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RBOG 2011 Nr. 23

Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbekanntgabe des Namens einer Auskunftsperson


Art. 107 f StPO, Art. 147 StPO


1. Die Staatsanwaltschaft teilte der Angeschuldigten mit, im Rahmen der Strafuntersuchung werde eine Person polizeilich als Auskunftsperson befragt. Die Verteidiger könnten von ihren Teilnahme- und Mitwirkungsrechten Gebrauch machen. Aus ermittlungstaktischen Gründen werde der Name der Auskunftsperson vorgängig aber nicht mitgeteilt.

2. Die Beschwerdeführerin sieht in der Nichtbekanntgabe des Namens der Auskunftsperson eine unverhältnismässige Erschwerung der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, sowohl die abstrakte Möglichkeit als auch die Wahrscheinlichkeit einer Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und der Auskunftsperson seien gegeben gewesen, weil die zu befragende Person der Beschwerdeführerin bekannt sei und es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese Person zu kontaktieren. Eine Absprachemöglichkeit sei regelmässig dann auszuschliessen, wenn die zu befragende Person völlig andere Interessen habe als der Beschuldigte. Dies sei hier aber nicht der Fall, weshalb die Namensnennung nicht erfolgt sei. Nur diese Massnahme sichere letztlich den Verfahrenszweck und biete absolute Gewähr, dass die befragte Person unbeeinflusst Aussagen mache. Weder die Verteidigungsrechte noch das rechtliche Gehör gingen so weit, dass ein Anspruch auf vorgängige Bekanntmachung des Namens der zu befragenden Person bestehe.

3. a) Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a-e StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Die Aufzählung der Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Art. 107 Abs. 1 lit. a-e StPO ist nicht abschliessend. Weitere, nicht ausdrücklich genannte Aspekte sind beispielsweise das Recht der beschuldigten Person, über die Anschuldigung gegen sie sowie über ihre Rechte informiert zu werden, das Recht auf eine Begründung oder der Anspruch der Parteien darauf, dass ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung des Verfahrens gewährt wird[1].

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein einklagbarer Anspruch des Beschuldigten auf vorgängige Bekanntgabe des Namens einer Auskunftsperson. Das Teilnahmerecht von Art. 147 Abs. 1 StPO gibt den Parteien das Recht auf unmittelbare physische Anwesenheit bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte und das Recht, der Person, die einvernommen wird, Fragen zu stellen[2]. Weiter begründet das Recht auf Teilnahme auch einen Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung: Der Termin der Beweiserhebung ist den Anwesenheitsberechtigten so früh wie möglich mitzuteilen, damit sie ihr Anwesenheitsrecht ausüben können[3]. Ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Namens der Person, welche einvernommen wird, lässt sich demgegenüber aus den gesetzlichen Vorgaben nicht ableiten[4]. Das ergibt sich nur schon daraus, dass zwar ein Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung über die Befragung besteht, nicht aber ein Anspruch auf Verschiebung des Einvernahmetermins, auch nicht bei Verhinderung der Teilnahme aus zwingenden Gründen. Diesfalls besteht nur der Anspruch auf Wiederholung der Befragung, welcher aber überdies eingeschränkt ist, denn auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann[5]. Wenn eine Befragung ohne Anwesenheit des Beschuldigten grundsätzlich stattfinden kann, auch wenn dieser aus zwingenden Gründen verhindert ist, und dies somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Verteidigungsrechte oder der Waffengleichheit darstellt, muss dies erst recht gelten, wenn dem Beschuldigten lediglich der Name der Person, die befragt wird, nicht im Voraus bekannt gegeben wird. Dies gilt hier um so mehr, als die Staatsanwaltschaft die Verteidigung noch ausdrücklich auf das Recht hinwies, eine zweite Befragung zu verlangen. Der Verteidigung ist es sodann auch ohne Kenntnis des Namens der zu befragenden Person möglich, sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Dabei ist zu betonen, dass die Verteidigung nur eine "genügende" Vorbereitung verlangen kann, nicht aber die maximal mögliche; sie kann beispielsweise auch nicht vorgängig Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft zu stellenden Fragen erhalten, obwohl dies sicherlich die Vorbereitung auf die Einvernahme ebenfalls erleichtern würde.

c) Ob der Name einer zu befragenden Person vorgängig bekannt gemacht wird, liegt somit letztlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Im vorliegenden Fall war und ist sich die Staatsanwaltschaft des Spannungsfelds zwischen den Interessen der Strafverfolgungsbehörde und denjenigen der Verteidigung durchaus bewusst. Sie bemühte sich vorbildlich, der Verteidigung das Problem zu umreissen und ihr einen gangbaren Kompromiss bei der Befragung vorzuschlagen. Damit fällt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verteidigungsrechte erst recht ausser Betracht. Es ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die Namen der zu befragenden Personen grundlos systematisch nicht bekannt gibt.

d) Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass sich die Rechte des Beschuldigten im Strafprozess aus der neuen StPO ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Lehre und Rechtsprechung nach bisherigem Recht (verfassungsmässige Mindestansprüche gemäss EMRK und BV, kantonale StPO) nicht mehr zu beachten wären. Vielmehr gelten in vielen Fällen grundlegende Überlegungen nach wie vor. Dies gilt zum Beispiel auch für den Zweck und die Bedeutung des Teilnahmerechts der Parteien. Es handelt sich immer noch um die Konkretisierung einer Verfahrensgarantie, welche der Legitimation des Urteils dient: Das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, des rechtlichen Gehörs und des Ziels der Wahrung der Waffengleichheit. Die Partei erhält die Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können[6]. Diese Grundsätze werden in diesem Verfahren mit der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht tangiert. Weil schon kein grundsätzlicher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Namens der Auskunftsperson besteht, ist Art. 108 StPO, welcher die Voraussetzungen für die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs regelt, nicht von Bedeutung. Diese Bestimmung käme zum Beispiel dann zur Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigen würde, die zu befragende Person in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidigung einzuvernehmen.


[1] Vest/Horber, Basler Kommentar, Art. 107 StPO N 7

[2] Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich 2010, Art. 147 N 5; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 147 N 7 f.

[3] Wohlers, Art. 147 StPO N 7; Schleiminger, Basler Kommentar, Art. 147 StPO N 9; Schmid, Praxiskommentar, Art. 147 StPO N 6

[4] Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 824

[5] Art. 147 Abs. 3 StPO

[6] Schleiminger, Art. 147 StPO N 3

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