RBOG 2011 Nr. 12
Unterzeichnung des Vergleichs als Voraussetzung für seine Gültigkeit
Schliessen die Parteien vor Gericht einen Vergleich ab, haben sie gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen. Diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 219 ZPO auch für das summarische Verfahren. Hier wurde der von den Parteien abgeschlossene Vergleich nicht unterzeichnet, so dass er nicht gültig ist, und umgekehrt fehlt es dem angefochtenen Entscheid mangels Einigung der Parteien an einer rechtsgenüglichen Begründung. Damit ist das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Obergericht, 1. Abteilung, 13. Juli 2011, ZR.2011.52