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RBOG 2011 Nr. 26

Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Zuständigkeit zur Anordnung derselben im Beschwerdeverfahren


Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 237 StPO


1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil ihres Exmanns und setzte sie wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. In ihrem Haftverlängerungsgesuch erklärte die Staatsanwaltschaft, aufgrund des Abschlusses der Befragungen sei die Kollusionsgefahr weggefallen; sie verlangte aber wegen der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung geäusserten Tötungsabsichten die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Die Ausführungsgefahr sei umso grösser, als der Exmann der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter streitig mache und die Beschwerdeführerin keine IV-Rente mehr erhalte. Weder flankierende noch Ersatzmassnahmen könnten das Risiko auf ein vertretbares Mass reduzieren. Ein gesicherter Kontakt zu ihrer Tochter, eine Bewährungshilfe, ein allfälliges Gebietsverbot, eine Therapie mit Psychopharmaka und finanzielle Zusicherungen vermöchten inskünftig zwar stabilisierend zu wirken; deren Abklärung, Vorbereitung und Organisation durch verschiedene Behörden nähmen aber Zeit in Anspruch.

2. a) Die Vorinstanz erachtete die Bedrohungssituation im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO als gegeben. Die Beschwerdeführerin wünsche ihrem Exmann nicht nur den Tod, sondern habe auch die konkrete Bereitschaft an den Tag gelegt, diesen Wunsch umzusetzen.

b) Die gegenüber dem Gutachter geäusserten Tötungsabsichten stellte die Beschwerdeführerin anlässlich der von ihr gewünschten polizeilichen Befragung in Abrede und sprach von einem (sprachlichen) Missverständnis. Auch wenn es sich dabei um Schutzbehauptungen handeln sollte, so distanzierte sich die Beschwerdeführerin zumindest von ihren Drohungen, wenn sie versprach, dass sie nie mehr mit einem Messer oder sonst wie gegen jemanden vorgehen werde.

c) Diese möglicherweise blossen Lippenbekenntnisse bieten zwar keine Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Exmann nicht erneut attackieren wird. Allerdings rechtfertigt die "blosse" Gefahr einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem ihr rein körperlich überlegenen Exmann die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht. Ausserdem legen gerade die Anlasstat sowie die ausführliche psychiatrische Begutachtung ein affektgesteuertes Handeln der Beschwerdeführerin nahe, nicht aber die Tötung mit einer Waffe, deren Beschaffung eine gewisse Planung bedingen würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nehmen sich zudem die organisatorischen und logistischen Vorkehren der Beschwerdeführerin vor der Anlasstat nicht so umfangreich aus, als dass allein daraus ein künftiges Tötungsdelikt abgeleitet werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weiss, dass sie mit der Tötung des Exmanns und dem darauf folgenden langjährigen Freiheitsentzug ihre geliebte Tochter definitiv verlöre.

d) Das Risiko einer neuerlichen Attacke kann sodann durch Ersatzmassnahmen reduziert werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen des Gutachters nicht über ein offensichtlich dissoziales Naturell verfüge, welches darauf hindeute, dass sie jede behördliche Verfügung sowieso missachten würde. Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die bereits drei Monate dauernde Untersuchungshaft gewiss eine "heilsame" Wirkung zeitigt. Dabei weiss die Beschwerdeführerin und ist ihr dies anlässlich der Entlassung mit Nachdruck nochmals klar zu machen, dass bei einem erneuten Vorfall wiederum eine Inhaftierung droht. Die vom Gutachter anlässlich seiner Zeugeneinvernahme schliesslich auch noch angesprochene grundsätzliche Gefahr eines erweiterten Suizids der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter findet in den weiteren Akten keine Stütze, sodass deswegen eine Präventivhaft von vornherein entfällt.

e) Soweit es um eine mögliche Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin geht, rechtfertigt dies keine Verlängerung der Untersuchungshaft. Diesfalls sind vormundschaftliche Massnahmen zu treffen, namentlich die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE)[1].

3. a) Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen[2]. Dieses Prinzip stellen auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede; sie begründen die Notwendigkeit der Haftverlängerung jedoch mit organisatorischen Problemen und zeitintensiven Abklärungen. Diese Begründung ist in Anbetracht dessen, dass dies auf Kosten eines andauernden Freiheitsentzugs und damit eines schweren Grundrechtseingriffs geht, nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft war vom Zwangsmassnahmengericht konkret und verbindlich angewiesen worden, Ersatzmassnahmen innert Monatsfrist abzuklären. Diesen Auftrag erfüllte die Staatsanwaltschaft nicht, wobei ausdrücklich dahingestellt bleibt, ob sie selber oder die Bewährungsdienste die zeitliche Verzögerung zu vertreten haben. Jedenfalls sind Haftfälle wie dieser von allen Behörden, auch von den Bewährungsdiensten, absolut prioritär zu behandeln. Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung den Abschluss der Abklärungen bei der Bewährungshilfe in Aussicht. Vor diesem Hintergrund darf nicht mehr länger zugewartet werden. Die Gefährlichkeitsprognose ist durch das Gutachten hinreichend erstellt. Es ist klar, dass jede Ersatzmassnahme das Risiko einer weiteren Attacke zwar minimieren, nicht aber gänzlich ausschliessen kann. Entscheidend bleibt aber letztlich, dass in einem freiheitlichen Rechtsstaat immer ein Restrisiko bleibt. Hier ist das Restrisiko vertretbar, zumal die Beschwerdeführerin gemäss der Auffassung des Gutachters behördliche Anordnungen grundsätzlich respektieren dürfte. Die Alternative, die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft zu belassen, verträgt sich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist und es sich bei den (bereits wieder verheilten) Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin ihrem Exmann zufügte, objektiv lediglich um einfache Körperverletzungen im Sinn von Art. 123 StGB handelt.

b) Ein Kontakt- und Rayonverbot[3] wie auch die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen[4], aber auch etwa die Auflage, sich regelmässig, zum Beispiel einmal in der Woche, bei einer Amtsstelle (Polizeiposten) zu melden[5], bedürfen keiner grossen Abklärungen und können ohne weiteres angeordnet werden. Auf die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, kann allerdings verzichtet werden, wenn der Beschwerdeführerin die Auflage gemacht wird, sich der Aufsicht durch die Bewährungshilfe zu unterstellen; diese Anordnung wird zwar in der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 237 Abs. 2 StPO nicht explizit erwähnt, ist aber ebenso miteingeschlossen[6]. Was die Bewährungshilfe monatelang abklärte, ist nicht erkennbar, lautet doch der gesetzliche Auftrag, die betreuten Personen vor Rückfälligkeit zu bewahren und sozial zu integrieren, d.h. die erforderliche Sozial- und Fachhilfe zu leisten[7], und zwar bereits schon im Stadium der Untersuchungshaft[8]. Zuständig für die Anordnung von Ersatzmassnahmen ist zwar grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht[9]; mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist hier aber reformatorisch zu entscheiden, und das Obergericht als Beschwerdeinstanz hat im Fall der Haftentlassung allfällige Ersatzmassnahmen gleich selber anzuordnen[10].


[1] Art. 397a ff. ZGB

[2] Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO

[3] Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO

[4] Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO

[5] Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO

[6] Weber, Basler Kommentar, Art. 237 StPO N 31

[7] Art. 93 Abs. 1 StGB

[8] Weber, Art. 237 StPO N 31

[9] Art. 237 Abs. 1 StPO

[10] Art. 397 Abs. 2 StPO; Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Art. 397 StPO N 5

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