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RBOG 2010 Nr. 26

Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ist nicht adäquat kausal für den Schaden am Fahrzeugdach, der durch ein herunterfallendes Garagentor entsteht


Art. 58 OR, Art. 58 SVG


1. Der Berufungsbeklagte ist Mieter einer Garage. Eigentümerin der Garage ist die Berufungsklägerin. Im Januar 2009 wurde das Garagentor ausgewechselt. Anfang Februar 2009 fand der Berufungsbeklagte einen Zettel am Garagentor, wonach die Garage wieder benutzbar sei, obwohl die Seitenwände der Garage noch nicht zugemörtelt waren. Zugleich steckte der Schlüssel im Garagentor. Mitte Februar 2009 fiel das Garagentor auf das Autodach des Berufungsbeklagten, während seine Ehefrau den Personenwagen aus der Garage fuhr. Dabei entstand erheblicher Sachschaden am Fahrzeug.

2. Die Versicherung der Berufungsklägerin erklärte sich bereit, lediglich einen Drittel der Reparaturkosten zu übernehmen, da der Berufungsbeklagte als Fahrzeughalter die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu vertreten habe. Dennoch gestand ihm die Versicherung zu, dass ihm keinerlei Verschulden vorgeworfen werden könne. Demgegenüber qualifizierte die Vorinstanz die Betriebsgefahr als nicht adäquat kausal für den Schaden, weil es kein gewöhnlicher Vorgang sei, dass fahrenden Autos Türen aufs Dach fallen würden. Weiter verneinte die Vorinstanz ein Selbstverschulden des Berufungsbeklagten und verpflichtete die Berufungsklägerin, diesen vollumfänglich zu entschädigen.

3. a) Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks hat den Schaden zu ersetzen, den dieses infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursacht[1]. Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin Eigentümerin des Garagentors ist, das den Schaden verursachte. Die Berufungsklägerin beruft sich aber auf die dem Motorfahrzeug inhärente Betriebsgefahr und macht geltend, dass, wenn sich das Garagentor auf das stehende Auto gesenkt hätte, das Tor höchstens einen Kratzer, schlimmstenfalls eine Delle verursacht hätte.

b) Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, führt der alleinige Umstand, dass sich ein Motorfahrzeug in Betrieb befindet, noch nicht zwangsläufig zu einer Kausalhaftung im Schadensfall. Die Kausalität der Betriebsgefahr muss sich auf den Schaden erstreckt haben. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden[2]. Zwischen der haftpflichtbegründenden Tatsache und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen[3]. Als adäquate Ursache ist nach der Rechtsprechung ein Ereignis zu betrachten, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen und daher der Eintritt dieses Erfolgs durch die betreffende Ursache als begünstigt erscheint[4]. Die Rechtfertigung der Adäquanz bringt die logisch zwingende Überlegung, dass die natürliche Kausalität für sich allein als Haftungsvo­raussetzung nicht taugt, da letztlich alles und jedes kausal verbunden ist: Jeder Schaden hat unendlich viele Ursachen. So betrachtet mangelt es der natürlichen Kausalität an der erforderlichen Voraussetzungsqualität[5]. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs muss sich demzufolge adäquat kausal auf den Schaden ausgewirkt haben. Einzig das Herunterfallen des Garagentors beziehungsweise die mangelnde Verankerung im geöffneten Zustand setzte eine adäquat kausale Ursache für den Schaden, nicht aber das Rückwärtsfahren des Fahrzeugs. Es liegt eben nicht im normalen Erwartungsbereich, dass, wenn man aus einer Garage fährt, einem dabei das Garagentor auf das Autodach fällt. Der Einwand der Berufungsklägerin, wonach sich der Schaden massiv vergrösserte, weil sich das Fahrzeug bewegte, kann ebenfalls nicht gehört werden. Soweit dieser Einwand nicht ohnehin neu ist, ist er nicht logisch: Hätte nämlich das Auto zur Hälfte in der Garage und zur Hälfte draussen gestanden, und das Garagentor wäre dann unvermittelt auf das Autodach gefallen, muss mit gesundem Menschenver­stand davon ausgegangen werden, dass der dabei entstandene Schaden vergleichbar erheblich gewesen wäre. Für die Annahme, dass dabei lediglich ein Kratzer oder schlimmstenfalls eine Delle entstanden wäre, spricht jedenfalls nichts. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich hier die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht konkret auf den Schaden auswirkte.

Obergericht, 7. September 2010, ZBR.2010.35


[1] Art. 58 OR

[2] Art. 58 SVG

[3] Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7.A., Art. 58 SVG N 49

[4] BGE 95 II 344, 83 II 411

[5] Giger, Analyse der Adäquanzproblematik im Haftpflichtrecht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 145

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