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RBOG 2010 Nr. 6

Behandlung von Quellensteuern bei knappen finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen


Art. 125 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB


A. Der Berufungskläger hält nicht zu Unrecht dafür, es könne bei seinem Einkommen die Quellensteuer nicht einfach aufgerechnet werden. Im Gegensatz zu den übrigen Steuerpflichtigen, die den gesamten Nettolohn ausbezahlt erhalten, verfügt der Berufungskläger nur über das nach Abzug der Quellensteuer verbleibende Nettoeinkommen. Ihm kann daher nicht entgegengehalten werden, bei knappen finanziellen Verhältnissen würden Steuern (beim Bedarf) nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger reichte ein Steuererlassgesuch ein, das aber abgewiesen wurde. Dabei nahm das Steueramt inhaltlich auch Bezug auf den angefochtenen Entscheid und schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an, der Berufungskläger werde bald ein höheres Einkommen erzielen. Der Berufungskläger muss aber die Steuern in Form des Quellensteuerabzugs tatsächlich bezahlen, weshalb diese Position nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden kann. Allerdings ist der Berufungskläger anzuhalten, alles vorzukehren, um die Steuerbelastung so niedrig wie möglich zu halten und Rückerstattungen erhältlich zu machen.

Obergericht, 10. Juni 2010, ZBR.2010.9

B. Ausserdem sind Einkommenssteuern im Umfang von € 12.50 pro Monat hinzuzurechnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen bei knappen finanziellen Verhältnissen vom Einkommen des Unterhaltsschuldners die Steuern grundsätzlich nicht abgezogen werden[1]; dementsprechend müssen bei quellenbesteuerten Personen die bereits zuvor abgezogenen Steuerbeträge wieder hinzugerechnet werden[2]. Letzteres trifft hier zu. Trotzdem rechtfertigt es sich nicht, beim Berufungskläger die gesamte Einkommenssteuer wieder hinzuzurechnen, da sich die erwähnte Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf einen im Ausland steuerpflichtigen Unterhaltsschuldner übertragen lässt. Hingegen ist es hier gerechtfertigt, bereits abgezogene Steuern im Umfang von €€ 12.50 pro Monat hinzuzurechnen, weil der Berufungskläger die ihm zustehenden Kinderfreibeträge nicht form- und fristgerecht geltend machte: So könnte er gemäss österreichischem Einkommenssteuergesetz für seine drei Kinder je €€ 132.00 oder insgesamt €€ 396.00 von seinem Jahreseinkommen abziehen, was zu einem geringeren steuerbaren Einkommen und damit zu einer Steuerersparnis von rund €€ 150.00 pro Jahr oder €€ 12.50 pro Monat führen würde.

Obergericht, 30. September 2010, ZBR.2010.34


[1] BGE 127 III 70, 126 III 356

[2] Bähler, in: Handbuch des Unterhaltsrechts (Hrsg.: Hausheer/Spycher), 2.A., N 12.76

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