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RBOG 2011 Nr. 16

Anforderungen an das Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl bei einer Betreibung für periodische Leistungen


Art. 80 SchKG


Bei Urteilen und Verfügungen für periodische Leistungen muss nach thurgauischer Praxis im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl zwingend die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen[1]. Es genügt nicht, wenn sich diese Informationen erst dem Rechtsöffnungsbegehren entnehmen lassen. Diese strenge Praxis ist nötig, weil dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst Rechtsvorschlag erheben zu müssen, damit er im Rechtsöffnungsverfahren erfahren kann, für welche der periodischen Leistungen er nun betrieben wird[2]. Das Bundesgericht vertritt diese Auffassung letztlich ebenfalls. Wohl wies es darauf nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsbegehren, sondern im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hin und bezeichnete dort den Zahlungsbefehl nur als anfechtbar und nicht als nichtig; gleichwohl ist dem Umstand mangelhafter Substantiierung der Forderung auf dem Zahlungsbefehl auch im Rechtsöffnungsverfahren Rechnung zu tragen. Nur wenn sich der Schuldner weder mit Beschwerde noch mittels Rechtsvorschlags gegen die Forderung und deren ungenügende Substantiierung zur Wehr setzt, kann das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nehmen[3].


[1] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 40

[2] Vgl. BGE 121 III 20

[3] Gl. M. BLKGE 2006 I Nr. 26, Erw. 5.1; vgl. BGE vom 5. Februar 2010, 5D_179/2009, Erw. 2.2.2 betreffend Praxis im Kanton Graubünden; a.M. ARVE 2001 S. 45 f.

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