menschen auf eine gewisse Distanz schwer zu verletzen oder zu töten, weshalb dessen blosses Mitführen eine Qualifizierung im Sinn von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht rechtfertigt[6]. [7].

Obergericht, 28. Oktober 2010, SBO.2010.8


[1] Ebenso wie der qualifizierte Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

[2] Französische Fassung: "si son auteur s’est muni d’une arme à feu ou d’une autre arme dangereuse"; italienische Fassung: "si è munito di un’arma da fuoco o di un’altra arma pericolosa".

[3] BGE 117 IV 138 f., 113 IV 61

[4] BGE 117 IV 139, 112 I V 14

[5] Vgl. BGE 117 IV 139

[6] Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Art. 139 StGB N 145; Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel et al.), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 139 N 20; Lauener, Die Gefährlichkeit als qualifizierendes Tatbestandsmerkmal im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1994, S. 94; a.M. Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6.A., § 13 N 104, mit Hinweis auf BGE 113 V 61 f.

[7] Vgl. auch BGE vom 6. Dezember 2010, 6B_756/2010

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