RBOG 2011 Nr. 11
Beachtung gerichtsnotorischer Tatsachen im Rechtsöffnungsverfahren
1. Die Einzelrichterin trat auf das Rechtsöffnungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein, weil diese im Zahlungsbefehl nicht aufgeführt war. Das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers wies sie ab, weil der Rechtsöffnungstitel nicht ihn, sondern eine Immobilien-Treuhand AG als Vermieterin aufführe beziehungsweise - bei der Einzelgarage - diese als Vertreterin benenne, ohne den Vertretenen zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde mit der Begründung, er und seine Ehefrau seien Grundeigentümer und damit auch Vermieter.
2. Es ist offensichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz formal im Licht von Art. 82 SchKG und der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung richtig ist. Hier liegen allerdings insofern besondere Umstände vor, als die Einzelrichterin auf Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bereits die Ausweisung des Beschwerdegegners aus dem Mietobjekt verfügte, was vom Obergericht bestätigt wurde. In jenem Entscheid hielt die Einzelrichterin fest, die Mietverträge über Wohnung und Garage lägen vor; offensichtlich störte es im (ebenfalls auf den Mietverträgen gründenden) Ausweisungsverfahren niemanden, dass die Mietverträge nicht auf jene Personen lauteten, die das Ausweisungsbegehren stellten. Wenn nun aber dieselbe Einzelrichterin[1] im Rechtsöffnungsverfahren genau diesen Punkt rügt, ist dies zwar formell betrachtet korrekt, ergibt aber ein Resultat, das sich mit dem gesunden Menschenverstand nicht mehr nachvollziehen lässt.
3. Hier bedeutet dies, einem etwas abgewandelten Zitat von Leuch[2] folgend, dass jedenfalls dem Obergericht nicht zuzumuten ist, "mit Scheuklappen" an offensichtlichen Tatsachen vorbeizusehen. Damit ist in diesem Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau Vermieter der in Frage stehenden Mietobjekte und damit auch berechtigt ist, für die ausstehenden Mietzinsen Rechtsöffnung zu verlangen, und zwar als Solidargläubiger auch ohne Beteiligung seiner Ehefrau. Dass das Ehepaar Eigentümer der Mietobjekte und damit Vermieter ist, blieb seitens des Beschwerdegegners in beiden Verfahren unbestritten; wollte er es bestreiten, wäre diese Bestreitung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten.
Obergericht, 1. Abteilung, 9. März 2011, BR.2011.13Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 30. März 2011 nicht ein (5D_50/2011).
[1] Der Rechtsöffnungsentscheid wurde allerdings "i.V." vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet.
[2] Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A., Art. 202 N 3a