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RBOG 2010 Nr. 31

Summarische Begründungspflicht für superprovisorische Verfügungen


§ 111 Abs. 1 ZPO, § 163 ZPO


1. X ersuchte um Eheschutzmassnahmen, woraufhin das Vizegerichtspräsidium am 18./30. August 2010 eine superprovisorische Verfügung erliess. Dabei wurde die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und Z verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend monatlich Fr. 2'400.00 und für das Kind Fr. 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Am 3. September 2010 änderte der Präsident des Bezirksgerichts diese Verfügung superprovisorisch dahingehend ab, dass die Tochter unter die Obhut des Vaters gestellt und dessen Pflicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter aufgehoben werde. Am 20. September 2010 verlangte X, die Arbeitgeberin des Ehemanns sei superprovisorisch anzuweisen, ihr von den künftigen Auszahlungen an den Ehemann ihren persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'400.00 im Voraus zu überweisen. Das Gerichtspräsidium gab dem Begehren am 21. September 2010 statt.

2. Z reichte Aufsichtsbeschwerde ein. Er beantragte, das Gerichtspräsidium sei unverzüglich anzuweisen, die superprovisorische Verfügung vom 21. September 2010 betreffend Schuldneranweisung ausreichend zu begründen und/oder unverzüglich durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen. Auch ein superprovisorischer Entscheid müsse begründet werden.

3. Die Rüge des Rekurrenten, der Verfügung vom 21. September 2010 hätten die massgebenden richterlichen Überlegungen nicht hinreichend entnommen werden können, ist begründet. Superprovisorische Verfügungen sind Zwischenentscheide, die insoweit summarisch zu begründen sind, als die Parteien im blossen Dispositiv die massgebenden richterlichen Überlegungen nicht in genügendem Ausmass erkennen können[1]. In der superprovisorischen Schuldneranweisung vom 21. September 2010 wird als Grund für den Erlass dieser Verfügung einerseits auf die am 3. September 2010 auf Fr. 2'400.00 festgelegten Unterhaltsbeiträge hingewiesen und andererseits festgestellt, die Ehefrau habe glaubhaft gemacht, dass ihr der Ehemann diese Summe nicht bezahle. Im Entscheid vom 3. September 2010 wurde seinerseits auf die Erwägungen im Entscheid vom 18./30. August 2010 verwiesen. Auf der dortigen Seite 2 wurden die gesprochenen Unterhaltsbeiträge folgendermassen begründet: X sei darauf angewiesen, für sich und die Tochter Fr. 2'400.00 zuzüglich Fr. 1'000.00 pro Monat zu erhalten. Dabei werde einstweilen von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von Fr. 7'600.00 ausgegangen. Auf eine Überschussverteilung werde einstweilen verzichtet. Aus diesen Verweisungen können wohl juristisch geschulte Personen herauslesen, dass die Vorinstanz, als sie superprovisorisch über die Schuldneranweisung entschied, davon ausging, mit ihrer Anordnung werde nicht in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingegriffen. Von Laien kann und darf demgegenüber nicht verlangt werden, dass sie sich die richterlichen Gedankengänge aus drei verschiedenen Verfügungen zusammensuchen; sie haben Anspruch darauf, dass der massgebende Entscheid als solcher eine minimale Begründung enthält. Gerade bei Massnahmen, die derart einschneidend in die Lebensverhältnisse einer Partei eingreifen wie eine Schuldneranweisung, müssen sie direkt der Verfügung entnehmen können, aus welchen Gründen diese Anordnung erfolgt. Hiefür genügen wenige Sätze, nicht aber Verweise auf mehrere vorangegangene Verfügungen.

Obergericht, 8. November 2010, AJR.2010.3


[1] § 111 Abs. 1 ZPO

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