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RBOG 2010 Nr. 5

Beweislastverteilung, wenn die Klägerin ein Darlehen behauptet und der Beklagte Schenkung geltend macht


Art. 239 OR, Art. 312 OR, Art. 8 ZGB


1. Die Berufungsbeklagte begründet ihre Klage unter Hinweis auf einen mit dem Berufungskläger mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrag. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, der eingeklagte Betrag sei ihm von der Berufungsbeklagten geschenkt worden.

2. a) Den rechtserzeugenden Sachverhalt hat der eine Rechtsfolge Behauptende nachzuweisen. Eine Verteidigung, die sich gegen die Richtigkeit der in den Rahmen des rechtserzeugenden Sachverhalts fallenden Sachvorbringen wendet, ist blosse Bestreitung und nicht vom Bestreitenden zu beweisen, sondern von dem zu widerlegen, der den rechtserzeugenden Sachverhalt behauptet: So wenn der Beklagte, auf Rückzahlung belangt, behauptet, das Geld sei ihm nicht geliehen, sondern geschenkt worden. Dagegen würde der Beklagte einen rechtsvernichtenden und von ihm zu beweisenden Umstand anrufen, falls er zwar ein Darlehen zugesteht, von der Rückleistung aber schenkungsweise befreit worden sein will[1]. Pra 47, 1958, Nr. 34, auf welchen Entscheid Vogt verweist[2], ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig: Anders als hier ging es dort um die Klage einer Partei, welche mit Hinweis auf eine Schenkung auf Herausgabe klagte.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz obliegt demnach der Berufungsbeklagten der Hauptbeweis für das behauptete Darlehen, während die vom Berufungskläger geltend gemachte Schenkung Thema des Gegenbeweises ist. Mit anderen Worten muss die Berufungsbeklagte das Gericht von der Wahrheit ihrer Sachbehauptung überzeugen; gelingt es dem Berufungskläger, Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Berufungsbeklagten zu wecken, ist der Hauptbeweis gescheitert; der Berufungskläger muss das Gericht nicht von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugen[3]. Umgekehrt werden an den Beweis des Darlehensvertrags wesentlich verminderte Anforderungen gestellt, wenn aufgrund der Umstände die geltend gemachte Schenkung ausser Betracht fällt[4].

Obergericht, 15. Juni 2010, ZBR.2010.10


[1] Zum Ganzen Kummer, Berner Kommentar, Art. 8 ZGB N 155 und 253; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. März 1945, in: SJZ 41, 1945, S. 375; ferner Schmid, Art. 8 ZGB: Überblick und Beweislast, in: Der Beweis im Zivilprozess (Hrsg.: Leuenberger), Bern 2000, S. 32; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I, 2.A., § 516 BGB N 3 ff.

[2] Basler Kommentar, Art. 239 OR N 44 ("Schenkungsabsicht wird in der Regel nicht vermutet und ist daher vom Beschenkten nachzuweisen.")

[3] Kummer, Art. 8 ZGB N 106 f.

[4] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 1949, in: SJZ 46, 1950, S. 332

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